Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit von Mandatsträgern

Für das Vorliegen eines Auftrags im Sinne einer Bestechung von Mandatsträgern ist es unerheblich, ob sich der Mandatsträger innerlich vorbehält sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen. Der Mandatsträger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er sich sowieso im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 17. März 2015 (2 StR 281/14) damit auseinander, ob ein Handeln im Auftrag eines Zuwendenden im Sinne der Bestechlichkeit von Mandatsträgern entfällt, wenn der Beschuldigte sich sowieso im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte. Wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e Absatz 1 StGB macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er als Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vorteil für sich als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag vornehme. Auftrag erfasst jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Mitglied eines Stadtrates und kam mit einem Dritten überein, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates im Auftrag des Dritten als Gegenleistung für ein versprochenes Honorar abstimmen werde. Der Bundesgerichthof führte im Zuge dessen aus, dass es für das Vorliegen eines Auftrages unerheblich ist, ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen. Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte.

Anwalt für Strafrecht: Berufsverbot

Bei der Beurteilung, ob ein Berufsverbot zu verhängen ist, hat das Gericht zu beachten, wie lange der Beschuldigte in seinem Beruf beschäftigt war und wie er diesen ausgeübt hat.

Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll. Es darf nur dann verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldige auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Beschuldigten besteht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 (1 StR 418/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, war Pfleger in einem Krankenhaus. Er versetzte die Betroffene mittels Narkosemittel in einen Zustand der Bewusstlosigkeit, um sich an ihr sexuell zu vergehen, was er auch tat. Im Anschluss hieran verhängte das Landgericht ein Berufsverbot in Höhe von fünf Jahren. Dem BGH stellts sich die Frage, welche Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre die Entscheidung des Landgerichts gerechtfertigt gewesen, wenn es bei der Gefahrenprognose in den Blick genommen hätte, inwiefern der Beschuldigte langjährig als Krankenpfleger beschäftigt war und im Übrigen seinen Beruf ausgeübt hat.

Anwalt für Strafrecht: Anklageschrift

Eine Anklageschrift muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschehen hinreichend konkretisieren. Andernfalls ist die Anklage unwirksam und begründet ein Verfahrenshindernis.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, während seines Gefängnisaufenthaltes einen Mithäftling gebeten zu haben, zur Beseitigung seiner Ex-Frau einen Auftragsmörder zu beschaffen. In der Anklage der Staatsanwaltschaft war die Tat des Beschuldigten lediglich wie folgt beschrieben:

Sowohl im November 2015 als auch zu Beginn des Jahres 2016 bemühte sich der Angeschuldigte, der sich wegen versuchten Mordes zum Nachteil seiner früheren Ehefrau in Strafhaft befindet, ernsthaft und wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder zu beschaffen, der dann die geschiedene Frau des Angeschuldigten töten sollte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) war die Anklage unwirksam, da sie das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht hinreichend identifiziert hat. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage sei nicht erfüllt, da weder bestimmte Situationen, bei denen der Beschuldigte den Anstiftungsversuch unternommen haben soll, noch bestimmte Anstiftungshandlungen beschrieben seien. Ist die Anklage unwirksam, muss das Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Demzufolge hat der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord durch das Landgericht Detmold mit seinem Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18 aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes eingestellt.

Anwalt für Strafrecht: Drohung unter Bedingung

Wird eine angedrohte Verbrechensbegehung von einer Bedingung abhängig gemacht, so ist die Drohung nicht strafbar, sofern bei deren Äußerung feststeht, dass die Bedingung nicht eintreten wird.

Eine Bedrohung setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens, gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person, voraus. Das Inaussichtstellen muss seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheinen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Die Beurteilung dessen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls, aus Sicht eines durchschnittlich empfindenden Beobachters, wobei auch Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können. Im Beschluss des BGH vom 15. Januar 2015 (4 StR 419/14) wurde die Frage aufgeworfen, wie eine Drohung zu behandeln ist, welche von einer mit Gewissheit nicht eintretenden Bedingung abhängig gemacht wird. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Bedrohung. Der Beschuldigte machte dem Betroffenen Todesdrohungen. Diese Todesdrohungen machte er davon abhängig, ob der Betroffenen ihn zu seinem Psychiater fährt oder nicht. Dem Beschuldigten stand es frei den Besuch wahrzunehmen und er lehnte diesen während der Autofahrt wiederholt ab. Der Betroffene ging hierauf ein und erklärte mehrfach, er werde umkehren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist hierin somit keine Bedrohung durch den Beschuldigten zu sehen. Zwar kann eine Bedrohung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden, sodass die Drohung des Beschuldigten grundsätzlich dazu geeignet war, den Tatbestand der Bedrohung zu erfüllen. Doch es stand schon bei der Äußerung der Drohung fest, dass angesichts der Möglichkeit den Besuch nicht wahrzunehmen und der Äußerungen des Betroffenen, dass der Umstand für die Tötung, der Psychiaterbesuch, nicht eintreten wird. Diesen für die Bestimmung des Erklärungsgehalts der Bedrohung bedeutsamen Kontext hatte das Landgericht nicht beachtet.

