Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Ein Auszahlungsanspruch gegen eine Bank ist kein taugliches Tatobjekt einer Hehlerei. Taugliches Tatobjekt einer Hehlerei stellen ausschließlich körperliche Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts dar.  

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2019 (1 StR 205/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war im Besitz von Geld aus einem entwendeten Tresor. Der Beschuldigte überwies 400 € an einen Dritten. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht wegen Hehlerei strafbar. Hierfür führte der BGH an, dass es sich bei den überwiesenen 400 € nicht um das entwendete Geld aus dem Tresor handelte, sondern um einen Auszahlungsanspruch gegenüber der, das Eingangskonto führenden Bank. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen körperlichen Gegenstand im Sinne des bürgerlichen Rechts und damit nicht um ein taugliches Tatobjekt einer Hehlerei.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Ein Beschuldigter, welcher eine entwendete Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verkauft, macht sich nicht wegen Hehlerei strafbar.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2019 (3 StR 520/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob der Verkauf einer entwendeten Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten Strafbarkeit wegen Hehlerei zur Folge hat. Strafzweck der Hehlerei ist die Verhinderung der Perpetuierung einer rechtwidrigen Vermögenslage. Es soll verhindert werden, dass ein rechtswidriger Vermögensstand aufrechterhalten oder vertieft wird. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, veräußerte einen zuvor entwendeten PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten. Die Tatsache, dass der Beamte Polizist ist, erkannte der Beschuldigte nicht. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei. Dem schloss sich der BGH nicht nach. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei aus, weil die Absatzbemühungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, sondern im Gegenteil dazu führten, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Das für einen Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch dann vor, wenn der Vortäter die Verfügungsgewalt an der zu veräußernden Sache aufgrund einer Täuschung einräumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vortäter erwartet, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.

In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (2 StR 546/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Veräußerung eines gestohlenen Fahrzeugs durch den Beschuldigten zu befassen. Der Beschuldigte vereinbarte mit einem Dritten ein in Verfügungsgewalt des Dritten befindliches gestohlenes Fahrzeug für diesen zu veräußern. Zuvor hatte sich der Beschuldigte mit weiteren Beschuldigten dahingehend abgesprochen, dass diese den Veräußerungserlös ohne Beteiligung des Dritten unter sich aufteilen werden. Der Dritte übergab dem Beschuldigten das Fahrzeug und die notwendigen Papiere in der irrigen Annahme der Beschuldigte werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen. In Folge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob die durch Täuschung erlangte Verfügungsgewalt über eine Sache das für Hehlerei erforderliche einvernehmliches Handeln ausschließt. Strafbarkeit wegen Hehlerei in der Tatbestandsvariante des Sichverschaffens setzt einvernehmliches Handeln zwischen dem Hehler und Vortäter voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der Hehler die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem Vortäter die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt; deshalb ist nicht wegen Hehlerei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des Vortäters herstellt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte trotz Täuschung des Dritten wegen Hehlerei durch Sichverschaffen des Fahrzeugs strafbar. Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einräumung der Mitverfügungsgewalt über die Sache an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft ist, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Unterstützt ein Beschuldigter einen Dritten dabei Diebesgut zu veräußern, so macht er sich nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei strafbar, wenn der Dritte die eigentlichen Diebe nur unselbstständig bei deren Absatzbemühungen unterstützt.

In seinem Beschluss vom 1. August 2018 (4 StR 54/18) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ab wann sich ein Beschuldigter wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei strafbar macht. Wegen versuchter Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe macht sich strafbar, wer den Vortäter, der die bemakelte Sache durch einen Diebstahl, eine andere Vermögensstraftat oder als Zwischenhehler erlangt hat, bei seinen nicht erfolgreichen Verwertungsbemühungen unterstützt. Wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei macht sich nur strafbar, wer nicht dem Vortäter, sondern einem Absatzhelfer bei dessen erfolglosen Bemühungen behilflich ist. Der Beschuldigte nahm von einem Dritten den Auftrag entgegen, für zwei gestohlene Mobiltelefone Käufer zu vermitteln. Hierfür sollte der Beschuldigte bezahlt werden. Die Mobiltelefone waren zuvor durch unbekannte dritte Vortäter entwendet worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nur wegen Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar. Es ist anzunehmen, dass der Dritte die unbekannten dritten Vortäter nur unselbstständig bei deren Absatzbemühungen unterstützte. Aufgrund dessen machte sich der Beschuldigte nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Für Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen, kann die nötige Verfügungsgewalt über eine Sache auch bei einem mittelbaren Besitz an der Sache vorliegen. Entscheidend ist, dass der Ankäufer die Sachherrschaft des Vortäters und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.

In seinem Urteil vom 13. September 2018 (4 StR 174/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern mittelbarer Besitz ausreicht um tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache zu erlangen. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen einer Sache liegt erst verwirklicht vor, wenn der ankaufende Beschuldigte eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert auf die Sache einzuwirken. Der Beschuldigte kaufte Zigaretten, welche Dritte zuvor aus Tankstellen entwendet hatten. Um die Zigaretten abzuholen, schickte der Beschuldigte einen Angestellten los. Die Zigaretten wurden in einen vom Angestellten gefahrenen PKW geladen. Der PKW wurde, noch bevor er beim Beschuldigten ankommen konnte durch einen polizeilichen Zugriff gestoppt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte bereits wegen Hehlerei durch Ankaufen strafbar. Für die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann auch mittelbarer Besitz ausreichen, wenn der Ankäufer dadurch die Sachherrschaft des Vortäters beendet und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Mit dem Einlagern im PKW und dem Fahrtantritt hatten die Dritten jede Einwirkungsmöglichkeit verloren und der Beschuldigte mittels seines Angestellten eigene Verfügungsgewalt erlangt.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßige Hehlerei

Die gewerbsmäßige Hehlerei setzt voraus, dass wiederholt und zum Zwecke der dauerhaften Einkommenssicherung gehandelt wird. Das regelmäßige Absetzen von Waren, die einmalig beschafft worden sind, reicht für die gewerbsmäßige Hehlerei nicht aus.

