Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Erpressung

Das verlangen von „Standgeldern“ von Prostituierten kann eine konkludente Drohung im Sinne einer Erpressung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte eine milieuspezifische Drohkulisse herstellt oder ausnutzt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 1. August 2018 (5 StR 30/18) mit der Frage zu befassen, wann das Verlangen von „Standgeld“ gegenüber Prostituierten eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt. Die reine Entgegennahme von Zahlungen gegen die Gewährung von Schutz stellt keine Erpressung dar. Die Zahlung stellt nur dann eine Erpressung dar, wenn sie durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungen wurde. Ein Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung, in seiner Außenwelt. Empfindlich ist ein solches Übel, wenn es geeignet ist, das vom Beschuldigten bezweckte Verhalten beim Betroffenen zu erreichen. Die Beschuldigten waren im Rotlichtmilieu tätig. Sie verlangten von den Prostituierten in einer Straße und von deren Zuhältern die Zahlung von 120€ pro Frau und Woche. Die betroffenen Frauen und Zuhälter zahlten die „Standgelder“ nur, weil die Beschuldigten vor dem Hintergrund einer allgemeinen, milieuspezifischen Drohkulisse durch ihren Ruf, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatten, dass die Frauen eine Vertreibung vom Straßenstrich, mitunter sogar unter Anwendung von Gewalt zu befürchten haben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann alleine das Verlangen von „Standgeld“ die Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen. Es genügt, dass eine entsprechende Drohung konkludent zwischen den Zeilen erfolgt. Die Herstellung und Ausnutzung einer Drohkulisse kann unter den besonderen Verhältnissen des Rotlichtgewerbes genügen.

Anwalt für Strafrecht: Rechtfertigender Notstand

Der Erwerb von Betäubungsmitteln, um aufgrund einer Krankheit bestehende Schmerzen zu lindern, ist regelmäßig dann nicht durch Notstand gerechtfertigt, wenn es dem Betroffenen möglich ist, die Schmerzen mittels legal zugänglicher Schmerzmittel zu behandeln oder wenn er auf ein Genehmigungsverfahren gem. §3 Abs. 2 BtMG zugrückgreifen kann.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 28. Juni 2016 (1 StR 613/15) damit auseinander, unter welchen Umständen das Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zur Therapierung von Krankheiten bei der Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr geeignet ist. Um eine strafbare Handlung aufgrund Notstands zu rechtfertigen, muss eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Eine entsprechende Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Die strafbare Handlung des Beschuldigten muss weiterhin zur Abwehr der Gefahr erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine entsprechende Handlung, wenn diese unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zum Schutz des Erhaltungsguts geeignet ist und sich bei mehreren zur Gefahrenabwendung geeigneten Handlungsmöglichkeiten als mildestes Mittel erweist. Im Fall der Beschuldigten setzte sich der BGH damit auseinander, ob deren Handlung zur Abwehr von Schmerzen aufgrund einer Erkrankung erforderlich war. Die Beschuldigte erwarb größere Mengen Heroin und Kokain. Die Betäubungsmittel dienten dem Eigenkonsum und um Schmerzen zu lindern, welche die Beschuldigte aufgrund ihrer Sarkoidoseseerkrankung hatte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte die Gefahr für die Gesundheit der Beschuldigten durch die Erkrankung jedoch anders als durch das unerlaubte Sichverschaffen der Betäubungsmittel abgewandt werden können. Somit war das Handeln der Beschuldigten nicht durch Notstand gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung im Rahmen des Notstands scheidet regelmäßig aus, wenn die Lösung der vom Notstand vorausgesetzten Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen Verfahren oder einer besonderen Institution vorbehalten ist. Die Beschuldigte hätte auf eine Behandlung mit aufgrund von Verschreibung zugänglichen und für sie wirtschaftlich erreichbarer, ausreichend wirksamer Schmerzmittel oder auf die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß §3 Abs. 2 BtMG zurückgreifen können.

Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche

Die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird. Dies wäre nur dann möglich, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil des Gegenstandes bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist.

Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Urteil vom 15. August 2018 (5 StR 100/18) mit der Frage auseinander, inwiefern ein Gegenstand noch geldwäschetauglich ist, wenn er mit anderen legalen Finanzmitteln vermengt wurde. Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen und Rechte umfasst. Hierzu gehören auch Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen. Für das Herrühren aus einer Vortat ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen und nicht wesentlich auf den Leistungen Dritter beruhen. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, veräußerte Eigentumswohnungen im Namen einer Gesellschaft. Die Eigentumswohnungen waren mit den Erträgen aus einem gewerbsmäßigen Betrug erworben und saniert worden. Als die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten geriet kompensierte die Beschuldigte dies durch die Aufnahme von Darlehen bei einem Dritten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verlieren die Verkaufserlöse aus den Wohnungsverkäufen nicht deshalb ihre Tateigenschaft, weil sie mit rechtmäßigen Zahlungseingängen aus den Darlehen des Dritten zusammengeführt wurden. Die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist.

Anwalt für Strafrecht: Notwehr Messer

Auch die lebensgefährliche Verwendung eines Messers kann im Rahmen der Notwehr erforderlich sein. Jedoch ist der Einsatz eines Messers zuerst anzudrohen, wenn es sich um einen unbewaffneten Angreifer handelt und das Messer bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Eine Notwehrhandlung muss zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs erforderlich gewesen sein. Die Erforderlichkeit hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich nur des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt den Einsatz lebensgefährlicher Mittel mit ein. Der Einsatz lebensgefährlicher Mittel kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene ist nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Mittel zurückzugreifen, deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht der Angegriffene sich nicht einzulassen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 13. September 2018 (5 StR 421/18) mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen ein Messer als lebensgefährliches Abwehrmittel verwendet werden darf. Dem Beschuldigten gelang es nach längerer körperlicher Auseinandersetzung mit dem Betroffenen, dessen Messer an sich zu nehmen. Der Beschuldigte entfernte sich vom Betroffenen. Der Betroffene verfolgte den Beschuldigten, verärgert darüber, dass dieser sein Messer an sich genommen hatte. Als er den Beschuldigten erreicht hatte, schlug der Betroffene den Beschuldigten mehrfach mit einer Gürtelschnalle und fuhr hiermit auch dann fort, als der Beschuldigte ihn aufforderte die Angriffe einzustellen. Um sich zu verteidigen stach der Beschuldigte dem Betroffenen dreimal mit dem Messer in die Brust und verletzte diesen lebensgefährlich. Das Landgericht war der Ansicht, dass der Einsatz des Messers sei als Verteidigungshandlung nicht erforderlich gewesen. Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof nicht. Der Einsatz eines Messers ist zuerst anzudrohen, wenn es sich um einen unbewaffneten Angreifer handelt und das Messer bis dahin noch nicht in Erscheinung getreten ist. Dies lag jedoch nicht vor. Der Betroffene schlug den Beschuldigten mit einer Gürtelschnalle und setzte dadurch ein gefährliches Werkzeug ein. Auch war das Messer bereits in Erscheinung getreten.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Der Gefahrenverwirklichungszusammenhang im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann entfallen, obwohl der Beschuldigte Abbiegeregeln missachtet und daraufhin eine andere Person verletzt. Dies ist der Fall, wenn die die Verletzung des Betroffenen auch bei Beachtung der Abbiegeregeln eingetreten wäre.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2018 (4 StR 469/17) zugrunde liegenden Sachverhalt, fuhr mit einem PKW auf eine Kreuzung zu. Um die vor einer roten Ampel stehenden Autos zu überholen wechselte der Beschuldigte auf eine Linksabbiegespur, obwohl er die Absicht hatte, geradeaus zu fahren. Der Beschuldigte fuhr bei Rotlicht über die Haltelinie in die Kreuzung ein, wobei er mit dem Betroffenen kollidierte. Der Betroffenen überquerte die Kreuzung und konnte von dem Beschuldigten erst eine Sekunde vor überqueren der Haltelinie wahrgenommen werden. Dem Beschuldigten war ein Anhalten oder Ausweichen nicht mehr möglich. Der Betroffene zog sich schwere Verletzungen zu. Das Landgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, weil er durch ignorieren der Linksabbiegespur vorsätzlich falsch überholte. Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob die Verurteilung des Beschuldigten mangels des, für die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erforderlichen, Gefahrenverwirklichungszusammenhangs entfällt. Für die Gefährdung des Straßenverkehrs muss die Handlung des Beschuldigten zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremden Sache von bedeutendem Wert geführt haben. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den, mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken bestehen, der Gefahrenverwirklichungszusammenhang. In der eingetretenen Gefahrenlage muss sich das spezifische Risiko der Handlung des Beschuldigten verwirklicht haben. Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich der Handlung des Beschuldigten eintritt genügt nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt jedoch keine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Der erforderliche Gefahrenverwirklichungszusammenhang ist nicht gegeben. Die zu den Körperschäden des Betroffenen führende Gefährdung wäre auch dann eingetreten, wenn der Beschuldigte links abgebogen wäre. Somit machte sich der Beschuldigte nicht der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Ein Angestellter kann Gewahrsamsinhaber von Geld in einer Kasse im Unternehmen seines Dienstherrn sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Angestellte Einnahmen aus der Kasse abrechnet und zählt und wenn dieser eigenverantwortlich Geld im Tresor deponieren darf.

Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Januar 2018 (4 StR 458/17) mit der Frage zu befassen, welche Indizien für den Alleingewahrsam eines Angestellten an Geld in einer Kasse sprechen. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen muss der Beschuldigte den Gewahrsam eines Dritten brechen. Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherrn gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn. Der Beschuldigte beschloss mit drei Komplizen den Überfall einer Spielhalle vorzutäuschen und drang in eine solche ein. Hinter dem Tresen befand sich ein weiterer Komplize des Beschuldigten. Der Komplize war Angestellter der Spielhalle und zählte Geld. Der Beschuldigte täuschte vor den Angestellten zu bedrohen und forderte diesen auf, ihm das in der Kasse befindliche Geld zu überreichen. Dem kam der angestellte Komplize nach. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hatte der angestellte Komplize Gewahrsam an dem Geld in der Kasse. Hierfür spricht der äußere Anschein, wie das Abrechnen und Zählen von Einnahmen, sowie das eigenverantwortliche Deponieren von Geldern im Tresor. Somit machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls mit Waffen strafbar.

HU-Prüfplakette stellen in Verbindung mit einem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine öffentliche Urkunde, im Sinne einer Falschbeurkundung im Amt, dar.

In seinem Beschluss vom 16. August 2018 (1 StR 172/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann eine HU-Prüfplakette eine öffentliche Urkunde darstellt. Der Beschuldigte Prüfingenieur war mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) an Fahrzeugen betraut. Der Beschuldigte brachte sog. HU-Prüfplaketten an amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen an, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den wegen der weiterhin bestehenden Prüfpflichtigkeit der Fahrzeuge nicht zutreffenden Termin zur nächsten Hauptuntersuchung trug der Beschuldigte in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und stempelte diese jeweils mit seiner Prüfingenieurnummer. Der BGH hatte nun festzustellen, ob der Beschuldigte mit dem Anbringen der Prüfplakette eine öffentliche Urkunde hergestellt hat. Der Beschuldigte muss, um sich wegen einer Falschbeurkundung im Amt strafbar zu machen, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt sein. Öffentlich sind solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Erfasst sind von einer öffentlichen Urkunde nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die volle Beweiswirkung für und jedermann, erstreckt. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind der Beurkundungsinhalt, das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass mit Anbringen der HU-Prüfplakette eine öffentliche Urkunde vorlag. Die HU-Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine öffentliche Urkunde dar.

