Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Bei der notwendigen Verteidigung ist das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung nicht berührt.

In seinem Beschluss vom 15. November 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 51/22) mit der Pflichtverteidigung beschäftigt. Der Ermittlungsrichter des BGH hatte der Beschuldigten, die mutmaßlich der „Reichsbürgerszene“ angehört, einen Pflichtverteidiger bestellt. Dagegen wendete sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde, in der sie vorgebracht hatte, keinen Rechtsanwalt zu benötigen und sich selbst verteidigen zu wollen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch in seinem Beschluss fest, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Das Recht auf Selbstverteidigung, das der Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistet, bleibt in Fällen der notwendigen Verteidigung unberührt. Eine Beschwerde diesbezüglich kommt demnach nur in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder wegen Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 S. 1 und 3 StPO betroffen ist.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Um den Pflichtverteidiger aufgrund einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu wechseln, reicht es nicht aus, den bisherigen Verteidiger lediglich anzuzeigen.

In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 429/22) mit dem Verteidigerwechsel gem. § 143a StPO auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall trug der Angeklagte vor, dass ein Verteidigerwechsel entscheidende Bedeutung für seine Ehre und Familie hätte und gegen seinen bisherigen Pflichtverteidiger bereits Strafanzeige gestellt habe. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass der Antrag unbegründet ist, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gem. § 143a Abs. 2 und 3 nicht vorliegen. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist demnach aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Die Erstattung einer Strafanzeige ohne anschließende Begründung reicht nicht aus.

Anwalt für Strafrecht: Auswechslung des Pflichtverteidigers

Eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers kommt nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO in Betracht, wenn dieser auf Grund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten.

In seinem Beschluss vom 25. August 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 35/22) mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht kommt.  Im hiesigen Fall konnte der Beigeordnete nur an 7 der 15 Hauptverhandlungstermine, sodass der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats ihn entpflichtete und einen anderen Pflichtverteidiger bestellte. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Auf den Willen des Angeklagten kommt es dabei nicht an.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen indes jedenfalls gewahrt sein, ansonsten kann das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört und ein Wechsel des Pflichtverteidigers angebracht sein.

In seinem Beschluss vom 24. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (StB 9/21) mit der Frage befassen, wann eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Verteidiger und seinem Mandanten anzunehmen ist. Im hiesigen Fall beantragte die Angeklagte, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin aufzuheben und ihr als neuen Pflichtverteidiger einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, da sie kein Vertrauen mehr zu ihrer Pflichtverteidigerin habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten sei nämlich nicht endgültig zerstört und ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben, bestehe ebenfalls nicht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Gleichwohl liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein. Im vorliegenden Fall hat die Verteidigerin die Angeklagte mehrmals in der Untersuchungshaft besucht. Die Angeklagte selbst hat keinen weitergehenden Kontakt zu ihrer Verteidigerin aufgenommen oder einen solchen erbeten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat das Oberlandesgericht den Antrag der Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin mithin zurecht abgelehnt.

Anwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung

Ein Verbrechen wird dem Beschuldigten auch dann zur Last gelegt, wenn wegen eines solchen (lediglich) ermittelt wird.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen wird einem Beschuldigten jedenfalls dann zur Last gelegt, wenn dem Beschuldigten förmlich, also in der Anklageschrift, dem Eröffnungsbeschluss oder einer Nachtragsanklage ein Verbrechen i.S.d. § 12 StGB „zur Last gelegt wird“. In dem Beschluss vom 11. März 2020 (25 Qs 855 Js 81720/19) setzte sich das Landgericht Magdeburg mit der Frage auseinander, ob dem Beschuldigten ein Verbrechen auch dann zur Last gelegt, wenn wegen eines solchen lediglich ermittelt wird. Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein Ermittlungsverfahren geführt, eine Anklageschrift war aber noch nicht zugestellt worden. Der Antrag des Beschuldigten auf einen Pflichtverteidiger war vom Amtsgericht daher abgelehnt worden. Das Landgericht Magdeburg führte in seiner Entscheidung jedoch aus, dass dem Beschuldigten auch bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn wegen eines solchen lediglich ermittelt wird. Da vorliegend jedenfalls auch wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ermittelt wurde, das aufgrund der angeordneten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein Verbrechen darstellt, seien die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt. Dem Beschuldigten sei daher ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch bei geringfügigen Vorwürfen vor, wenn wegen weiterer bei anderen Gerichten anhängiger Verfahren mit weit gewichtigeren Vorwürfen eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern nur das Institut der notwendigen Verteidigung. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge wird dann angenommen, wenn eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben ist. Das Landgericht Magdeburg musste sich in dem Beschluss vom 30. April 2020 (25 Qs 802 Js 70719/20) damit auseinandersetzen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung auch bei geringfügigen Vorwürfen vorliegen kann. Vorliegend war gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Halberstadt wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz Anklage erhoben worden. Der Antrag des Angeklagten auf einen Pflichtverteidiger wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben sein sollen. Zeitgleich war gegen den Angeklagten aber auch bei dem Amtsgericht Gardelegen ein Verfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl anhängig, bei dem die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung gegeben sind. Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg können die beiden Verfahren nicht isoliert betrachtet werden, da für beide Verfahren eine Gesamtstrafenfähigkeit vorliege. Bei Bildung der Gesamtstrafe würde die Strafe jedenfalls in den Bereich der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gelangen, weshalb die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt seien und dem Angeklagten für beide Verfahren daher ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei.

