Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein Gebäude dient nicht der Wohnung von Menschen im Sinne einer schweren Brandstiftung, wenn die Bestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken durch sämtliche Bewohner aufgegeben wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewohner allein berechtigte und unmittelbare Fremdbesitzer wie zum Beispiel Mieter sind.

Wegen schwerer Brandstiftung macht sich strafbar, wer ein Gebäude, dass der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. August 2019 (2 StR 295/19) damit zu befassen, ob ein Gebäude, dass von seinem einzigen Bewohner angezündet wird, noch der Wohnung von Menschen dient. Der Beschuldigte bewohnte als Mieter allein einen Bungalow und entschied sich diesen niederzubrennen. Dies erfolgte unter der Verwendung von Brandbeschleunigern. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen besonders schwerer Brandstiftung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken wurde vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche Bewohner nimmt dem Tatobjekt die Bestimmung zu Wohnzwecken, wenn die Bewohner wie hier nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind.

Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Arbeitgeber ist derjenige Dienstberechtigte, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit äußert sich vornehmlich in der mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers.

In seinem Beschluss vom 5. Juni 2013 (1 StR 626/12) setzte sich der Bundesgerichthof mit der Frage auseinander, wann ein Beschuldigter Arbeitgeber im Sinne des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist. Der Beschuldigte war als „Kolonnenführer“ für die Planung, Durchführung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten zuständig. Als solcher stellte der Beschuldigte die erforderlichen Arbeiter ein. Weiterhin überwachte und wies der Beschuldigte diese als „Bauleiter“ an. Nach Auffassung des BGHs handelte es sich bei dem Beschuldigten im Zuge dessen um einen Arbeitgeber im Sinne des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Arbeitgeber ist derjenige Dienstberechtigte, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht, das sich vornehmlich in seiner regelmäßig mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers äußert.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Ein Beschuldigter, welcher im Rahmen einer Brandstiftung einen Rauchmelder unbrauchbar macht, kann sich wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar machen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn durch das Unbrauchbarmachen die anderenfalls bestehenden Chance auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert wurde, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert wurde.

Wegen besonders schwerer Brandstiftung macht sich strafbar, wer im Zuge einer schweren Brandstiftung das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. In seinem Urteil vom 11. Juni 2013 (5 StR 124/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzten, unter welchen Umständen das Abmontieren eines Rauchmelders geeignet ist, eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung zu begründen. Der Beschuldigt stellte Holzschränke vor die Wohnungstür des Betroffenen. Diese füllte er mit brennbarem Material und zündete sie an. Um rechtzeitig fliehen zu können, hatte der Beschuldigte bei einem im Hausflur montierten Rauchmelder die Batterie und den Alarmmechanismus entfernt. Der Betroffene und sein Bekannter wurden jedoch durch einen weiteren Rauchmelder im Wohnungsflur geweckt und blieben unverletzt. Von diesem Rauchmelder hatte der Beschuldigte Kenntnis. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar. Der Tatbestand kann zwar auch erfüllt werden, indem ein Täter einen Rauchmelder unbrauchbar macht oder abschaltet. Voraussetzung ist angesichts des hohen Strafrahmens jedoch, dass die anderenfalls bestehenden Chancen auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert wurden, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert wurde.

Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung durch Unterlassen

Ein verantwortlicher Polizeibeamter, welcher einen in Gewahrsam befindlichen Betroffenen trotz möglicher Vorführung, nicht dem gesetzliche Richter vorführt, macht sich nicht wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen strafbar, wenn der Richter den Gewahrsam jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet hätte

