Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Ein Beschuldigter, welcher eine entwendete Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verkauft, macht sich nicht wegen Hehlerei strafbar.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2019 (3 StR 520/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob der Verkauf einer entwendeten Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten Strafbarkeit wegen Hehlerei zur Folge hat. Strafzweck der Hehlerei ist die Verhinderung der Perpetuierung einer rechtwidrigen Vermögenslage. Es soll verhindert werden, dass ein rechtswidriger Vermögensstand aufrechterhalten oder vertieft wird. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, veräußerte einen zuvor entwendeten PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten. Die Tatsache, dass der Beamte Polizist ist, erkannte der Beschuldigte nicht. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei. Dem schloss sich der BGH nicht nach. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei aus, weil die Absatzbemühungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, sondern im Gegenteil dazu führten, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Notwehr – Hausrecht

Schüsse auf einen fliehenden Räuber sind dann nicht mehr von der Verteidigung des „Hausrechts“ im Rahmen der Notwehr erfasst, wenn der Räuber im Begriff ist, ein Grundstück zu verlassen.

Das Hausrecht darf „grundsätzlich mit scharfen Mitteln“ verteidigt werden, sofern es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt. Steht indes die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr jedoch unzulässig. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (3 StR 199/15) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Schüsse auf einen fliehenden Räuber noch vom Schutz des Hausrechts im Rahmen der Notwehr erfasst sind. Der Beschuldigte wurde vom Betroffenen und weiteren Beteiligten in seinem Haus gefesselt. Der Betroffene strangulierte und bewachte den Betroffenen währenddem die weiteren Beteiligten Wertgegenstände an sich nahmen. Dem Beschuldigten gelang es eine scharfe Pistole an sich zu nehmen. Als der Betroffene dabei war aus dem Haus zu fliehen, gab der Beschuldigte in der Annahme selbst unter Beschuss zu stehen Schüsse auf Körperhöhe auf diesen ab. Der Betroffene starb an einer Schussverletzung. Nach Auffassung des BGHs waren die Schüsse des Beschuldigten nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Angesichts des Umstands, dass die Raubtäter im Begriff waren, das Grundstück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit - wie von dem Angeklagten erkannt - auch ohne sein Zutun unmittelbar bevorstand befand sich die Beeinträchtigung des Beschuldigten in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der drohenden Rechtsgutsverletzung.

Anwalt für Strafrecht: Vorbereitung eines Explosionsverbrechens

Ein Gasgemisch kann ein Sprengstoff im Sinne des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens sein.

Sprengstoffe, im Sinne des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens, sind alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen.. In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2015 (3 StR 438/15) beschäftigte sich der Bundesgerichthof damit, ob ein Gasgemisch ein Sprengstoff sein kann. Der Beschuldigte verabredete sich mit Dritten Geldautomaten aufzusprengen. Dies sollte mittels eins Gemischs aus brennbarem Gas und Sauerstoff erfolgen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte es sich bei dem als Tatmittel vorgesehenen Gasgemisch um Sprengstoff. Unerheblich für die Qualifikation eines Stoffes als Sprengstoff ist dessen Aggregatszustand.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung liegt nicht vor, wenn ein Beschuldigter im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung bei der Tathandlung lediglich passiv anwesend ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 10. Januar 2017 (3 StR 278/16) damit auseinander zu setzten, ob ein Beschuldigter der eine Körperverletzung im lediglich passiven Beisein eines Beteiligten begeht, diese gem. § 224 StGB gemeinschaftlich begeht. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich strafbar, wer eine solche mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschoss den gefesselten Betroffenen mit einem Air-Soft Gewehr. Ein weiterer Beteiligter stand dabei und „ließ das Geschehen billigend zu“. Nach Auffassung des BGHs genügte alleine das Dabeisein des Beteiligten noch nicht, um die gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung durch den Beschuldigten zu begründen. Der passive Beschuldigte beteiligte sich an der Körperverletzung nicht, sondern stand insoweit lediglich passiv in der Nähe. Die Körperverletzungshandlungen wurden allein vom Beschuldigten vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte die Körperverletzungshandlungen des Beschuldigten billigte, macht ihn insoweit nicht zum Mittäter.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Die Tötung, um eine verbale Herabsetzung verstorbener Angehöriger zu rächen, ist ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes.

Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe im Sinne eines Mordes in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In seinem Urteil vom 28. November 2018 (5 StR 379/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Tötung aufgrund der verbalen Herabsetzung verstorbener Angehöriger geeignet ist einen niedrigen Beweggrund zu begründen. Die Beschuldigten verwickelten mehrere Betroffene in Handgreiflichkeiten. Ursache für die Auseinandersetzungen waren verbale Ausfälle im Zuge derer toter Verwandte der Beschuldigten schwer beleidigt wurden. Dies stellt im Kulturkreis der Beschuldigten eine besonders schwere Ehrverletzung dar. Im Rahmen der Handgreiflichkeiten fügten die Beschuldigten den Betroffenen mehrere schwere und lebensbedrohliche Verletzungen zu. Einer der Betroffenen verstarb noch am Ort des Geschehens. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Rache für die Beleidung eines verstorbenen Angehörigen geeignet eine Tat aus niedrigen Beweggründen zu begründen. Die Auslöschung von Menschenleben und die Zufügung schwerster Verletzungen wegen verbaler Herabsetzung verstorbener Angehöriger kann nicht mehr als noch verständliche Reaktion auf erlittene Schmach erscheinen, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Selbstjustiz darstellen.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Das Verwenden narkotisierender Mittel wie K.O.-Tabletten stellt kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines besonders schweren Raubes dar.