Im Beschluss 1 StR 15/14 vom 27. Februar 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der gewerbsmäßigen Hehlerei auseinandergesetzt. Aufgrund eines spontanen Angebots haben die beiden Beschuldigten einmalig gestohlene Waffen angekauft. Sie hatten geplant, die Waffen nach und nach wieder zu verkaufen.

Hehlerei bedeutet, dass jemand eine gestohlene oder anderweitig durch eine rechtswidrige Tat erworbene Sache ankauft, sich oder einem anderen verschafft, absetzt oder bei der Absetzung hilft. Um gewerbsmäßig zu handeln, ist es erforderlich, dass man die Hehlerei wiederholt begeht, um sich so ein dauerhaftes Einkommen von einigem Umfang zu sichern.

Vorliegend konnte der Bundesgerichtshof keine gewerbsmäßige Hehlerei erkennen. Entscheidend für die Gewerbsmäßigkeit wäre gewesen, dass die Beschuldigten über einen längeren Zeitraum gestohlene Waffen angekauft hätten. Ausreichend ist nicht, dass die beiden Beschuldigten geplant hatten, die angekauften Waffen über einen längeren Zeitraum weiter zu verkaufen. Die Absicht weitere Waffen zu kaufen, konnte jedoch nicht festgestellt werden, da die Waffen den Beschuldigten spontan und somit auch einmalig angeboten wurden. Daher liegt nur eine einfache Hehlerei und nicht eine gewerbsmäßige Hehlerei vor.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei - § 259 StGB

Hehler iSd. § 259 StGB können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat sein, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters.

Mit Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12 musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob man sich wegen Hehlerei strafbar machen kann, wenn man bereits an der vorausgegangen Betrugshandlung beteiligt gewesen war.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst hatte, hochwertige Kraftfahrzeuge zu mieten, um diese anschließend unter Vorlage von gefälschten Papieren auf eigene Rechnung zu verkaufen. Dem Vermieter gegenüber sollte wahrheitswidrig behauptet werden, die Fahrzeuge seien gestohlen worden. Die Fahrzeuge wurden durch den Mitangeklagten angemietet. Der Angeklagte übernahm das Fahrzeug und verbrachte es ins Ausland. Der Mitangeklagte meldete das Fahrzeug als gestohlen.

Das Landgericht Detmold sah in dem Verhalten des Anklagten – das Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland - eine Hehlerei gem. § 259 StGB.

Der Bundesgerichtshof konnte bei dem festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe. Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können weder der Täter noch Mittäter der Vortat zugleich Hehler sein. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei kommt nur für den Anstifter und Gehilfen des Vortäters in Betracht. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Landgericht versäumt habe zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten Mitangeklagten begangenen Betrugs zu Lasten der Autovermietung gewesen ist.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahlsbeute und Hehlerei

Für die Vollendung einer Hehlerei genügt es nicht, nur den Verkauf der Diebesbeute vorzubereiten. Die Hehlerei ist erst mit dem tatsächlichen Verkauf der Beute vollendet.

Bezüglich der Hehlerei wird zwischen dem Absetzen und der Absatzhilfe unterschieden. Absetzen ist der zum Großteil auf Eigenleistung beruhende Verkauf. Absatzhilfe ist das unmittelbare Unterstützen des eigentlichen Verkäufers beim Beuteverkauf.

Für die Verwirklichung von sowohl dem Absetzen als auch der Absatzhilfe genügt es nicht, sich um den Beuteverkauf zu bemühen oder diesen vorzubereiten. Selbst wenn die Bemühungen geeignet waren, einen Verkauf einzuleiten und somit dazu, die rechtwidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Nach Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 – 3 Str 69/13 - liegt die vollendete Hehlerei erst zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Beute tatsächlich verkauft wurde. In allen anderen Fällen kommt lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Werden sperrige Edelstahlteile von einem Firmengelände entwendet, so liegt ein vollendeter gemeinschaftlicher Diebstahl vor, wenn die entwendeten Teile bereits über den Zaun des Geländes gereicht, in das Fluchtfahrzeug eingeladen wurden und alle Täter das Firmengelände über den Zaun verlassen haben.

Mit seinem Beschluss vom 6.9.2013 - 5 RVs 80/13 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) die Verurteilung eines Angeklagten wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB durch das Landgericht Essen.

Dazu führte das OLG aus, dass die Wegnahme im Rahmen des Diebstahls mit der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache vollendet wird. Wann der Täter die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache ausübt, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einzelfall mit der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Einen großen Unterschied mache daher, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, schwere oder sperrige Sachen handele.

In dem zu entscheidenden Fall waren die entwendeten großen und unhandlichen Edelstahlteile, mit einem Gesamtwert von etwa 70.000,- ?, bereits über den Zaun des Firmengeländes gereicht und in eines der Täterfahrzeuge eingeladen worden. Alle Täter waren zurück über den Zaun geklettert und befanden sich abfahrbereit außerhalb des Zauns, um mit der Beute vom Firmengelände zu fliehen. Nach Ansicht des OLG wurde somit der Gewahrsamsbereich des Firmeninhabers gänzlich verlassen, da dieser nicht mehr ungehindert auf die bereits in Täterfahrzeuge verladene Ware hätte zugreifen können. Das Landgericht Essen hat demnach zu Recht einen vollendeten Diebstahl angenommen.