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 4. September 2014 (4 StR 473/13) mit der Frage zu befassen, inwiefern sich ein Polizeibeamter, welcher einen in Gewahrsam befindlichen Betroffenen nicht dem gesetzlichen Richter vorführt, wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen strafbar macht. Als sog. „Beschützergaranten“ obliegt dem verantwortlichen Polizeibeamten eine Erfolgsabwendungspflicht, bezüglich dem Betroffenen in Gewahrsam unverzügliche Vorführung beim zuständigen Richter zu veranlassen bzw. unverzüglich dessen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Für eine Strafbarkeit wegen Unterlassen, muss das Unterlassen der tatbestandlichen Handlung jedoch „quasikausal“ für den Eintritt der Freiheitsentziehung gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Freiheitsentziehung beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, ob also die gebotene Handlung die Freiheitsentziehung verhindert hätte. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Betroffenen Dienstgruppenleiter und hatte die Verantwortung dafür, dass die zulässige Dauer der Freiheitsentziehung nicht überschritten wird. Der Betroffene wurde nach Ingewahrsamnahme, trotz möglicher Vorführung bei einem Richter, nicht vorgeführt. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte jedoch nicht wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen strafbar. Da die gebotene Handlung des Beschuldigten bei Fortführung des Gewahrsams das Veranlassen der unverzüglichen Vorführung des Betroffenen beim zuständigen Richter bzw. das unverzügliche Herbeiführen von dessen Entscheidung war, entfällt die Kausalität, wenn diese Handlung vorgenommen worden wäre und der Richter den Gewahrsam jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet hätte.

Anwalt für Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ein Beschuldigter, welcher eine begonnene Fahrt ohne Fahrerlaubnis für eine Straftatbegehung unterbricht, führt die Fahrt einheitlich fort, wenn er diese bereits bei der Unterbrechung fortsetzen wollte.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein Dauerdelikt und umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht. In seinem Beschluss vom 2. Juli 2019 (4 StR 176/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob ein Unterbrechen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis zur Straftatbegehung und die anschließende Fortsetzung der Fahrt eine Aufspaltung der Fahrt darstellt. Der Beschuldigte fuhr trotz ungültiger Fahrerlaubnis nach Hause. Die Fahrt unterbrach der Beschuldigte, um die betroffene Mitfahrerin sexuell zu nötigen. Anschließend fuhr der Beschuldigte wie beabsichtigt weiter. Nach Auffassung des BGHs lag eine einheitliche Fahrt ohne Fahrerlaubnis vor, da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Beschuldigten nicht am Ort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Wegen räuberischen Diebstahls macht sich nicht strafbar, wer im Anschluss an einen Diebstahl lediglich mit Fluchtabsicht gewalttätig handelt. Die Flucht unter Mitnahme der Beute legt die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Besitzerhaltungsabsicht allemal nahe.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 4. September 2014 (1 StR 389/14) mit der Frage, ob ein Handeln mit Fluchtabsicht genügt, um eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls zu begründen. Der Beschuldigte eines räuberischen Diebstahls muss in Besitzerhaltungsabsicht handeln. Besitzerhaltungsabsicht bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung, im Rahmen des räuberischen Diebstahls, zum Ziel haben muss, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Beschuldigte entwendete Elektronikartikel im Gesamtwert von 637,92 € aus einem Elektronikmarkt. Als er im Kassenbereich von einem Ladendetektiv gestellt und am Ärmel festgehalten wurde, versuchte er den Detektiv zur Seite zu stoßen und es entwickelte sich ein Gerangel. Der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen räuberischen Diebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“ belegt nicht, dass es dem Beschuldigten gerade auf die Erhaltung der Beute ankam. Eine bloße Fluchtabsicht genügt nicht. Die Flucht unter (objektiver) Mitnahme der Beute begründet die erforderliche Besitzerhaltungsabsicht nicht ohne weiteres, sondern legt sie allenfalls nahe.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubter Erwerb und Besitz einer Schusswaffe

Der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ist dann nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt, wenn der Erwerb und die Inbesitznahme deutlich im Vorfeld einer Notwehrlage erfolgt. 

