Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Damit ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß mit dem Fahrzeug selbst ausgelöst werden.

In seinem Beschluss vom 21. November 2017 (4 StR 488/17) befasste sich der Bundesgerichthof damit, wann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt. Voraussetzung für eine gefährliche Körperverletzung durch ein gefährliches Werkzeug ist, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Die Verletzung in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, wurde dadurch hervorgerufen, dass sich die Fahrgastzelle in dem durch sie gesteuerten PKW verengte. Dies beruhte unmittelbar auf der vorsätzlich herbeigeführten Kollision mit dem Kraftfahrzeug des Beschuldigten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte das Kraftfahrzeug des Beschuldigten ein gefährliches Werkzeug dar. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes oder einer Ausweichbewegung erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen. Die Einengung der Fahrgastzelle beruhte jedoch unmittelbar auf der Kollision.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub

Eine Zueignungsabsicht liegt nicht vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um von Polizei verhaftet zu werden.

In seinem Beschluss vom 26. April 2019 (1 StR 37/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob der Beschuldigte Zueignungsabsicht hat, wenn er die Sache nur wegnimmt um sie anschließend dem Betroffenen gleich wieder zukommen zu lassen. Zueignungsabsicht bezüglich einer fremden Sache hat ein Beschuldigter, wenn er die Absicht hat, diese sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen. Weiterhin muss der Beschuldigte den Vorsatz haben den Betroffenen dauerhaft zu enteignen. Einer Zueignungsabsicht bedarf es für eine Strafbarkeit wegen Raubes oder Diebstahls. Die Beschuldigte sprühte der Betroffenen Pfefferspray ins Gesicht, um diese dazu zu bringen, ihr Mobiltelefon fallen zu lassen. Die Betroffenen ließ das Mobiltelefon fallen und die Beschuldigte nahm es an sich. Nach einigen Metern wurde die Beschuldigte angehalten und anschließend von der Polizei festgenommen. Das Mobiltelefon wurde in der Tasche der Beschuldigten sichergestellt. Mit dem Übergriff bezwecke die Beschuldigte in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zurück zu ihrer Ehefrau zu gelangen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte die Beschuldigte nicht mit Zueignungsabsicht. Eine Zueignungsabsicht scheidet aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen kann. 

Ein Geldschein, welcher von einem technisch ordnungsgemäß bedienten Geldautomaten ausgegeben wird, kann nicht Gegenstand einer Wegnahme im Sinne eines Raubes oder Diebstahls sein. 

Wegnahme, im Sinne eines Raubs oder Diebstahls, ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. In seinem Beschluss vom 16. November 2017 (2 StR 154/17) hatte sich der Bundesgerichthof damit zu befassen, ob die Entnahme von einem Geldaustomaten ausgezahlten Geldes eine Wegnahme darstellen kann. Der Beschuldigte schubste den Betroffenen vom Geldautomaten in einer Bankfiliale weg, nachdem dieser seine Geheimnummer eingegeben hatte. Anschließend hob er 500€ ab und entfernte sich nach einem Gespräch mit dem Betroffenen aus der Bankfiliale. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag keine Wegnahme der 500€ durch den Beschuldigten vor. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Dies war bei der Herausnahme der Geldscheine durch den Beschuldigten aus dem Geldausgabefach des Automaten nicht der Fall. Wird der Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts, so dass ein Gewahrsamsbruch nicht vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Besitz an Betäubungsmitteln hat, wer ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über Betäubungsmittel begründet, das von einem auf die Erhaltung der Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache gerichteten Besitzwillen getragen war. Auf die Dauer der Sachherrschaft kommt es nicht an.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 25. September 2018 (3 StR 113/18) mit der Frage, inwiefern Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes langfristige Sachherrschaft voraussetzt. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Der Beschuldigte nahm einen Koffer mit 10 Kilogramm Marihuana von der Gepäckausgabe einer Bushaltestelle entgegen. Hierbei wurde der Beschuldigte von Zivilpolizisten beobachtet. Diese stellten den Beschuldigten beim Verlassen der Gepäckausgabestelle. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs befand sich der Beschuldigte im Besitz von Betäubungsmitteln. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte durch Entgegennahme desselben ein (auf eine gewisse Dauer gerichtetes) tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründete, das von einem auf die Erhaltung der Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache gerichteten Besitzwillen getragen war. Jedenfalls in einem solchen Fall kommt es für die Begründung von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn auf die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft nicht an

Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch

Selbst eine Gruppe von zehn Personen kann eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs darstellen. Entscheidend ist, dass besondere Umstände es für Außenstehende unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2019 (AK 13 – 14, 16 – 19/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, trat mit Dritten in einer Gruppe von mindestens 15 Personen auf. Aus dieser Gruppe heraus kam es zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen gegenüber mehreren Betroffenen. Im Anschluss hieran hatte sich der BGH mit der Frage auseinander zu setzten, ob eine Gruppe von 15 Personen bereits eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs darstellt. Eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs ist eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, dass die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muss so groß sein, dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner - und zwar aus Sicht der Außenstehenden - nicht mehr ankommt. Wesentlich ist, dass die Personen einen räumlichen Zusammenhang herstellen, so dass bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Gruppe des Beschuldigten geeignet eine Menschenmenge darzustellen. Eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen kann eine Menschenmenge sein, wobei der Entscheidung keine Festlegung einer Untergrenze zu entnehmen ist. Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen.

Anwalt für Strafrecht: Mittelbare Falschbeurkundung

Falsche Gewerbeanmeldungen sind kein geeignetes Tatobjekt einer mittelbaren Falschbeurkundung.

In seinem Beschluss vom 5. September 2018 (2 StR 400/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Gewerbeanmeldungen einen zur Begehung einer mittelbaren Falschbeurkundung notwendigen öffentlichen Glauben verkörpern. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen für eine real nicht existierende Firma erwirkte Gewerbeanmeldung vor. Dies erfolgte mit der Absicht zu täuschen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich um die Empfangsbescheinigung der Anzeige, mit der der Gewerbetreibende den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anzuzeigen hat. Vorrangiger Zweck der Anzeige ist es, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und die Art der in ihrem Bezirk vorhandenen Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die Gewerbebescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist, eine weitergehende Bedeutung kommt ihr jedoch nicht zu. Im Hinblick auf den Zweck der Anzeige sind Gewerberegister bzw. -kartei keine öffentlichen Register und genießen keinen öffentlichen Glauben.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Ein stellvertretender Filialleiter hat den für eine Wegnahme erforderlichen Gewahrsam an dem Inhalt eines Tresors, wenn seine Stelle nach Aufgaben und Verantwortung mit der eines alleinverantwortlichen Kassierers vergleichbar ist.

Um sich wegen eines Raubes strafbar zu machen muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Wegnahme setzt voraus, dass fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, eigener begründet wird. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wer Gewahrsam an einer Sache hat, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Falls und den Anschauungen des täglichen Lebens. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. Januar 2019 (2 StR 288/18) mit der Frage, wann ein stellvertretender Filialleiter eines Einzelhandelsgeschäfts Gewahrsam am Tresorinhalt des Geschäfts hat. Der Beschuldigte zwang den betroffenen stellvertretenden Filialleiter eines Baumarkts unter Androhung von Gewalt zum öffnen des Tresors, im Büro des Filialleiters. Anschließend entnahm der Beschuldigte das im Tresor befindliche Bargeld. Der Filialleiter war zu diesem Zeitpunkt nicht im Baumarkt anwesend. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Filialleiter Sachherrschaft über die im Tresor befindlichen Sachen. Ist der Filialleiter nicht anwesend kommt seinem Stellvertreter dann Sachherrschaft am Inhalt des Tresors zu, wenn dem Stellvertreter eine Stellung zukommt, die nach Aufgaben und Verantwortung mit der eines alleinverantwortlichen Kassiers vergleichbar ist, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass er der Kontrolle und Weisung des Filialleiters unterliegt.

