Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe zum Handeltreiben

Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln allein stellt kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Vielmehr ist dies als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 15.04.2020 mit der Frage auseinander, ob im Aufbewahren von Rauschmitteln eine Täterschaft bzw. lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt.

er Angeklagte bewahrte für etwa eine Woche über zwei Kilogramm Marihuana für einen unbekannten Dritten in seiner Wohnung auf. Als Gegenleistung war es ihm erlaubt, sich an den Vorräten zu bedienen. Bevor er sich seinen Anteil entnehmen und das Rauschgift wieder abgeholt werden konnte, wurde es bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bremen diesbezüglich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen legt er erfolgreich Revision ein.

Nach Auffassung des BGH reicht es für die Annahme, der Angeklagte hätte eigennützig gehandelt nicht, dass er sich einen kleinen Anteil des Vorrats entnehmen durfte. Denn, die von § 29a BtMG geforderte Eigennützigkeit, fordert weitere Merkmale, um die Eigennützigkeit als täterschaftliches Handeln zu werten. Dabei ist insbesondere auf das Gewicht des Beitrags des Einzelnen für den Gesamterfolg abzustellen. Stellt die Tätigkeit des Tatbeteiligten lediglich eine untergeordnete Tätigkeit im Rahmen des Gesamtgeschäftes dar, so ist schon objektiv nur von einer Beteiligung als Gehilfe auszugehen.

Dementsprechend stellt das Aufbewahren des Marihuanas lediglich eine Beihilfe dar. Der Angeklagte hatte keinen eigenen Handlungsspielraum und seine Tätigkeit stellte lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag dar. Zudem ist in der Entnahme eines kleinen Anteils des Marihuanas zum Eigengebrauch keine Eigennützigkeit und ein damit verbundenes Interesse am Schicksal des Gesamtgeschäfts zu sehen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung eines Willensdefizits des Betroffenen ist es nicht von Belang, ob der Beschuldigte bei der Vornahme sexueller Handlungen davon ausging, diese würden bei Fehlen des Willensdefizits zurückgewiesen werden.

Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 (5 StR 580/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, berührte ihre schlafende Tochter in deren Intimbereich und fuhr mit ihrer Zunge über deren Klitoris. Hierbei wusste die Beschuldigte, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen ihrer Tochter entsprachen. Wegen sexuellen Übergriffs macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt und dabei ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Der Beschuldigte nutzt die Unfähigkeit des Betroffenen zur Willensbildung oder -äußerung schon dann aus, wenn er diesen Zustand bewusst als Gelegenheit begreift, in der er eine Auseinandersetzung mit einem stets möglichen, seinem sexuellen Ansinnen entgegenstehenden Willen der betroffenen Person in der konkreten Situation vermeiden kann. Der Bundesgerichthof hatte sich im Zuge dessen mit der Frage auseinander zu setzten, ob es für ein Ausnutzen eines Willensdefizits des Betroffenen erforderlich ist, dass der Beschuldigte davon ausgeht, ohne das Willensdefizit wären die sexuellen Handlungen zurückgewiesen worden. Ein Ausnutzen knüpft auch in subjektiver Hinsicht nicht an einen fiktiven Willen oder eine fiktive Willensäußerung des Betroffenen an, sondern an das - zustandsbedingte - tatsächliche Fehlen einer entsprechenden Willensbildung und/oder -äußerung. Infolge dessen ist es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs für ein Ausnutzen eines Willensdefizits ohne Belang, ob der Beschuldigte es bei den sexuellen Handlungen für möglich hält, dass diese ohne das Willensdefizit unterblieben oder zurückgewiesen worden wären oder mit Nötigungsmitteln hätten erzwungen werden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Die Gewaltanwendung beim Raub setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Geschädigten gerichtete Zwangseinwirkung durch den Täter voraus. Dagegen reicht lediglich psychisch vermittelter Zwang nicht aus.

Gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist ein Raub gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff der Gewalt näher auseinandersetzen. In dem Fall hatte der Angeklagte zwei Bekannten zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, damit diese eine Geldtasche aus dem Auto eines Fleischhändlers entwenden konnten. Ihr Plan war es gewesen, sich an einer Ampel vor das Auto des Fleischhändlers zu stellen, damit dieser nicht nach vorne wegfahren könne bzw. um sein Auto an einer Ampel abbremsen zu können. Diesen Tatplan hatten sie dem Angeklagten geschildert und da keine Gewalt angewendet werden sollte, hatte der Angeklagte diesen gebilligt. Bei der Ausführung überraschten sie den Fleischhändler dann jedoch vor seinem Haus, sprühten ihm Pfefferspray ins Gesicht und nahmen die Geldtasche an sich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Raub zu verurteilen, da in dem – nach der Vorstellung des Angeklagten – von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen den Fleischhändler vorlag. Die Gewaltanwendung beim Raub setze eine unmittelbare oder mittelbar gegen den Geschädigten gerichtete körperliche Zwangseinwirkung voraus, lediglich psychisch vermittelter Zwang reiche dagegen nicht aus. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs mangele es vorliegend an einer körperlichen Auswirkung bei dem Geschädigten.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Wenn der Täter einem Opfer das Handy nur deswegen wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen, fehlt es an der nach § 249 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht, sofern er sich anschließend der Sache entledigt.

