Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Untreue

Eine Pflichtverletzung für die Annahme einer Untreue durch den Verkauf einer Immobilie kann auf einer fehlenden Transparenz und auf verfolgten eigenwirtschaftlichen Zielen beruhen

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 16. Juni 2021 (6 StR 334/20) beurteilen, unter welchen Bedingungen eine Untreue angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall war der Hauptangeklagte Inhaber und Geschäftsführer, die übrigen Angeklagten Mitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft. Ihre Aufgabe war es als Geschäftsbesorgerin für das Land Brandenburg landeseigene Grundstücke zu verwalten, zu vermarkten und zu verwerten. Die Verwertungsgesellschaft verkaufte ein Ost-Militärgelände entgegen den Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zum Preis von 205.000 Euro, obwohl hierfür ein Kaufpreis von mindestens 800.000 Euro erzielbar gewesen wäre. Die übrigen Angeklagten unterstützten dies, indem sie die für die Zustimmung des brandenburgischen Ministeriums der Finanzen notwendige Wertermittlung zur Preisfindung beeinflussten. Die Käuferin war eine Projektgesellschaft, an der der Hauptangeklagte wirtschaftlich maßgeblich beteiligt war. Ferner verkaufte die Erwerberin die Liegenschaft gewinnbringend weiter. Die Angeklagten wurden wegen Untreue und Beihilfe verurteilt. Die Veräußerung von Grundflächen hatte nach den Bestimmungen des hiesigen Geschäftsbesorgungsvertrags grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen, der entweder durch Ausschreibung oder durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens zu ermitteln war. Nebstdem zeigt sich die Pflichtverletzung für die Annahme einer Untreue in der fehlenden Transparenz und der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele.

Anwalt für Strafrecht: Untreue

Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, zum Beispiel im Rahmen eines Kaufvertrags, genügen grundsätzlich nicht, um eine Vermögensbetreuungsflicht im Sinne der Untreue zu begründen.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2018 (2 StR 421/18) mit der Frage auseinander, ob allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen im Rahmen eines Kaufvertrags ausreichen, um eine Vermögensbetreuungspflicht zu begründen. Um sich wegen Untreue strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine Vermögensbetreuungspflicht innegehabt haben. Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur beiläufige Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen innehat, die über die für jedermann geltende Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht. Der Beschuldigte nahm Anzahlungen für den Kauf von Wohnmobilen an seine Gesellschaft an. Dies geschah im Rahmen verbindlicher Bestellungen von Wohnmobilen durch die Käufer. Der Beschuldigte trennte die Anzahlungen nicht von anderen Firmengeldern, obwohl die Gesellschaft nicht jederzeit willens und der Lage war, die Anzahlungen bei nicht Zustandekommen der Kaufverträge zurückzuzahlen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reichen allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, nicht aus, um eine Vermögensbetreuungspflicht zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn sich hieraus Rücksichts- und Sorgfaltspflichten ergeben. Kaufverträge begründen, wenn sie nicht aufgrund einer besonderen Vertragsgestaltung zugleich Elemente der Geschäftsbesorgung enthalten, keine Treuepflichten im Sinne einer Vermögensbetreuungspflicht.

Anwalt für Strafrecht: Gehilfenvorsatz bezüglich des Nachteils bei Untreue

Der Vorsatz eines Beschuldigten im Zuge einer Beihilfe zur Untreue muss sich neben der Pflichtverletzung insbesondere auf den durch die Untreue verursachten Nachteil beziehen.

Für eine Beihilfe zur Untreue muss sich der Vorsatz des Beschuldigten auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen. Somit muss der Vorsatz, neben der Pflichtverletzung des Haupttäters auch bezüglich des durch die Pflichtverletzung, verursachten Nachteils vorliegen. Dies darf laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 durch das Strafgericht nicht unbeachtet bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht überprüfte eine Entscheidung des BGH vom 19. Dezember 2014 – 2 StR 29/14, der eine Verurteilung eines Filmproduzenten wegen Beihilfe zur Untreue zugrunde lag. Der Entscheidung der Strafgerichte war nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, dass der Filmproduzent Vorsatz in Bezug auf den beim Betroffenen eingetretenen Nachteil hatte. Soweit einem Beschuldigten nicht bewusst ist, dass der Betroffenen einen Nachteil erleiden soll, scheidet eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue aus.

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses bei Untreue

Eine Beihilfehandlung und keine Anstiftung liegt vor, wenn der Anzustiftende in einem bereits bestehenden Tatentschluss durch den vermeintlichen Anstifter bestärkt wird.
Neben der Täterschaft kommen als strafbare Beteiligungsform die Anstiftung und die Beihilfe in Betracht. Die Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe ist nicht immer einfach.

Der Bundesgerichtshof musste sich im Beschluss vom 30. Mai 2013 – 5 StR 309/12 mit der Frage beschäftigen, ob die Bestärkung eines Tatentschlusses eine Beihilfehandlung oder eine Anstiftung darstellt. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Gesellschafter einer vor der Insolvenz stehenden GmbH den rechtskundigen Beschuldigten aufsuchte, um sich bezüglich der Rettung des Gesellschaftsvermögens durch Gründung einer neuen Gesellschaft beraten zu lassen. Die neue Gesellschaft sollte mittels unechter Urkunden gegründet werden. Aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft bestand jedoch keine Möglichkeit zur legalen Bewahrung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Dessen war sich der Gesellschafter bereits vor der Beratung durch den Beschuldigten bewusst. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Anstiftung zur Untreue.
Der Bundesgerichtshof wies dies zurück. Für eine Anstiftung muss der Anstifter den Tatentschluss beim Angestifteten hervorrufen. Wenn der Anzustiftende den Beschuldigten bereits mit einem Ansinnen aufsucht, welches alleine durch eine Straftat zu verwirklichen und er sich dessen bewusst ist, so hatte er bereits einen Tatentschluss gefasst. Ein Zusprechen durch den vermeintlichen Anstifter stellt in der Folge nur ein Bestärken im Tatentschluss und somit eine Beihilfenhandlung dar.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbenutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstelen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.

Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt. In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.