Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dann anzunehmen, wenn die Brandstiftung zu einem Zeitpunkt geschieht, zu welchem sich üblicherweise Menschen in dem Objekt aufhalten.

In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 203/21) mit der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandergesetzt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt zündete der Angeklagte in der Nacht einen sich in dem Lagerraum eines Hotels befindlichen Müllcontainer an. Der Brand konnte später von der Feuerwehr gelöscht werden, jedoch entstand ein Schaden von 68.000,00 EUR. Außerdem befanden sich über der Lagerhalle Hotelzimmer, es kam aber zu keiner konkreten Gefährdung der Gesundheit von Hotelgästen. Der Angeklagte wurde daraufhin vom Landgericht Bonn wegen Brandstiftung verurteilt. Der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass auch eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Brandstiftung zu einem Zeitpunkt begangen wird, an dem sich üblicherweise Menschen in dem Objekt aufhalten. Vorliegend stand die Tür der Lagerhalle offen und diese war beleuchtet, was auf eine Nutzung auch in der Nacht schließen lässt. Die Anforderung an die schwere Brandstiftung dürfen aufgrund der hohen Strafdrohung jedoch nicht zu gering gehalten werden.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

In seinem Beschluss vom 24. August 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 247/21) mit der Frage des tauglichen Tatobjekts i.S.d. schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) befasst. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt verbrannte der Angeklagte Fotos in einem Plastikeimer. Als das Feuer auf den Eimer übergriff und Löschbemühungen des Angeklagten erfolglos blieben, verließ er die Wohnung. Aufgrund der dadurch entstandenen Brandschäden wurde die Wohnung unbewohnbar. Der Angeklagte kehrte einige Tage später wieder in die Wohnung zurück und entzündete in Suizidabsicht einen Brand im Badezimmer. Die Wohnung war durch die Brandschäden erneut nicht nur vorübergehend unbewohnbar, sondern es waren umfassende Sanierungsarbeiten erforderlich. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt. Der zweite Brand führte zur Unbrauchbarkeit verschiedener zuvor noch nicht betroffener Wohnungsbestandteile und schränkte die Nutzbarkeit weitergehend ein. Eine weitere Beeinträchtigung der Sachsubstanz kommt je nach dem Umfang der Vorschädigung noch in Betracht. Indes erfasst der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB gerade abstrakte Gefahren für Leib und Leben von Menschen. Diese Gefahren gehen regelmäßig auch mit einer wiederholten Brandlegung in Bezug auf dasselbe Objekt einher. Mithin drohen ganz unabhängig davon, ob eine Wohnung bereits zuvor unbrauchbar gewesen war, allgemein Gefahren für sonstige Hausbewohner oder Rettungskräfte.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

In Fällen der Brandstiftung an Jagdhochsitzen kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass wegen der Größe und der damit einhergehenden Überschaubarkeit der Jagdhochsitze der Angeklagte zum Zeitpunkt der Inbrandsetzung eine Gefährdung von Menschen (nahezu) ausschließen konnte.

In seinem Urteil vom 08. September 2021 musste der Bundesgerichtshof (6 StR 174/21) beurteilen, ob Jagdhochsitze vom Begriff der Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) umfasst sind. Es handelt sich bei Hütten im Sinne der Norm um Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Hierbei ist eine hinreichende Erdverbundenheit und damit praktizierte Immobilität erforderlich. Die Abgeschlossenheit als Voraussetzung bedarf dabei keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkenden Vorrichtungen, sondern eine gegen äußere Einwirkungen genügend schützende dauerhafte und feste Begrenzung. Dabei kann diese abhängig vom Einzelfall auch bei nur zum Teil umschlossenen Räumen gegeben sein. Im vorliegenden Sachverhalt hat sich der Angeklagte aus Wut und Trauer über seine Abweisung aus der Jägerschaft in seinem Wohnort an dieser rächen wollen, indem er u. a. in sechs Fällen überdachte Jagdhochsitze anzündete, die völlig oder teilweise ausbrannten. Bei den hiesigen Jagdhochsitzen handelt es sich um unbewegliche Gebäude mit kleineren Abmessungen und damit um Hütten im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie verfügen über eine nicht unbeachtliche Bodenfläche und sind ferner nach oben durch ein Dach sowie nach allen Seiten durch Wände und Türen begrenzt. So können sie jeweils von zumindest zwei Personen betreten werden und zum Aufenthalt genutzt werden. Nebstdem besteht eine hinreichende Erdverbundenheit der Jagdhochsitze, weil sie entweder mittels einer Verankerung oder aufgrund ihres erheblichen Eigengewichts fest mit dem Erdboden verbunden sind. In Fällen der Brandstiftung an Jagdhochsitzen kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass wegen der Größe und der damit einhergehenden Überschaubarkeit der Jagdhochsitze der Angeklagte zum Zeitpunkt der Inbrandsetzung eine Gefährdung von Menschen (nahezu) ausschließen konnte. Mithin kann ein minder schwerer Fall der Brandstiftung gem. § 306 Abs. 2 StGB angenommen werden.

