Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Eine vollendete Nötigung ist nur dann gegeben, wenn das Tatopfer die Anzeige gegenüber der Polizei endgültig oder zumindest vorübergehend unterlassen hat.

In seiner Entscheidung vom 24. November 2009 hat sich der 4. Strafsenat mit der Frage befasst, ob in Fällen, in denen Opfer einer Straftat zusätzlich mit Konsequenzen für den Fall bedroht werden, falls sie wegen der Straftat Anzeige erstatten, eine vollendete Nötigung gem. § 240 StGB vorliegt. Die Nötigung i.S.d. § 240 StGB ist die rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Androhen eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen zwecks Erreichung einer Handlung oder Unterlassung. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen aus Anlass der Eintreibung einer unberechtigten Forderung geäußert, er werde ihn in den Kopf schießen, wenn er die Polizei rufen würde. Trotzdem erstattete der Zeuge noch am selben Tag Anzeige bei der Polizei. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof kam zu dem Entschluss, eine vollendete Nötigung gem. § 240 StGB liege nur vor, wenn das Tatopfer die Anzeige endgültig oder zumindest vorübergehend unterlasse. Deshalb liegt hier keine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung vor.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Ein mit dem Kopf verübter Schlag stellt als Körperteil kein gefährliches Werkzeug dar. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage befasst, ob durch eine Kopfnuss das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB verwirklicht wird.

Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dabei muss dieser Gegenstand körperfremd sein. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte der Nebenklägerin plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzt, wodurch sich dort sofort eine schmerzhafte Schwellung bildete, weshalb das Landgericht Essen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB verurteilte. Dem schloss sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Körperteile des Täters kein gefährliches Werkzeug, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gem.  § 224 I Nr. 2 StGB ausschied.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet, muss nicht zwangsläufig als ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes anzusehen sein.

Wegen Mordes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet. Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. In seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (1 StR 351/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet ein niedriger Bewegrund sein kann. Die betroffene Ehefrau des Beschuldigten lernte einen Dritten kennen und wurde mit diesem intim. Im Zuge dessen eröffnete die Betroffene dem Beschuldigten, dass sie sich die Trennung wünsche. In einem weiteren Gespräch eröffnete die Beschuldigte dem Betroffenen ihren Intimkontakt mit dem Dritten. Hierbei lachte diese. Der Beschuldigte war aufgrund des Verhaltens der Betroffenen tief gekränkt und geriet wegen des als hämisch empfundenen Lachens der Beschuldigten, bei der Beantwortung seiner Frage nach Intimitäten mit dem anderen Mann, in erhebliche Wut. Im Zuge der sich anschließenden Auseinandersetzung erwürgte der Beschuldigte die Betroffene. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Tötung eines Intimpartners, der sich vom Beschuldigten abwenden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass die Trennung vom Betroffenen ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden.

Anwalt für Strafrecht: Mord/Heimtücke

Einem Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen durch den Beschuldigten, im Sinne von Heimtücke steht nicht zwingend ein spontaner Tatentschluss oder eine affektive Erregung entgegen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Beschuldigte den sich keines erheblichen Angriffs versehenden, mithin arglosen Betroffenen in einer hilflosen Lage überrascht und ihn dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 (5 StR 299/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war stark alkoholisiert, als er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin in eine Auseinandersetzung geriet. Im Zuge der Auseinandersetzung gekränkt beschloss der Beschuldigte unvermittelt die Betroffene müsse sterben. Der Beschuldigte stach wiederholt auf die Betroffene ein, welche daraufhin in Folge eines der Stiche verstarb. Der Bundesgerichtshof befasste sich im Anschluss hieran damit, ob starke Gefühlsregungen und ein spontaner Tatentschluss geeignet sind, ein Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht die affektive Erregung des Beschuldigten und dessen spontaner Tatentschluss nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Betroffenen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein Überraschungsmoment im Zuge einer sexuellen Nötigung nutzt ein Beschuldigter dann nicht aus, wenn er annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein.  

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) mit der Frage zu befassen, ob die Auffassung eine sexuelle Handlung sei willkommen den Vorsatz des Beschuldigten, bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments entfallen lässt. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn er im Zuge einer sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment ausnutzt. Bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments handelt ein Beschuldigter dann vorsätzlich, wenn er weiß, dass er eine sexuelle Handlung unter Einbeziehung des Betroffenen vornimmt, und er sich gerade das Überraschungsmoment zunutze macht. Insbesondere muss der Beschuldigte das Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er es zumindest für möglich hält, dass der Betroffene in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich mit der Betroffenen in einem Taxi. Der Beschuldigte nutzte die Unachtsamkeit der Betroffenen bei Bezahlung der Fahrtkosten aus, um diese unvermittelt am Arm zu fassen, an sich zu ziehen und ihr einen Zungenkuss zu geben. Hieraufhin drehte sich die Betroffene mit ihrem ganzen Körper zur Seite weg. Im Anschluss hieran führte der Beschuldigte die Hand der Betroffenen mit gewissem Kraftaufwand zu seinem nackten Glied. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nutzte der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment aus. Es fehlt am Vorsatz, wenn der Beschuldigte annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein. Kennen sich Beschuldigter und Betroffener jedoch nicht oder nur flüchtig, wird eine sexuelle Handlung regelmäßig unter „Ausnutzung“ vorgenommen, da der Beschuldigte durchweg mit dem Unwillkommensein seines Tuns rechnen muss.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Das absichtliche Herbeiführen eines Auffahrunfalls stellt ein Hindernisbereiten im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr dar.

Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Sicherheit des Straßenverkehres dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 (4 StR 507/11) damit, inwiefern das Herbeiführen eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses darstellt. Die Beschuldigten bremsten auf öffentlichen Straßen unvermittelt vor fremden Fahrzeugen ab, um Auffahrunfälle herbeizuführen. Hiermit wurde bezweckt, die Haftpflichtversicherungen der Betroffenen bezüglich der entstandenen Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses dar. Ein Hindernis bereiten ist jede Einwirkung, die dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.

Anwalt für Strafrecht: Unterschlagung

Der im Rahmen einer Unterschlagung nach Außen gerichtete Zueignungswille eines Beschuldigten manifestiert sich nicht, wenn der Beschuldigte kein Verhalten an den Tag legt, das den Schluss zulässt, er habe die Sache unter Ausschluss des Berechtigten seinem Vermögen einverleibt.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. November 2018 (3 StR 440/18) damit, wann sich ein Zueignungswille im Sinne einer Unterschlagung nach Außen manifestiert. Wegen Unterschlagung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher sich eine fremde bewegliche Sache zueignet. Der Zueignungswille des Beschuldigten muss sich hierbei nach Außen manifestieren. Der Betroffene in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übergab dem Beschuldigten das Mobiltelefon seiner Mutter ohne deren Wissen. Dies behielt der Beschuldigte auch nach wiederholten Aufforderungen des Stiefvaters des Betroffenen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs manifestierte sich der Zueignungswille des Beschuldigten nicht nach außen. Der Beschuldigte legte kein Verhalten an den Tag, das den sicheren Schluss zulässt, der Beschuldigte habe das Gerät unter Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverleiben wollen. Weder hatte der Beschuldigte den Standort der Sache verheimlicht, noch die Sache in einer Weise gebraucht, durch die sie erheblich an Wert verloren hätte.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Gewalt im Sinne eines Raubes liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte den PKW des Betroffenen durch langsames Abbremsen zum Anhalten bringt oder diesen an einer Ampel bei „grün“ am Fortfahren hindert.

Ein Beschuldigter muss, um sich wegen Raubes strafbar zu machen, zur Ermöglichung der Wegnahme ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzen. Gewalt ist ein qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne des Raubes. Gewalt setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Betroffenen gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Beschuldigten eine körperliche Zwangswirkung beim Betroffenen zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) mit der Frage auseinander zu setzten, inwiefern Gewalt vorliegt, wenn sich der Beschuldigte im Bereich einer Ampel mit seinen PKW vor den PKW des Betroffenen setzt und diesen so zum anhalten zwingt. Der Beschuldigte überließ Dritten seinen PKW. Diese forderten den Beschuldigten auf ihnen seinen PKW zu überlassen, um das Auto des Betroffenen an einer Ampel abbremsen zu können. Im Anschluss wollten die Dritten Geld aus dem Kofferraum des PKWs des Betroffenen entwenden. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass der Beschuldigte es zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch die Dritten dem Tatplan entsprechend Gewalt angewendet wird. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei „grün“ mangelt es jedenfalls an einer körperlichen Auswirkung bei dem Betroffenen. Eine Vollbremsung oder ein abruptes, starkes Abbremsen des Betroffenen, das gegebenenfalls eine körperliche Reaktion hätte auslösen können, war nicht von dem Vorstellungsbild des Beschuldigten umfasst. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung geht mithin über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang nicht hinaus.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Ein Auszahlungsanspruch gegen eine Bank ist kein taugliches Tatobjekt einer Hehlerei. Taugliches Tatobjekt einer Hehlerei stellen ausschließlich körperliche Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts dar.  

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2019 (1 StR 205/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war im Besitz von Geld aus einem entwendeten Tresor. Der Beschuldigte überwies 400 € an einen Dritten. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht wegen Hehlerei strafbar. Hierfür führte der BGH an, dass es sich bei den überwiesenen 400 € nicht um das entwendete Geld aus dem Tresor handelte, sondern um einen Auszahlungsanspruch gegenüber der, das Eingangskonto führenden Bank. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen körperlichen Gegenstand im Sinne des bürgerlichen Rechts und damit nicht um ein taugliches Tatobjekt einer Hehlerei.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Allein die kurzfristige Übergabe einer Sache an den Beschuldigten, mit dem Einverständnis des Betroffenen, ist noch nicht ausreichend, um den Gewahrsam des Betroffenen an einer zu entwendenden Sache zu beenden.

Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen an der zu entwendenden Sache bricht. Hierfür genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Beschuldigte diese in seiner Kleidung verbirgt. Damit hat der Beschuldigte nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. September 2019 (3 StR 307/19) damit, ob bereits die kurzfristige Übergabe eines Gegenstands geeignet ist, um den Gewahrsam des Betroffenen an diesem zu beenden. Die Beschuldigten begaben sich mit dem Betroffenen in einen Park. Hier beschlossen sie, diesem sein Mobiltelefon zu entwenden. Einer der zwei Beschuldigten bat den Betroffen um sein Mobiltelefon, um seine Nummer einzuspeichern. Nachdem der Betroffene sein Mobiltelefon aushändigte, tippte der Beschuldigte auf diesem herum, um es im Anschluss dem zweiten Beschuldigten zuzuwerfen, welcher es einsteckte. Den Protest des Betroffenen überwanden die Beschuldigten mittels Gewaltanwendung gegenüber diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründete der Beschuldigte durch das Tippen auf dem Mobiltelefon noch keinen eigenen Gewahrsam an diesem. Nach der Verkehrsauffassung brach der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern. Erst in dem Zeitpunkt, in welchem der zweite Beschuldigte das Mobiltelefon in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Betroffenen gebrochen.