Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Fachanwalt für Strafrecht: Beihilfe durch Schmierestehen

Das Schmierestehen bei einem Raub begründet nicht ohne weiteres eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub.

Wer bei einer Straftat Schmiere steht, um die Tat abzusichern, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Dafür muss allerdings feststehen, dass das Schmierestehen die Begehung der Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert hat.

Auch in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall ging es um die Beihilfe durch Schmierestehen. Der Angeklagte hatte seinem Bekannten versprochen, einen Überfall auf den Geschädigten abzusichern. Er begleitete seinen Bekannten dementsprechend gegen 22.00 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus, in dem der Geschädigte wohnte. Um die Lage zu sondieren, ging der Bekannte zu dem Geschädigten in die Wohnung, wo beide etwa eine Dreiviertelstunde lang Wein tranken, rauchten und sich unterhielten. Als dem Angeklagten das Warten vor der Tür des Mehrfamilienhauses zu lang dauerte, schrieb er mehrere SMS an seinen Bekannten und rief diesen mehrere Male an, ohne dass die Anrufe angenommen wurden. Gegen 23.00 Uhr verließ der Angeklagte schließlich das Mehrfamilienhaus, was er seinem Bekannten auch per SMS mitteilte. Obwohl er keine Gelegenheit hatte, die SMS des Angeklagten zu lesen, erkannte der Bekannte, nun nicht mehr mit der persönlichen Unterstützung des Angeklagten rechnen zu können und führte die Tat dennoch durch.

Der Angeklagte wurde von dem Landgericht Essen wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hob der BGH nun auf, da er eine Beihilfehandlung in dem bloßen Schmierestehen nicht erkennen konnte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch ein bloßes „Dabeisein“ die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern. Dazu muss allerdings genau festgestellt werden, wodurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wurde. Diesen Anforderungen ist das Landgericht Essen nicht gerecht geworden.

Fachanwalt für Strafecht: Notwehr

Wer massiv beleidigt wird, darf sich gegen diesen Angriff auf die Ehre im Rahmen des Notwehrrechts verteidigen.

In seinem Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 StR 622/17 stellte der Bundesgerichtshof erneut klar, dass auch ein Angriff auf die Ehre mit Mitteln des Notwehrrechts verteidigt werden darf. Der Angeklagte war von dem Landgericht Wuppertal wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Zwischen dem Angeklagten und dem ihm körperlich überlegenen Nebenkläger war es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in dessen Verlauf der Angeklagte mit einem Messer auf den Nebenkläger einstach. Der Nebenkläger hatte den Angeklagten zuvor mit massiven Beleidigungen provoziert, indem er ihn unter anderem als „Penner“ und „Hurensohn“ und seine Eltern als „Huren“ bezeichnet hatte. Da der Angeklagte an einer unbehandelten Schizophrenie litt, konnte er den Beleidigungen nicht besonnen standhalten.

Das Landgericht Wuppertal hatte bei seiner rechtlichen Prüfung das Vorliegen einer Notwehrlage verneint, da kein Angriff auf di e körperliche Unversehrtheit des Angeklagten vorgelegen hat. Allerdings hätte das Landgericht bedenken müssen, dass aufgrund der andauernden massiven Beleidigungen ein Angriff auf die Ehre des Angeklagten vorlag. Diese ist strafrechtlich geschützt und darf grundsätzlich mit den Mitteln der Notwehr verteidigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich lediglich um geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt. Da dies angesichts der massiven Beleidigungen nicht der Fall war, durfte sich der Angeklagte im Rahmen der Notwehr verteidigen. Da der Messereinsatz nicht verhältnismäßig war, hätte das Gericht noch prüfen müssen, ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat und somit entsch

Fachanwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Wenn der Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung vor Gericht wahrheitswidrig behauptet, sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, darf das Gericht dieses Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigen.

Gegen den Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. In der Hauptverhandlung ließ sich er sich dahingehend ein, dass er den Geschädigten zwar mit einem Messer verletzt habe. Dabei habe er allerdings in Notwehr gehandelt, weil der Geschädigte ihn gewürgt habe. Das Landgericht war der Überzeugung, dass die Einlassung des Angeklagten wahrheitswidrig war und es keinen Angriff seitens des Geschädigten auf den Angeklagten gegeben hatte. Es verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und berücksichtigte dabei strafschärfend, dass der Angeklagte „das Opfer zu Unrecht eines Angriffs auf sein eigenes Leben und damit einer Straftat bezichtigt“ habe.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und hob die Verurteilung des Angeklagten mit seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 4 StR 529/17 im Strafausspruch auf. Dabei betonte der BGH, dass es einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt sei, sich mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Dies gelte auch, wenn mit der Einlassung Anschuldigung gegen andere Personen verbunden seien. Die Grenze eines zulässigen Verteidigungsverhaltens sieht der BGH erst dann überschritten, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich.