Anwalt für Strafrecht: Freiwilligkeit des Rücktritts

Um strafbefreiend von einer Tat zurückzutreten, muss der Angeschuldigte eine diesbezügliche Entscheidung ohne das Hinzutreten von äußeren Umständen, d.h. freiwillig, getroffen haben. Die Gefahr entdeckt zu werden kann als ein solcher äußerer Umstand gewertet werden.

In seinem Urteil vom 28. September 2017 (4 StR 282/17) machte der Bundesgerichtshof genauere Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der „Freiwilligkeit“ im Rahmen des Rücktritts und entschied, wann die „Furcht vor Entdeckung“ zur Ablehnung der Freiwilligkeit eines Rücktritts bei einem unbeendeten Versuch führt.

Der Rücktritt von einer Straftat ist nur im Rahmen des Versuchs einer Straftat möglich und bewirkt, dass der Täter in die Legalität zurückkehrt. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Täter muss aus autonomen Motiven, also freiwillig, von der weiteren Ausführung der Tat Abstand nimmt. Unfreiwillig ist eine Entscheidung zum Rücktritt dann, wenn Umstände von außen hinzutreten, die sich für den Täter als Hindernis darstellen und damit einer Tatvollendung zwingend entgegenstehen.

Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Hindernis für die weitere Tatvollendung besteht, wenn der Täter fürchtet, von Zeugen entdeckt zu werden. Dieses Hindernis führe dann dazu, dass ein freiwilliger Rücktritt ausscheide. Der Angeschuldigte in diesem Fall soll versucht haben, die Nebenklägerin zu töten. Dabei soll der Angeschuldigte erst Abstand von weiteren Schlägen auf die Geschädigte genommen haben, als er versuchte, herannahende Personen „abzuwimmeln“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte die Strafkammer des Landgerichts genauer untersuchen müssen, inwiefern sich der Angeschuldigte allein deshalb gegen die Tatvollendung entschieden hatte. Eine Freiwilligkeit des Rücktritts wäre dann aufgrund dieses von außen hinzugetretenen Hindernisses abzulehnen gewesen. Der Bundesgerichtshof wies die Sache daher an das zuständige Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück.

Anwalt für Strafrecht: Tötungsvorsatz

Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen können dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr nicht erkennt und einen bedingten Tötungsvorsatz entfallen lassen. Entsprechende Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sind mitunter das Handeln aus Wut, das sofortige Betätigen eines Notrufs und das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung.

Bedingten Tötungsvorsatz hat der Beschuldigte, wenn er den Eintritt des Todes als mögliche, nicht gänzlich fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigend in Kauf nimmt. Bei dem Beschuldigten müssen ein Wissens- und ein Willenselement vorliegen. Die Beurteilung ob diese vorliegen erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei ist insbesondere die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung und Motivation des Beschuldigten bei Tatbegehung einzubeziehen. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 damit zu befassen, welche Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Beschuldigten sprechen können. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt verletzte der Beschuldigte den Betroffenen mit mehreren Messerstichen in der Kopfregion lebensgefährlich. Der Beschuldigte handelte aus Wut und sah von weiteren Tathandlungen ab, als er die Folgen seines Handelns erkannte. Im Anschluss daran tätigte der Beschuldigte den Notruf. Weiterhin litt der Beschuldigte unter einer Anpassungsstörung. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs sprechen das Handeln aus Wut, das Betätigen des Notrufs und die Anpassungsstörung gegen einen bedingten Vorsatz des Beschuldigten. Grund hierfür ist, dass entsprechende Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen insbesondere dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für den Betroffenen unzutreffend beurteilt.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl ohne wesentliche Beteiligung am Diebstahl

Eine Gewaltanwendung nach dem von einem Dritten verübten Diebstahl führt nicht zur Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls, auch wenn durch die Gewaltanwendung die Sicherung einer gestohlenen Sache ermöglicht werden sollte.

Täter eines räuberischen Diebstahls kann nicht sein, wer weder selbst im Besitz einer entwendeten Sache ist, noch mittäterschaftlich am Diebstahl beteiligt war. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14 damit zu befassen, ob Täterschaft des Beschuldigten an einem räuberischen Diebstahl vorliegen kann, wenn er nur die Wiedererlangung der entwendeten Sache verhindert. Dem liegt der Diebstahl eines Laptops durch eine Bekannte des Beschuldigten zugrunde. Der Diebstahl erfolgte in Anwesenheit des Beschuldigten und auf Idee der Bekannten hin. Diese brachte den Laptop in ihrem Jutebeutel unter. Als der betroffene Eigentümer unterbinden wollte, dass sich die Bekannte mit dem Laptop entfernt, schritt der Beschuldigte ein. Der Beschuldigte hinderte den Betroffenen durch Gewaltanwendung daran, den Laptop wiederzuerlangen. Hierbei unterstütze ihn die Bekannte. Nach Aussage des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der Begehung eines räuberischen Diebstahls strafbar. Dies liegt daran, dass die Bekannte Besitz am Laptop hatte. Weiterhin kann dem Beschuldigten der Besitz am Laptop nicht zugerechnet werden. Dieser hatte keinen Einfluss auf die Wegnahme, da diese alleine eine Idee der Bekannten war und diese alleine Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Somit mangelt es an der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls durch den Beschuldigten und dieser kann sich ebenfalls nicht der mittäterschaftlichen Begehung des räuberischen Diebstahls strafbar machen.