In seinem Beschluss vom 20. Februar 2019 (3 StR 400/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob der vorherige Erwerb und Besitz einer später für eine Notwehrhandlung verwendeten Schusswaffe noch durch Notwehr gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, traf sich mit dem Betroffenen, von welchem er sich bedroht fühlte. Eine Stunde vor dem Treffen nahm der Beschuldigte, in der zutreffenden Annahme der Betroffene würde bewaffnet auftauchen, die Schusswaffe eines Dritten an sich. Im Rahmen des Treffens wurde der Beschuldigte von dem ebenfalls anwesenden Bruder des Betroffenen mit einem Messer in seinem Leben bedroht. Hierauf reagierte der Beschuldigte zuerst mit Warn- und nach einer Fortsetzung der Auseinandersetzung mit tödlichen Schüssen. Die im Rahmen der Auseinandersetzung getätigten Schüsse und deren Folgen waren im Rahmen von Notwehr gerechtfertigt. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte jedoch wegen Erwerbes und tateinheitlichem Besitz einer Selbstladekurzwaffe strafbar. Ein Notwehrrecht steht einem Beschuldigten zu, welche er sich eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs gegenübersieht. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Waffe an sich nahm, lag jedoch noch keine gegenwärtige Gefahr vor, die der Angeklagte nur durch das Aufnehmen der Waffe hätte abwenden können.

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge

Eine Todesfolge steht nicht mehr in qualifikationsspezifischem Zusammenhang mit einem Raub, im Sinne eines versuchten Raubes mit Todesfolge, wenn der Beschuldigte die tödlichen Handlungen vornimmt, nachdem er von einem Scheitern des versuchten Raubes ausgeht.

Um sich wegen Raubes mit Todesfolge strafbar zu machen, bedarf es eines besonderen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs zwischen der Begehung des Raubes und der Todesfolge. Die Todesfolge muss „durch“ die Raubtat eingetreten sein. Der besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang kann sich nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung der Raub bereits beendet war. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. April 2019 (2 StR 469/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigte den Betroffenen auszurauben. Als dem Beschuldigten nach körperlicher Misshandlung des Betroffenen klar wurde, dass dieser keine Wertgegenstände in seiner Wohnung hat, geriet er in Wut. Im Zuge eines Wutausbruchs fügte er dem Betroffenen schwere Verletzungen zu und versetzte ihn so in Lebensgefahr. Der Betroffene verstarb. Dem BGH stellte sich im Anschluss hieran die Frage, ob der qualifikationsspezifische Zusammenhang noch vorliegt, wenn der versuchte Raub aus Sicht des Beschuldigten bereits gescheitert ist. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs steht es der Gewaltanwendung nach Beendigung des Raubes gleich, wenn der Raub lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Beschuldigten bereits endgültig gescheitert war. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf den Betroffenen erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Tat als Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Eine mangels Strafantrag nicht verfolgbare Beleidigung kann strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Eine Verurteilung eines Beschuldigten wegen Beleidigung ist nur dann zulässig, wenn bezüglich der Beleidigung ein Strafantrag gestellt wurde. Ein Strafantrag kann innerhalb einer dreimonatigen Antragsfrist gestellt werden und anschließend nicht mehr nachgeholt werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 28. November 2018 (3 StR 269/18) mit der Frage zu befassen, ob eine mangels Strafantrag nicht verfolgbare Beleidigung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in mehreren Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, obwohl ein Strafantraf bezüglich der Beleidigungen nicht vorlag. Nach Auffassung des BGHs entfällt zwar der Schuldspruch bezüglich der tateinheitlich begangenen Beleidigungen, diese dürfen jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Ein Beschuldigter, welcher eine entwendete Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verkauft, macht sich nicht wegen Hehlerei strafbar.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2019 (3 StR 520/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob der Verkauf einer entwendeten Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten Strafbarkeit wegen Hehlerei zur Folge hat. Strafzweck der Hehlerei ist die Verhinderung der Perpetuierung einer rechtwidrigen Vermögenslage. Es soll verhindert werden, dass ein rechtswidriger Vermögensstand aufrechterhalten oder vertieft wird. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, veräußerte einen zuvor entwendeten PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten. Die Tatsache, dass der Beamte Polizist ist, erkannte der Beschuldigte nicht. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei. Dem schloss sich der BGH nicht nach. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei aus, weil die Absatzbemühungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, sondern im Gegenteil dazu führten, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt wurde.