 

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Eine Sicherungsspinne kann dann eine Sicherungsvorrichtung, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls, darstellen, wenn sie beim Durchtrennen ihrer Drähte einen Alarm auslöst.

In seinem Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann Sicherungsspinnen eine Schutzvorrichtung darstellen. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Beschuldigte eine Sache entwendet, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Schutzvorrichtungen sind Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Der Beschuldigte beschloss in einem Elektronikfachmarkt ein Tablet zu entwenden. Die Verpackung des Tablet war von einer Sicherungsspinne umgeben. Eine Sicherungsspinne besteht aus Drähten, welche die Verpackung einer Sache umgeben und beim Durchtrennen der Drähte oder bei passieren des Kassenbereichs löst die Sicherungsvorrichtung ein Alarmsignal aus. Der Beschuldigte entfernte die Sicherungsspinne ohne Werkzeugeinsatz, öffnete die Verpackung Mithilfe eines Messers, entnahm das Tablet und verließ mit diesem den Elektronikfachmarkt. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hängt es von der Funktionsweise der Sicherungsspinne ab, ob diese eine Sicherungsvorrichtung darstellt. Löst die Sicherungsspinne erst bei Verlassen des Marktes den Alarm aus, so stellt sie aufgrund von Gewahrsamsbruch keine Schutzvorrichtung dar. Wird der Alarm bereits bei Durchtrennen der Drähte ausgelöst, so ist zu ermitteln, ob hierdurch der Bruch des Gewahrsams erschwert wird.

Fachanwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der Inhaber eines Spätkaufs hat eine Garantenpflicht zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten seiner Mitarbeiter, wie etwa Drogengeschäfte in den Räumlichkeiten des Spätkaufs.

Auch das Unterlassen von Handlungen kann von strafrechtlicher Relevanz sein, wenn der Unterlassende eine sogenannte Garantenstellung innehat. Der Unterlassende ist dann zur Abwendung von Straftaten verpflichtet. Bleibt er untätig, macht er sich allein dadurch strafbar.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 629/17 entschieden, dass auch den Inhaber eines Spätkaufs eine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten trifft. Der angeklagte Inhaber des Spätkaufs hatte seinen Bruder in dem Spätkauf angestellt. Anstatt die angebotenen Waren zu verkaufen, nutzte der Bruder den Laden zum Verkauf von Drogen. Der Inhaber erfuhr von den Drogengeschäften seines Bruders, schritt jedoch nicht ein. Aufgrund des Nichteinschreitens wurde er wegen Beihilfe durch Unterlassen zu dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seines Bruders zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BGH hielt das Urteil des Landgerichts aufrecht und Verwies auf die Garantenstellung des Inhabers zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten.

Anwalt für Strafrecht: Anklageschrift

Eine Anklageschrift muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschehen hinreichend konkretisieren. Andernfalls ist die Anklage unwirksam und begründet ein Verfahrenshindernis.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, während seines Gefängnisaufenthaltes einen Mithäftling gebeten zu haben, zur Beseitigung seiner Ex-Frau einen Auftragsmörder zu beschaffen. In der Anklage der Staatsanwaltschaft war die Tat des Beschuldigten lediglich wie folgt beschrieben:

Sowohl im November 2015 als auch zu Beginn des Jahres 2016 bemühte sich der Angeschuldigte, der sich wegen versuchten Mordes zum Nachteil seiner früheren Ehefrau in Strafhaft befindet, ernsthaft und wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder zu beschaffen, der dann die geschiedene Frau des Angeschuldigten töten sollte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) war die Anklage unwirksam, da sie das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht hinreichend identifiziert hat. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage sei nicht erfüllt, da weder bestimmte Situationen, bei denen der Beschuldigte den Anstiftungsversuch unternommen haben soll, noch bestimmte Anstiftungshandlungen beschrieben seien. Ist die Anklage unwirksam, muss das Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Demzufolge hat der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord durch das Landgericht Detmold mit seinem Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18 aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes eingestellt.

Fachanwalt für Strafrecht: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Allein die Beobachtung eines Zeugen, dass Fahrzeuge mit „radierenden“ Reifen anfahren und dabei starke Motorgeräusche entstehen, rechtfertigt keine Verurteilung wegen der Teilnahme an einem verbotenen Rennen.

