Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Für die Zulässigkeit einer Durchsuchung bedarf es keines hinreichenden Tatverdachts.

In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 40/22) mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beschäftigt. Gegen den Beschuldigten im hiesigen Fall wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt und daher eine Durchsuchung der Person, der Wohnung und des Kraftfahrzeugs durchgeführt. Das eingelegte Rechtsmittel des Beschuldigten blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass für die Zulässigkeit einer Durchsuchung der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist, genügt und kein hinreichender Tatverdacht nötig ist. Ein Behördenzeugnis, wie es im vorliegenden Fall vorliegt, kann diesen konkreten Verdacht begründen.

Anwalt für Strafrecht: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Anspucken

Das in besonderem Maße ekelerregende Anspucken mit einem Blut-/Speichelgemisch stellt einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB dar, auch wenn der Täter den Polizeibeamten hierbei verfehlt. 

Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird gemäß § 114 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste sich in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 (15 Ns 201 Js 13894/19) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Anspucken auch dann den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verwirklicht, wenn der Täter den Polizeibeamten hierbei verfehlt. In dem Fall unterzogen zwei Polizeibeamte den Angeklagten einer Personenkontrolle. Da sich der Angeklagte ein Tütchen mit Betäubungsmitteln in den Mund gesteckt und sich geweigert hatte, dieses herauszugeben, brachten diese ihn zu Boden und fesselten seine Arme auf dem Rücken. Als einer der Polizeibeamten den Angeklagten daraufhin durchsuchte, spuckte der Angeklagte einmal blutigen Schleim in Richtung dessen Gesicht. Dieser konnte einen Treffer im Gesicht nur durch das reaktionsschnelle Zurückweichen und Wegdrehen des Kopfes verhindern. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, den Polizeibeamten im Gesicht zu treffen und ihm dadurch seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Das Landgericht führte diesbezüglich aus, dass das Anspucken eine durch Tätlichkeit begangene Beleidigung sei und fraglos eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung darstelle. Das Angespucktwerden mit einem schleimigen Batzen sei im Übrigen besonders ekelerregend. Da § 114 StGB keinen Körperverletzungserfolg voraussetze und ein gegen einen Vollstreckungsbeamten geführter Faustschlag, der sein Ziel verfehlt, daher den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfülle, sei nicht ersichtlich, warum bei einem Anspucken etwas anderes gelten sollte. Das Anspucken stelle daher auch dann einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte dar, wenn der Angeklagte den Polizeibeamten hierbei verfehlt gehabt hatte.

Anwalt für Strafrecht: Bildung einer terroristischen Vereinigung

Die Gründerstellung im Sinne einer Bildung einer terroristischen Vereinigung setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus.

Wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine entsprechende Vereinigung gründet. Gründer sind solche Personen, die den Gründungsakt führend und richtungsweisend bewirken. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. September 2020 (AK 27/20) die Frage, ob ein Beschuldigter nur dann Gründer ist, wenn er eine organisatorische Führungsrolle innehat. Der Beschuldigte ist der Bildung einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig. Der Beschuldigte gehört der rechtsextremistischen Szene an. Er kam mit Dritten überein, sich auf unbestimmte Zeit zu der „Gruppe“ zusammenzuschließen. Diese Personenvereinigung war darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie gewaltsam durch koordinierte Anschläge auf Politiker, Asylsuchende und Personen muslimischen Glaubens durchzusetzen. Der Beschuldigte war der „Kopf“ der Gruppe, der diese ins Leben rief, als treibende Kraft fungierte, die Treffen initiierte, die inhaltlichen Vorgaben machte, die Aufgaben zuwies und in allen wesentlichen Belangen das letzte Wort hatte. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass eine Gründerstellung keine organisatorische Führungsrolle voraussetzt. Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist.

Anwalt für Strafrecht: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Der Vorsatz eines Beschuldigten bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte muss sich nicht auf eine Körperverletzung beziehen, sondern kann unter anderem auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen.

In seinem Beschluss vom 11. Juni 2020 (5 StR 157/20) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu stellen sind. Ein tätlicher Angriff ist jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Ziel der Handlung muss dabei die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat wiederholt nach den ihn umgebenden Polizeibeamten. Hierbei handelte der Beschuldigte in der Absicht diese zu verletzen. Die betroffenen Beamten waren anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit einem Dritten zugegen und versuchten weitere Ausschreitungen des Beschuldigten zu verhindern, indem sie diesen fixierten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte strafbar. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass sich der Vorsatz eines Beschuldigten im Rahmen eines tätlichen Angriffs nicht einmal auf eine Körperverletzung beziehen muss, sondern der Angriff kann etwa auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass der Angriff auf Vollstreckungsbeamte während ihrer Dienstausübung mit einer höheren Mindeststrafe als eine vollendete Körperverletzung sanktioniert wird.

