Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Sichverschaffen von Falschgeld

Ein Beschuldigter kann sich auch in Anwesenheit von Polizeibeamten Falschgeld im Sinne einer Geldfälschung verschaffen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte den Gewahrsam an dem Falschgeld ohne Zugriffsmöglichkeiten der Beamten erlangt.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (3 StR 2/16) damit, inwiefern die Anwesenheit von Polizeibeamten bei der Ingewahrsamnahme von Falschgeld tatsächliche Sachherrschaft ausschließt. Ein Beschuldigter macht sich wegen Sichverschaffen von Falschgeld strafbar, wenn er Falschgeld in eigenen Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung in seine Verfügungsgewalt bringt. Hierfür muss der Beschuldigte tatsächliche Sachherrschaft unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit Dritter über das Falschgeld gehabt haben. Die Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Sachherrschaft erfolgt nach der Verkehrsauffassung. Der Beschuldigte ließ sich durch das Fenster eines PKWs, mit dem er sich zum Übergabeort begeben hatte, eine Tasche mit Falschgeld reichen. In dem Fahrzeug befanden sich mit dem Beschuldigten ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und eine V-Person. Der Beschuldigte stellte die Tasche zwischen seinen Beinen auf den Boden des Fahrzeugs und entnahm ihr Falschgeldbündel, welche er an die vermeintlichen Käufer weiterreichte. Nach Auffassung des BGHs erfüllte der Beschuldigte die Voraussetzungen einer Geldfälschung durch Sichverschaffen von Falschgeld. Durch die Entgegennahme der Tasche erlangte der Beschuldigte Gewahrsam am Falschgeld. Dem steht nicht entgegen, dass der Polizeibeamte und die V-Person anwesend waren. Dadurch dass der Beschuldigte die Tasche zwischen seinen Beinen auf dem Boden des Fahrzeugs abstellte, begründete er unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit Dritter eignen Gewahrsam im Sinne eines tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses.

Anwalt für Strafrecht: Geldfälschung als Mitglied einer Bande

Um sich des Geldfälschens als Mitglied einer Bande nach § 146 StGB strafbar zu machen, müssen sich mindestens drei Personen dauerhaft zusammenschließen. Das einmalige Beschaffen von Falschgeld und das später wiederholte Inverkehrbringen ist hierfür nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 (3 StR 314/14) setzte sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen auseinander, die notwendig sind, um sich als Mitglied einer Bande wegen Geldfälschung nach § 146 StGB strafbar zu machen. Dem Fall lag die Abrede zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern zu Grunde, die darauf gerichtet war, einmal beschafftes Falschgeld in mehreren Intervallen abzusetzen bzw. in den Verkehr zu bringen.

Um sich zu einer Bande zusammenzuschließen, die anschließend zusammen gefälschtes Geld in den Verkehr bringt, sind zunächst mindestens drei Personen notwendig. Dieser Zusammenschluss dreier Personen muss von dem Willen getragen sein, dies für eine gewisse Dauer zu tun. Auch das Beschaffen des Geldes muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und darf sich nicht bloß auf die einmalige Beschaffen und Absetzen beziehen.

Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob es für die Annahme einer Bande ausreichend ist, dass der Angeklagte mit seinen Mittätern verabredete einmal gefälschtes Geld zu beschaffen, um dieses dann abzusetzen. Nach Auffassung des BGH ist für ein bandenmäßiges Geldfälschen erforderlich, dass sich wiederholt Falschgeld beschaftt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass das Falschgeld in mehreren Intervallen in den Verkehr gebracht wird. Es handelt sich solange um eine Tat des Geldfälschens im Sinne des § 146 StGB, bis das einmal gefälschte Geld abgesetzt worden ist. Der Angeklagte brachte somit nicht als Teil einer Bande Falschgeld in den Verkehr. Vielmehr verwirklichte er lediglich den Tatbestand des Inverkehrsbringens von Falschgeld.