Seit dem 1. Oktober 2017 stellen Rennen mit Kraftfahrzeugen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat dar. Dass tatsächlich ein Rennen stattgefunden hat, das auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtet ist, muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (Aktenzeichen 3 Ws (B) 87/17) reicht für die Feststellung eines Rennens nicht aus, wenn Zeugen bekunden, zwei Fahrzeuge seien nebeneinander mit „radierenden“ Reifen angefahren und es seien beim Beschleunigen laute Motorgeräusche entstanden. Denn das Anfahren mit radierenden Reifen kann nach Ausführungen des Kammergerichts auch lediglich ein Imponiergehabe darstellen, welches häufig ohne die Absicht eines Kraftfahrzeugrennens betrieben wird. Will ein Gericht ein Rennen allein auf Schätzungen von Zeugen zu der Geschwindigkeit stützen, müsse es zumindest darlegen, worauf diese Schätzungen beruhen. Dies hatte das Amtsgericht Tiergarten bei seiner Verurteilung nicht getan.

Anwalt für Strafrecht: Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen

Für die Bildung einer Gruppe, im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB, genügt in der Regel eines Mindestanzahl von drei Mitgliedern.

In seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (3 StR 585/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wie viele Personen es bedarf, um eine Gruppe zu bilden. Eine Gruppe im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB ist eine Mehrheit von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben. Die Gruppe verfügt über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehmen, um sie dem Gruppenzweck entsprechend einsetzen zu können. Der Beschuldigte kam mit sieben weiteren Personen in einer Wohnung zusammen. In der Wohnung wurde der gemeinsame Beschluss gefasst, in einem lokalen Imbiss zu randalieren, zu drohen und zu prügeln. Drei der Beteiligten nahmen jeweils einen Baseballschläger, eine Vorhangstange und einen Schlosserhammer mit. Anschließend machten sich die Beteiligten auf den Weg zu dem lokalen Imbiss. Dort angekommen verursachte der Beschuldigte mit drei der Beteiligten erhebliche Sach- und Personenschäden, an dem Imbiss und dort anwesenden Personen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte die Zusammenkunft des Beschuldigten mit den sieben weiteren Beteiligten eine Gruppe dar. Für die Bildung einer Gruppe genügt in der Regel eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern. Diese Mindestanzahl wurde mit acht Mitgliedern deutlich überschritten.

Bei versehentlichem Verkauf von illegalen synthetischen Cannabinoiden macht man sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.

Der beschuldigte Betreiber eines Online-Shops für Kräutermischungen mit legalen synthetischen Cannabinoiden hat keine Pflicht zu einer chemischen Analyse der Kräutermischungen, wenn er diese von einem zuverlässigen Händler betreibt und sich regelmäßig über die Legalität der Substanzen informiert. So hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17 die fehlende Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens begründet. Der Beschuldigte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt überprüfte in regelmäßigen Abständen die Legalität der Cannabinoide, welche er in seinem Online-Shop anbot. Ergaben sich Anzeichen, dass diese in nächster Zeit in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden würden, nahm er diese aus seinem Sortiment. Entgegen den Erwartungen des Beschuldigten kam es in zwei einzelnen Fällen dennoch zu einer Veräußerung von illegalen Cannabinoiden durch seinen Shop, obwohl er diese nicht bestellt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich jedoch festgestellt, dass der Betreiber des Online-Shops darauf vertrauen haben könne, von seinem seit geraumer Zeit aufgesuchten und stets zuverlässigen Lieferanten keine illegalen Cannabinoide zu erhalten. Die für eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei einem solchen versehentlichen Verkauf von Betäubungsmitteln nicht vor.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Grundsätzlich hat der Wohnungsinhaber nicht ohne weiteres dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte Straftaten begangen werden. Anders verhält sich dies jedoch bei Kenntnis der geplanten Verwendung für die Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften zum Zeitpunkt der Überlassung.

Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 – 3 StR 106/18 hatte der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem die Beschuldigte dem Drogenkurier ihres Lebensgefährten in einem Fall die Wohnungstür öffnete und sich sonst während der Abwicklung der Geschäfte in einem anderen Raum aufhielt. Die Beschuldigte habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht ohne weiteres für die in ihren Räumlichkeiten durch Dritte begangenen Straftaten rechtlich einzustehen. Zu berücksichtigen war bei der rechtlichen Bewertung jedoch der Umstand, dass die Beschuldigte von der geplanten Verwendung für Betäubungsmittelgeschäfte bei Überlassung der Wohnung wusste. Insbesondere griff sie durch das Öffnen der Wohnungstür in Kenntnis des bevorstehenden Drogengeschäfts aktiv in den Geschehensablauf ein und förderte so den Betäubungsmittelhandel. Der Freispruch des Landgerichts wurde aus diesem Grund aufgehoben.