Anwalt für Strafrecht: Verminderte Schuldfähigkeit

Spielsucht ist insbesondere dann dazu geeignet verminderte Schulfähigkeit beim Beschuldigten anzunehmen, wenn im Zuge schwerster Persönlichkeitsveränderungen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist und wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spiels dienten.

In seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, unter welchen Umständen eine Spielsucht geeignet ist, die Schuldfähigkeit eines Beschuldigten erheblich zu mindern. Spielsucht stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit des Beschuldigten erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschuldigte durch die Spielsucht gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Der spielsüchtige Beschuldigte beging mehrere schwere Straftaten. Das Leben des Beschuldigten war durch das tägliche stundenlange Glücksspiel bestimmt. Weiterhin verschuldete sich der Beschuldigte im Rahmen seines Lebensstils. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Spielsucht des Beschuldigten dann geeignet ihn in seiner Schuldfähigkeit zu vermindern, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt und ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist. Des Weiteren muss sich die Spielsucht in der konkreten Tatbegehung ausgewirkt haben. Die begangenen Straftaten müssen der Fortsetzung des Spielens gedient haben.

Arglosigkeit des Betroffenen im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke entfällt nicht weil der Betroffene sich aufgrund feindseliger Atmosphäre in einem Zustand latenter Angst befindet. Entscheidend ist, ob der Betroffene gerade im Zeitpunkt des Angriffs mit Angriffen auf sein Leben rechnet.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Urteil vom 17. April 2019 (5 StR 25/19) mit der Frage, ob eine auf einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Betroffenen geeignet ist die Arglosigkeit des Betroffenen auszuschließen. Das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht ein Beschuldigter, der in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Der mit der Betroffenen zusammenlebende Beschuldigte stritt sich mit dieser wiederholt im Laufe des Tages. Weiterhin hatte der Beschuldigte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Dies veranlasste die Betroffene dazu die Haustür zu verriegeln, nachdem der Beschuldigte das gemeinsame Haus verließ. Weiterhin bat sie eine anwesende Bekannte im Laufe der Streitigkeiten die Polizei zu rufen. Als der Beschuldigte durch die Gartentür zurückkehrte kam es zu erneuten Auseinandersetzungen, woraufhin der Beschuldigte spontan mit Tötungsabsicht mit einem Messer auf die Betroffene einstach. Das Schwurgericht lehnte Arglosigkeit der Betroffenen ab. Hierfür führte es an, dass es im Laufe des Abends wiederholt zu Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Betroffenen kam. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an. Eine auf feindseliger Atmosphäre beruhende latente Angst des Betroffenen muss der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegenstehen. Es kommt gerade darauf an, ob der Betroffene gerade im Zeitpunkt des Angriffs mit Angriffen auf sein Leben bzw. schweren oder erheblichen Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Körperliche Misshandlung durch nicht einverständlichen Geschlechtsverkehr

Ängste und Albträume in Folge einer Vergewaltigung sind nicht ohne weiteres ein Körperverletzungserfolg

Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative der Körperverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei dem Betroffenen nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden und nicht festgestellt werden kann, dass eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Betroffenen vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2019 (2 StR 52/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Ängste und Albträume des Betroffenen geeignet sind eine Körperverletzung zu begründen. Der Beschuldigte vergewaltigte die Betroffene. Dies ging mit Schmerzen für die Betroffene einher. Als Folge der Vergewaltigung litt die Betroffene unter Albträumen und Ängsten. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in Folge dessen wegen Körperverletzung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu keinen körperlichen Verletzungen der Betroffenen. Die Ängste und Albträume unter denen die Betroffene in Folge der Vergewaltigung litt, können nicht ohne weiteres als Körperverletzungserfolg bewertet werden.