Anwalt für Strafrecht: Ablösung des Pflichtverteidigers

Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.

Wann ein Pflichtverteidiger seine Bestellung als Pflichtverteidiger zurücknehmen kann, ist in § 143a StPO geregelt. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. In seiner Entscheidung vom 5. März 2020 (StB 6/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, wann ein solches Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. In dem Fall führt das Oberlandesgericht Celle gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung als Pflichtverteidiger zurückzunehmen, da der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen entschieden habe, ein Geständnis abzulegen, wodurch das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigen Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung jedoch nicht. Etwas andere könne allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb der Antrag der Pflichtverteidiger abzulehnen sei.

Fachanwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Das Gericht muss demjenigen, der von einem Zeugen auf sozialen Netzwerken wie Facebook als Täter einer Straftat wiedererkannt wird, einen Pflichtverteidiger wegen schwieriger Sachlage bestellen.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Nur in eng umgrenzten Fällen bestellt das Gericht dem Beschuldigten im Rahmen der sogenannten notwendigen Verteidigung einen Pflichtverteidiger, dessen Kosten übernommen und im Falle einer Verurteilung von dem Verurteilten zurückgeholt werden. Ein Pflichtverteidiger wird etwa bestellt, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist. Das Landgericht Magdeburg hat nun entschieden, dass ein Pflichtverteidiger wegen einer schwierigen Sachlage auch dann bestellt werden muss, wenn der Beschuldigte auf Facebook als Täter einer Straftat wiedererkannt worden sein soll.

In dem von dem Landgericht zu verhandelnden Fall war gegen den Beschuldigten unter anderem wegen Körperverletzung ermittelt worden. Der Geschädigte war der Überzeugung, den Beschuldigten auf der Facebook-Seite eines Freundes als den Täter wiedererkannt zu haben. Er ging zur Polizei, die daraufhin eine Wahllichtbildvorlage erstellte, auf der der Geschädigte den Beschuldigten erneut identifizierte. Problematisch an diesem Vorgehen ist, dass es sich um eine zweite Wiedererkennung handelt, bei der ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Denn es besteht die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass der Zeuge bei der Wahllichtbildvorlage nicht den tatsächlichen Täter, sondern nur die Person auf Facebook wiedererkannt hat. Um dem zu entgegnen und sich effektiv verteidigen zu können, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Fachanwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung

Die Bestellung eines Verteidigers kann wegen Schwierigkeiten der Sachlage geboten sein, wenn sämtliche Zeugen und Geschädigte Polizeibeamte sind und es weitere Beweismittel nicht gibt.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern nur das Institut der notwendigen Verteidigung. Die notwendige Verteidigung greift jedoch nur in den von § 140 StPO genannten Fällen, insbesondere bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr, dem Vollzug der Untersuchungshaft sowie Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage.

Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss vom 12. März 2018 – 3 Qs 16/18 entschieden, dass eine schwierige Sachlage auch bestehen kann, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, sämtliche in dem Verfahren zu erwartenden Zeugen und Geschädigte Polizeibeamte sind und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Bei dieser Beweislage könne eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden, insbesondere um eventuelle Widersprüche in den Angaben der Belastungszeugen aufzuzeigen. Da eine umfassende Akteneinsicht aber nur dem Verteidiger gewährt wird, der dann den Akteninhalt mit seinem Mandanten bespricht, ging das Landgericht Karlsruhe hier von einem Fall der notwendigen Verteidigung aus und erklärte die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für begründet.

Anwalt für Strafrecht: Verbotene Vernehmungsmethoden

Gesteht der Beschuldigte eine Tat, weil ihm bei der Vernehmung vorgetäuscht wird, er könne nur durch ein Geständnis die sonst eindeutige Beweislage entkräften, so ist das Geständnis wegen Einsatzes verbotener Vernehmungsmethoden unverwertbar.

In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut betont, dass bewusste Täuschungen über die Beweis- und Verfahrenslage als Täuschung im Sinne des § 136a StPO gelten. Nach diesem sind Angaben des Beschuldigten, die durch die Täuschung erlangt wurden, nicht verwertbar.
Die verbotene Täuschung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH abzugrenzen von erlaubter kriminalistischer List, bei der zumindest Fangfragen gestellt oder doppeldeutige Erklärungen abgegeben werden dürfen. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn Vernehmungsbeamte bewusst falsche Angaben über Rechtsfragen machen oder gar Tatsachen vorspiegeln, die tatsächlich nicht existieren. Lügen sind demnach nicht mehr von kriminalistischer List erfasst.
In dem vom BGH zu verhandelnden Fall lag ein solcher Fall der Täuschung über die Beweislage vor. Dem Beschuldigten wurde ein Mord vorgeworfen. In seiner ersten Vernehmung wies der Vernehmungsbeamte ihn mehrmals darauf hin, dass er ihn zwar nicht für einen "Mörder" halte, die Tat aber angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des Nachtatverhaltens wie ein "richtiger, klassischer Mord" erscheine, wenn der Beschuldigte dies nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse. Daraufhin räumte der Beschuldigte den äußeren Tatablauf weitgehend ein, obwohl tatsächlich noch kein dringender Tatverdacht wegen Mordes gegen ihn bestand.