Anwalt für Strafrecht: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Die Teilnahme an Treffen einer terroristischen Vereinigung und die Zusage, Geld und Waffen für Anschläge zu beschaffen, stellt sich als eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 129a Abs. 5 StGB dar.

Wer eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen, macht sich gemäß § 129a Abs. 5 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In seiner Entscheidung vom 23. Juni 2020 (StB 17/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit etwaigen Unterstützungshandlungen auseinandersetzen. In dem Fall soll der Mitbeschuldigte eine rechtsextremistisch ausgerichtete Vereinigung gegründet haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord und Totschlag an Politikern, Asylsuchenden und Personen muslimischen Glaubens zu begehen. Der Beschuldigte soll diese Vereinigung unter anderem durch seine Teilnahme an Treffen und die Zusage, Geld und Waffen für Anschläge zu beschaffen, unterstützt haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung waren bei dem Beschuldigten neben einer Einzelladerwaffe mit Munition auch ein Bargeldbetrag von 1.050 € aufgefunden und sichergestellt worden. Gegen die Beschlagnahme des Bargelds richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das Bargeld zu Recht beschlagnahmt worden, da der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig sei. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte, der bei einem Gruppentreffen die Besorgung von Waffen und das Beisteuern eines namhaften Geldbetrags hierfür zugesagt hatte, bei seinem Waffenlieferanten bereits eine sog. Kalaschnikow AK 47 mit passender Munition bestellt hatte. Das Verhalten des Beschuldigten stelle sich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedenfalls als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 5 StGB dar.

Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung

Bei der Amtsanmaßung nach § 132 Var. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich. Es handelt sich insofern nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.

Wegen Amtsanmaßung wird gemäß § 132 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Ob bei der Amtsanmaßung nach § 132 Var. 1 StGB auch eine Begehung in Mittäterschaft möglich ist, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. April 2020 (5 StR 37/20). Der Angeklagte hatte sich vorliegend einer Tätergruppe angeschlossen, deren Ziel es war, als „falsche Polizeibeamte“ Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen, indem Bandenmitglieder bei den späteren Geschädigten anriefen und sich als Polizeibeamte ausgaben. Der Anrufer warnte jeweils vor einem unmittelbar bevorstehenden Einbruch in die Wohnung der angerufenen Person und bot an, zur Sicherheit Wertgegenstände und Bargeld der Polizei auszuhändigen. Der Angeklagte war hierbei als Abholer tätig. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Handeln der anrufenden Bandenmitglieder dem Angeklagten zuzurechnen, auch wenn sich dieser gegenüber den Geschädigten nicht selbst als Polizeibeamter ausgegeben hat. Bei der Amtsanmaßung handele es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, da der Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB Handlungen beschreibe, mit denen die abstrakte Gefährdung des Bürgervertrauens in die legitime Staatsmacht einhergeht. Das maßgebliche Unrecht des § 132 StGB liege folglich in der Gefährdung des geschützten Rechtsguts und nicht in einem eigenhändigen verwerflichen Tun. Eine Begehung mittels Mittäterschaft sei folglich möglich und vorliegend auch gegeben, da das Tun des Angeklagten in das gemeinsame Handeln aller anderen Tatbeteiligter so eingepasst war, dass alle Tatbeiträge zusammen der „Legende“ polizeilicher Sicherstellung dienten.

Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung – eigenhändiges Delikt?

Die Amtsanmaßung nach §132 StGB ist kein eigenhändiges Delikt. Vielmehr kann es auch in Mittäterschaft begangen werden.

Mittäterschaft begangen werden.