Anwalt für Strafrecht: Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung

Im Falle einer besonders schweren Brandstiftung kann tätige Reue vorliegen, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die konkrete Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitig.

In seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 118/20) mit der Frage befassen, ob die tätige Reue gem. § 306 e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog angewendet werden kann. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt verabredeten sich der Angeklagte und die Geschädigte, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür setzte der Angeklagte den Innenraum seines Wohnwagens, in dem sich die beiden aufhielten, in Brand. Die Flammen breiteten sich binnen kürzester Zeit aus und versperrten den Fluchtweg. In dieser Situation beschloss der Angeklagte, die Geschädigte und sich zu reden. Da das Feuer im hiesigen Fall bereits weit fortgeschritten war und der Angeklagte die Geschädigte nur noch durch das Verbringen aus dem Wohnwagen aus der bestehenden Todesgefahr bringen konnte, mithin die effektivste Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung gewählt hatte, sei es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sachgerecht, den § 306 e StGB analog anzuwenden.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Die teilweise Zerstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Sinne einer schweren Brandstiftung ist gegeben, wenn dieses als mittelbare Folge einer Brandlegung zu Wohnzwecken unbrauchbar ist. Dies ist etwa bei einer erheblichen Verrußung der Fall.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. November 2020 (4 StR 626/19) damit, ob ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude bei erheblicher Verrußung im Sinne einer schweren Brandstiftung durch die Brandlegung teilweise zerstört ist. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch Brandlegung teilweise zerstört. Teilweisen Zerstören liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen Brand im gewerblich genutzten Erdgeschoss eines Gebäudes. Der Rauch zog in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen der starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Nach Auffassung des BGHs waren die Wohnungen infolge der Verrußungen teilweise durch die Brandlegung zerstört. Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung. Der Beschuldigte hatte sich somit wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung/Tätige Reue

Zugunsten des Beschuldigten finden die Vorschriften über tätige Reue entsprechend Anwendung, wenn er keinen Brand löscht jedoch eine tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr beseitigt.

Zugunsten des Beschuldigten kann das Gericht bei Verwirklichung einer besonders schweren Brandstiftung die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Hierbei handelt es sich um tätige Reue. Der Bundesgerichtshof befasste sich angesichts dessen in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (1 StR 118/20) damit, ob tätige Reue auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte den Brand nicht löscht jedoch eine, dem Betroffenen ansonsten drohende, tatbestandsrelevante Gefahr beseitigt. Der Beschuldigte vereinbarte mit der Betroffenen sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür zündete der Beschuldigte seinen Wohnwagen an. Das Feuer breitete sich unkontrollierbar aus. In dieser Situation beschloss der Beschuldigte, die Betroffene und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers gelang es dem Beschuldigten, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der Betroffenen durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Das Landgericht lehnte eine Strafmilderung wegen tätiger Reue ab und verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer Brandstiftung. Nach Auffassung des BGHs lehnte das Landgericht tätige Reue unzutreffend ab. Zwar erfordert eine tätige Reue dem Wortlaut der Vorschrift nach ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Angesichts der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Betroffenen kommt vorliegend jedoch eine Strafmilderung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über tätige Reue in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein Gebäude dient dann regelmäßig nicht mehr zur Wohnung von Menschen im Sinne einer schweren Brandstiftung, wenn es von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.

In seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 594/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzten, ob ein von seinen Bewohnern angezündetes Haus noch der Wohnung von Menschen dient. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, der ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt. Entscheidend ist hierbei die tatsächliche Nutzung des Gebäudes als Wohnung. Da die Zweckbestimmung „Dienen zur Wohnung“ nur ein tatsächliches Verhältnis umschreibt, kann diese ebenso tatsächlich wieder aufgehoben werden, wie sie begründet wurde und zwar auch durch den nur besitzberechtigten Fremdbesitzer. Der beschuldigte Ehemann in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, töte zuerst seine beiden Kinder und setzte anschließend zusammen mit seiner Ehefrau das gemeinsame Wohnhaus in Brand. Im Anschluss hieran versuchten beide Eheleute sich das Leben zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestanden nach Auffassung des BGHs erhebliche Zweifel daran, dass das Haus noch der Wohnung von Menschen diente. Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck wird in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Diebstahl

Versuchsbeginn bezüglich eines Diebstahls von Geld aus einem Geldautomaten kann dann vorliegen, wenn dieser nach dem Aufhebeln durch Einleiten eines Gasgemischs gesprengt werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach dem Tatplan des Beschuldigten ein nach dem ersten Angriff auf das Gehäuse des Automaten erst noch zu treffender eigenständiger Entschluss oder eine sonstige zeitliche Zäsur nicht vorliegt. 