Anwalt für Strafrecht: Raub -Schreckschusspistole

Wird eine ungeladene Schreckschusspistole bei einem Raub als Drohmittel verwendet, macht sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubes, wegen Verwendung einer Waffe, strafbar.

Wegen einem besonders schweren Fall des Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einen Raub unter Verwendung einer Waffe begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2018 (1 StR 517/18) zugrunde liegenden Sachverhalt drang mit einer ungeladenen Schreckschusspistole in die Lobby eines Hotels ein. Mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte der Beschuldigte zwei Angestellte. Hierdurch erlangte der Beschuldigte Zugang zu einem Hotelsafe und den Kassen der Rezeption. Aus diesen entwendete er Wertgegenstände und Geld. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen besonders schwerem Raubes. Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob die ungeladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Falles des Raubes darstellt. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Urteil des Landgerichts nicht an. Nach Auffassung des BGH unterfällt eine ungeladene Schreckschusspistole, die vom Beschuldigten als Drohmittel eingesetzt wird, lediglich dem Tatbestand des schweren Raubes. Folglich machte sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Einbruchsdiebstahl Sachbeschädigung

Es besteht zwischen einer Sachbeschädigung und einem Einbruchdiebstahl Tateinheit, wenn der Schaden durch die Sachbeschädigung über denjenigen der für den Einbruch erforderlich ist, deutlich hinausgeht.

In seinem Urteil vom 14. Juni 2017 (2 StR 14/17) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, unter welchen Umständen zwischen einem Einbruchsdiebstahl und einer bei diesem entstandenen Sachbeschädigung Tateinheit besteht. Der Beschuldigte drang mit Komplizen in ein Haus ein. Um Zugang zu erlangen hebelten sie die Terassentür mit einem Schraubenzieher auf. Es wurden hohe Geldbeträge sowie wertvolle Gegenstände entwendet. Der BGH hatte nun zu prüfen, ob zwischen dem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigungen eine Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt. In der Regel liegt bei einem Einbruchsdiebstahl und einer im Zusammenhang stehenden Sachbeschädigung Gesetzeseinheit vor, so dass nur eine Bestrafung wegen Einbruchsdiebstahls erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf eines Einbruchdiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls abweicht, von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist und sich nicht als typische Begleittat erweist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung strafbar. Vielmehr stellte das Aufhebeln der Terrassentür eine typische Handlung bei einem Einbruchsdiebstahl ohne eigenen Unrechtsgehalt.

Anwalt für Strafrecht: Einwilligung Körperverletzung

Gesellschaftliche Vorstellungen oder vom Beschuldigten verfolgte Zwecke dürfen zur Feststellung der Sittenwidrigkeit und damit zur Begründung der Strafbarkeit einvernehmlicher Körperverletzungen nicht herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15. August 2018 mit der Frage zu befassen, inwiefern der vom Beschuldigten mit der Tat verfolgte Zweck zur Begründung der Sittenwidrigkeit einer Einwilligung herangezogen werden kann. Die Einwilligung des Betroffenen in eine Körperverletzung kann dann nicht rechtfertigende Wirkung entfalten, wenn sie sittenwidrig ist. Für die Sittenwidrigkeit einer Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Der Beschuldigte ritze der Betroffenen mit einem Messer seine Initialen in einer Höhe von etwa zehn Zentimetern und einer Breite von rund zwanzig Zentimetern in den Rücken. Die Betroffene willigte hierin ein. Auf Grundlage dessen sprach das Landgericht den Beschuldigten frei. In der Revision macht die Staatsanwaltschaft jedoch geltend, die Einwilligung der Beschuldigten sei sittenwidrig, da der Beschuldigte mit dem Einritzen bezweckte die Betroffene zu „zeichnen“. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist der Zweck der Beschuldigtenhandlung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu beachten. Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann. Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlichen Körperverletzungen können sie nicht herangezogen werden.