In seinem Urteil vom 14.04.2020 stellte der BGH fest, dass die Amtsanmaßung gem. §132 StGB kein eigenständiges Delikt ist, sondern auch in Mittäterschaft begangen werden kann. Der Angeklagte war Mitglied einer Tätergruppe, die sich als Polizeibeamte ausgaben, um so Betrugstaten zum Nachteil von älteren Menschen zu begehen. Mitglieder der Tätergruppe riefen die Opfer mit einer 110-Nummer an, sodass sie den Eindruck erweckten, der Anruf käme von der Polizei. Sie behaupteten gegenüber der angerufenen Person, aufgrund eines bevorstehenden Einbruchs sei es sicherer, wenn diese ihre Wertsachen außerhalb ihrer Wohnung platzierte, damit die Polizei diese sicherstellen könne. Die Aufgabe des Angeklagten bestand darin, die Wertsachen abzuholen, dafür erhielt er ein Drittel der Beute.

Das Gericht urteilte, dass das Unrecht der Amtsanmaßung nicht in einem bestimmten verwerflichen Tun liegt, sondern in der Gefährdung eines Rechtsguts .Es sei der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt worden sein, die tatsächlich nicht unter Kontrolle staatlicher Organe vorgenommen wurden. Die Tat sei dem Angeklagten auch im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen, da er mit der Abholung der Ware dafür gesorgt habe, den Anschein, dass es sich bei dem Anrufer tatsächlich um die Polizei gehandelt habe, aufrecht erhalten zu haben.

Der Angeklagte wurde daher unter anderem wegen Amtsanmaßung in Mittäterschaft verurteilt.

https://strafrechtskanzlei.berlin/docs/amtsanmassung.php

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Ein KFZ kann ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellen.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (4 StR 188/15) mit der Frage auseinander, ob ein KFZ ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellt. Wegen eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, floh vor Polizeibeamten, um sich einer befürchteten Kontrolle und Festnahme zu entziehen. Im Zuge der Flucht beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug auf 100 bis 120 km/h und fuhr ungebremst auf einen Streifenwagen zu, welcher ihm an der Ausfahrt einer Raststatt den Weg versperrte. Hiermit bezwecke der Beschuldigte die Polizeibeamten zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen. Einer der Polizeibeamten fuhr den Streifenwagen auf eine Sperrfläche und gab den Weg frei. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs kann es sich bei dem KFZ des Beschuldigten um ein gefährliches Werkzeug handeln. Ein Kfz kann zwar nicht als „Waffe“ im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verwendet werden, es kommt jedoch als gefährliches Werkzeug in Betracht.  

Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch

Selbst eine Gruppe von zehn Personen kann eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs darstellen. Entscheidend ist, dass besondere Umstände es für Außenstehende unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2019 (AK 13 – 14, 16 – 19/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, trat mit Dritten in einer Gruppe von mindestens 15 Personen auf. Aus dieser Gruppe heraus kam es zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen gegenüber mehreren Betroffenen. Im Anschluss hieran hatte sich der BGH mit der Frage auseinander zu setzten, ob eine Gruppe von 15 Personen bereits eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs darstellt. Eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs ist eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, dass die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muss so groß sein, dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner - und zwar aus Sicht der Außenstehenden - nicht mehr ankommt. Wesentlich ist, dass die Personen einen räumlichen Zusammenhang herstellen, so dass bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Gruppe des Beschuldigten geeignet eine Menschenmenge darzustellen. Eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen kann eine Menschenmenge sein, wobei der Entscheidung keine Festlegung einer Untergrenze zu entnehmen ist. Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen.

Anwalt für Strafrecht: Bildung krimineller Vereinigungen

Der Zusammenschluss mehrerer Personen zum Zwecke der Begehung von Sachbeschädigungen durch Sprüh-, Plakat- und Aufkleberaktionen, stellt keine Bildung einer kriminellen Vereinigung dar.  

In seinem Beschluss vom 31. Mai 2016 (86/16) befasste sich der Bundesgerichthof nun mit der Frage, ob die Vereinbarung der gemeinsamen Begehung von Sachbeschädigungen zur Bildung einer kriminellen Vereinigung genügt. Nicht bereits die Ausrichtung einer Vereinigung auf die Begehung jeglicher Straftaten begründet deren Einstufung als kriminell. Eine Strafbarkeit wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung liegt nur dann vor, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten. Die Beschuldigten in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlossen sich zusammen, um gemeinsam Sachbeschädigungen zu begehen. Diese erfolgten durch Sprüh-, Plakat- und Aufkleberaktionen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machten sich die Beschuldigten nicht wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung strafbar. Die durch die Beschuldigten begangen Sachbeschädigungen stellten nur geringe Substanzverletzungen dar und reichen nicht aus, um den Zusammenschluss der Beschuldigten als kriminelle Vereinigung zu bewerten.