Anwalt für Strafrecht: Rechtsfehlerhaftes Urteil bei mehreren Sachverhaltsalternativen

Ein Urteil ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn aus den Umständen einer Tat mehrere Schlüsse gezogen werden können und das Tatgericht sich für eine Sachverhaltsinterpretation entscheidet. Die Schlüsse, die das Gericht aus dem Sachverhalt zieht, müssen lediglich möglich und nicht zwingend gewesen sein.

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Wenn das Tatgericht somit Zweifel daran hat, ob der subjektive Tatbestand des Beschuldigten vorliegt, so hat das Revisionsgericht diese Zweifel hinzunehmen. Alleine das Tatgericht macht sich unter Eindruck der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von der Schuld des Beschuldigten. Das Revisionsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtfehler liegen zum Beispiel vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist sowie wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungswerte verstößt. In seinem Urteil vom 16. Juni 2014 – 3 StR 154/14 befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob die Beweiswürdigung eines Tatrichters in der Revision als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, wenn aus den Tatumständen auch andere Schlüsse als die des Tatgerichts gezogen werden können. Im vorliegenden Fall nahm das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung an, der Beschuldigte habe die Tat heimtückisch begangen, obwohl es Zweifel hatte, dass sich der Beschuldigte der Betroffenen so näherte, dass er sie mit seinem Angriff überraschen konnte. Hiergegen führte die Revision unter anderem an, dass der Beschuldigte den Tatentschluss spontan fasste, die Tatbegehung nicht geplant hat und insbesondere aufgrund einer Persönlichkeitsstörung nicht das für Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusstsein hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre es zwar möglich gewesen aus den Tatumständen andere Schlüsse zu ziehen, jedoch reicht es, wenn die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse möglich sind, sie müssen nicht zwingend gewesen sein. Somit war die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht rechtsfehlerhaft.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern

Wer eine Explosion mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörper aus dem EU-Ausland auslöst, kann sich obwohl es sich um einen Feuerwerkskörper handelt des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar machen.

Eine Explosion ist die plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung. In seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das Herbeiführen einer Explosion mit Feuerwerkskörpern aus dem EU-Ausland noch unter den Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Sinne des Sprengstoffgesetzes fällt. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, verschaffte sich der Beschuldigte in Tschechien frei verkäufliche, in Deutschland jedoch nicht zugelassene Feuerwerkskörper. Mit diesen Feuerwerkskörpern beschädigte der Beschuldigte, unter Herbeiführung einer Explosion, fremdes Eigentum. Hierbei handelte der Beschuldigte vorsätzlich und in Kenntnis dessen, dass die Feuerwerkskörper in Deutschland nicht zugelassen sind. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist dieses Verhalten vom Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erfasst. Dies ist bei Feuerwerkskörpern zumindest dann gegeben, wenn diese im Inland nicht zugelassen sind, in ihrer Explosionswirkung über das in Deutschland zugelassene deutlich hinausgehen und sie vorsätzlich zur Gefährdung von Individualrechtsgütern angewandt werden.

Anwalt für Strafrecht: Geltungsbereich des StGB bei Verstößen gegen das BtMG

Deutsches Strafrecht kommt zur Anwendung, wenn der Begehungsort einer Tat im deutschen Inland liegt. Dies gilt auch dann, wenn nur Teilakte eines Delikts verwirklicht worden sind, der eigentliche Deliktserfolg jedoch erst im Ausland eintreten soll.

In seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (2 StR 413/15) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann deutsches Strafrecht zur Anwendung gelangt. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte Cannabisöl durch die Bundesrepublik transportiert, um es im Ausland zu verkaufen.

Entscheidend dafür, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt, ist, dass ein Delikt im deutschen Staatsgebiet begangen wurde. Mithin ist der Begehungsort einer Tat das ausschlaggebende Merkmal, an welches das deutsche Strafrecht anknüpft. Der Begehungsort einer Tat richtet sich danach, wo jemand gehandelt hat oder hätte handeln müssen oder wo der Erfolg einer Tat eingetreten ist oder hätte eintreten müssen.

Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof dabei vor der Frage, ob der Transport von Cannabisöl eine Sanktionierung nach deutschem Strafrecht begründet. Fraglich war, ob ein Handeltreiben gem. § 29 BtMG vorliegt. Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein Tätigkeitsdelikt ist, kommt es für den Bundesgerichtshof maßgeblich darauf an, ob Teilakte des Delikts verwirklicht worden sind. Der Transport von Betäubungsmitteln ist ein Teilakt vom Handeltreiben nach § 29 BtMG und deutsches Strafrecht somit anwendbar. Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.