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 (5 StR 635/19) damit auseinander, ob ein Beschuldigter beim Aufhebeln eines Geldautomaten, um anschließend ein explosives Gasgemisch in diesen einzuleiten, zu einem Diebstahl ansetzt. Die Beschuldigten kamen überein, Geldautomaten aufzusprengen und sich das darin vorgehaltene Bargeld zu verschaffen. Im Zuge dessen begaben sich die Beschuldigten in den Vorraum einer Bank und hebelten mit einem Stemmeisen das Bedienteil eines Geldautomaten auf. Sie erkannten, dass es sich bei diesem um ein neues Modell handelte, beidem ein Einleiten von Gas zur Sprengung des Tresors über das geöffnete Bedienteil nicht möglich war. Daraufhin brachen sie ihr Vorhaben ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs setzten die Beschuldigten im Sinne eines Versuchsbeginns unmittelbar zum Diebstahl an. Dies ist zumindest vorliegend der Fall, da die Beschuldigten unmittelbar an die gewaltsame Öffnung des Geldautomaten das Gasgemisch in diesen einleiten und zur Explosion bringen wollten, um an das darin erwartete Geld zu gelangen. Dies ist insbesondere der Fall, da nach dem Tatplan der Beschuldigten ein nach dem ersten Angriff auf das Gehäuse des Automaten erst noch zu treffender eigenständiger Entschluss oder eine sonstige zeitliche Zäsur nicht vorlag. 

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Ein im Zuge einer Brandlegung verwirklichter Versicherungsmissbrauch ist keine „andere Straftat“ im Sinne einer besonders schweren Brandstiftung.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 15. März 2007 (3 StR 454/06) damit auseinander zu setzten, ob ein Versicherungsmissbrauch gegenüber einer Gebäudeversicherung eine andere Straftat im Sinne einer schweren Brandstiftung darstellt. Wegen besonders schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher bei Begehung einer schweren Brandstiftung in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, setzte das Wohnhaus seiner Familie in Brand. Er handelte hierbei in der Absicht seiner Ehefrau und Schwiegermutter Leistungen aus der Wohnungsgebäudeversicherung und der Hausratsversicherung zu verschaffen. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass in dem, vom Beschuldigten beabsichtigten Versicherungsmissbrauch eine andere Straftat im Sinne einer besonders schweren Brandstiftung zu sehen ist. Dem schloss sich der BGH jedoch nicht an. Zwar verwirklichte der Beschuldigte durch das Inbrandsetzen des Gebäudes einen Versicherungsmissbrauch, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine andere Straftat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „andere Straftat zu ermöglichen“. Im Zuge der Brandlegung verwirklichte der Beschuldigte den Versicherungsmissbrauch bereits. Somit ermöglichte der Beschuldigte durch die Brandlegung keine andere Straftat, sondern beging durch diese lediglich zwei Straftaten.

Anwalt für Strafrecht: Inbrandsetzen eines geräumten Wohngebäudes

Wenn die Zweckbestimmung des allein vom Täter bewohnten Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von diesem aufgegeben wird, so scheidet eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung aus.

Wegen schwerer Brandstiftung macht sich gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. In seiner Entscheidung vom 29. August 2019 (2 StR 295/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eine schwere Brandstiftung auch dann in Betracht kommt, wenn die Zweckbestimmung des allein von dem Angeklagten bewohnten Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von diesem aufgegeben wird. Vorliegend bewohnte der Angeklagte als einziger Mieter einen freistehenden Bungalow. Um zu einem späteren Zeitpunkt einen Versicherungsbetrug zu begehen, fasste er den Entschluss, diesen niederzubrennen. Hierfür schloss er zunächst eine Hausratversicherung über 50.000 Euro ab und brannte ein paar Wochen später unter der Verwendung von Brandbeschleuniger den Bungalow nieder. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Bungalow zwar eine Räumlichkeit dar, die der Wohnung von Menschen dient, jedoch sei die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben worden. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, nehme dem Tatobjekt auch dann die vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn der Bewohner wie hier nur ein Mieter ist. In Betracht komme daher lediglich eine Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.