Wegen besonders schweren Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er bei der Tatbegehung ein gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 6. März 2018 (2 StR 65/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob narkotisierende Mittel wie K.O.-Tabletten ein gefährliches Werkzeug darstellen. Der Beschuldigte und ein Dritter warfen eine K.O.-Tablette in das Glas des Betroffenen. Anschließend beabsichtigten sie, dem Betroffenen im hilflosen Zustand dessen Bargeld abzunehmen. Der Beschuldigte nahm die K.O.-Tablette jedoch nicht zu sich. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen versuchtem besonders schwerem Raub, unter der Annahme, bei der K.O.-Tablette handele es sich um ein gefährliches Werkzeug. Dem schloss sich der BGH nicht an. Ein narkotisierendes Mittel - selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führt – ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne eines schweren Raubes. Dies kann nur dann anders sein, wenn das verabreichte Mittel zu erheblichen Gesundheitsrisiken für den Betroffenen führen würde.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Einen Vorteil im Sinne unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlangt ein Beschuldigter nicht bereits deshalb, weil er Betäubungsmittel beim Einkauf in einer Einkaufsgemeinschaft zu besonders guten Konditionen erwirbt.

Eigennützigkeit im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt ein Erstreben von Vorteilen voraus, die sich vor allem aus dem Umsatzgeschäft ergeben. Die Beschuldigten bestellten größerer Mengen Cannabis zum Weiterverkauf. Hierbei gingen sie arbeitsteilig vor. Im Anschluss hieran befasste sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 (2 StR 46/17) mit der Frage, ob ein niedrigerer Betäubungsmittelpreis beim Einkauf in einer Einkaufsgemeinschaft durch die Beschuldigten einen Vorteil im Sinne eines unerlaubten Handeltreibens begründet hätte. Dies verneinte der BGH. Eigennützigkeit ist daher nicht gegeben, wenn der Vorteil allein in günstigeren Konditionen liegt, die mehrere Betäubungsmittelhändler in einer bloßen Einkaufsgemeinschaft aufgrund der bestellten Gesamtmenge erhalten. Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken.

Anwalt für Strafrecht: Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

Bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Arzneimittelgesetzes richtet sich bei eigens für Dopingzwecke im Sport hergestellten Präparaten nach dem üblichen Gebrauch der Konsumenten.

In seinem Urteil vom 19. September 2017 (1 StR 72/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wie bestimmungsgemäßer Gebrauch bei für Dopingzwecke hergestellten Arzneimitteln zu bestimmen ist. Bedenkliche Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind solche, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Der Beschuldigte betrieb ein Untergrundlabor zur Herstellung von anabolen Steroiden und veräußerte diese über das Internet. Die entsprechenden Steroide waren für die Bodybuilderszene als Absatzmarkt bestimmt und wurden dort ohne therapeutische Indikation hochdosiert zum Muskelaufbau verwendet. Die Präparate wichen im Einzelnen bezüglich Wirkstoffgehalt und Inhaltsstoffen deutlich vom deklarierten Inhaltsstoff ab. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hatten die Steroide bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkung. Der „bestimmungsgemäße Gebrauch“ richtet sich bei eigens für Dopingzwecke im Sport hergestellten Präparaten nach dem üblichen Gebrauch der Konsumenten, und nicht, soweit Präparate mit zugelassenen Arzneimitteln chemisch artverwandt sind, nach der für das artverwandte Erzeugnis maßgeblichen Zwecksetzung. Die Präparate des Beschuldigten wurden nur zum Muskelaufbau hergestellt und vertrieben. Danach ist der „bestimmungsgemäße Gebrauch“ der Präparate gleichzusetzen mit dem auf diesem Markt vorgesehenen Missbrauch. Das Abweichen der Inhaltsstoffe und Dosierung hatte ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Konsumenten zur Folge.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Zur Begründung einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen steht es nicht entgegen, dass die Gemeinschaft nur an den Wochenenden ausgeübt wird.

Bei einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. In seinem Beschluss vom 23. Januar 2018 (1 StR 625/17) hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage auseinander zu setzten, ob der Beschuldigte in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt, wenn er nur an Wochenenden bei dem Betroffenen und seinem Partner lebt. Der Beschuldigte hielt sich im Tatzeitraum nur an Wochenenden in der Wohnung seiner Partnerin der Mutter der Betroffenen auf. Er unterstützte seine Partnerin bei Einkäufen und beim Haushalt. Weiterhin nahm der Beschuldigte Mahlzeiten in der Wohnung ein und übernachtete dort. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs befand sich der Beschuldigte mit seiner Partnerin in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Der Begründung einer solchen Gemeinschaft steht es nicht entgegen, dass diese nur an den Wochenenden ausgeübt wird. Angesichts des Lebenszuschnitts einer offenkundig erheblichen Zahl von Partnerschaften in der Rechtsform der Ehe oder der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, bei dem die Partner aus unterschiedlichen Gründen lediglich zeitweilig tatsächlich räumlich zusammen wohnen, steht dieser Umstand nicht per se einer „eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ entgegen.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Damit ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß mit dem Fahrzeug selbst ausgelöst werden.

In seinem Beschluss vom 21. November 2017 (4 StR 488/17) befasste sich der Bundesgerichthof damit, wann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt. Voraussetzung für eine gefährliche Körperverletzung durch ein gefährliches Werkzeug ist, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Die Verletzung in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, wurde dadurch hervorgerufen, dass sich die Fahrgastzelle in dem durch sie gesteuerten PKW verengte. Dies beruhte unmittelbar auf der vorsätzlich herbeigeführten Kollision mit dem Kraftfahrzeug des Beschuldigten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte das Kraftfahrzeug des Beschuldigten ein gefährliches Werkzeug dar. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes oder einer Ausweichbewegung erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen. Die Einengung der Fahrgastzelle beruhte jedoch unmittelbar auf der Kollision.