Wegen Raubes macht sich gemäß § 249 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (5 StR 577/18)  befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Täter bei einem Raub eines Handys mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat. Nachdem es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten in der S-Bahn zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, machte die Geschädigte mit ihrem Handy Bilder von dem Angeklagten. Dieser trat und schlug die Geschädigte daraufhin und nahm ihr das Handy weg, um diese zu löschen. Anschließend verließ er mit dem Handy die S-Bahn, löschte die Fotos und legte es unter einer Tanne ab. Der Bundesgerichtshof verneinte eine Strafbarkeit wegen Raubes, da der Angeklagte nicht mit Zugeignungsabsicht i.S.d. § 249 StGB gehandelt habe. Eine solche liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen einverleiben oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen und anschließend den Besitz wieder aufgibt.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge

Der Grenzwert der nicht geringen Menge, im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon der Khat-Pflanze bei 30 g.

Der Grenzwert der nicht geringen Menge, im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon der Khat-Pflanze bei 30 g.
Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher in nicht geringer Menge mit Khat Handel treibt. Die Pflanzen und Blätter des Khat- Strauches unterstehen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (4 StR 59/04) mit der Frage auseinanderzusetzten, ab welcher Wirkstoffmenge des Wirkstoffs Cathinon ein Beschuldigter in nicht geringen Mengen Handel treibt. Cathinon ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Sachverhalt mietete wiederholt Fahrzeuge für den Transport von Khat innerhalb Deutschlands an. Mittels der Fahrzeuge wurden Khat-Pflanzen bis zu einem Volumen von 239,9 kg und mit einem “Cathinon-Gehalt in der Größenordnung von 14,3 g" durch Dritte transportiert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte infolge dessen nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Der Grenzwert der nicht geringen Menge im liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon bei 30 g.

Anwalt für Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs befasste sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 (4 ARs 14/19) damit, ob die Vorlage einer Kopie oder eine elektronische Übersendung eines Bildes eines echten Ausweises ein Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr darstellen kann. Wegen Missbrauchs von Ausweispapieren macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat in mehreren Fällen als Verkäufer hochpreisiger Armbanduhren im Online-Handel unter dem Namen eines tatsächlich existierenden Dritten auf. Der Beschuldigte übersandte dem späteren Käufer zur Täuschung über seine Identität digitale Lichtbilddateien des Personalausweises des Dritten. Nach Auffassung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs gebrauchte der Beschuldigte den Personalausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. Hierfür spricht insbesondere, dass das Merkmal des „Gebrauchens“ bezüglich des Missbrauchs von Ausweispapieren einheitlich mit dem des „Gebrauchens“ im Sinne der Urkundenfälschung auszulegen ist.

Fachanwalt für Strafecht; Schwerer Raub

Ein Schlüssel kann allein aufgrund der objektiven Beschaffenheit ein Drohungsmittel in einem schweren Raub darstellen. Unabhängig davon, dass die Drohwirkung auch auf einer Täuschung des Täters beruht.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 12.07.2017 mit der Frage auseinander, ob ein Schlüssel ein geeignetes Werkzeug als Drohungsmittel i.S.v § 250 Abs. 1 Nr. 1 b darstellt.

Der Angeklagte gelang unter einem Vorwand in die Wohnung der Geschädigten. Daraufhin trat der Angeklagte an die Geschädigte heran, hielt ihr einen Schlüssel vor, den die Geschädigte für ein Messer hielt und verlangte von der Geschädigten unter Androhung, ihr sonst weh tun zu müssen, Geld. Schließlich verwies die Geschädigte auf ihr Portemonnaie. Dem Angeklagten gelang es so 14 Euro zu erlangen.

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Schlüssel ein „sonstiges Werkzeug“ als Drohungsmittel darstellen, wenn er zur Überwindung eines möglichen Widerstands eingesetzt wird. Das Gericht erkennt, dass die Wirksamkeit des Drohungsmittels nicht allein auf täuschenden Erklärungen des Täters, sondern auf der objektiven Beschaffenheit des Gegentands beruht.  Der Schlüssel ist bei gezieltem Einsetzen dazu geeignet erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Der Angeklagte hat sich mithin wegen schweren Raubes strafbar gemacht, da er mit einem Werkzeug gedroht und so einen Widerstand überwunden hat.

Anwalt für Strafrecht: Tötungsdelikte

Die Garantenpflicht bei Tötungsdelikten ergibt sich nicht allein aufgrund des gemeinsamen Konsums von Rauschmitteln. Vielmehr ist die Übernahme einer Beistandspflicht, oder das bewusste Schaffen einer Gefahrenquelle nötig.

 

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 11.09.2019 mit der Frage auseinander, wann bei dem gemeinschaftlichen Konsum von Rauschmitteln eine Garantenpflicht bei einem Unterlassungsdelikt gem. § 13 StGB anzunehmen ist.

Die Angeklagten trafen auf den bereits erheblich alkoholisierten Geschädigten. In der Folge teilten sich die Angeklagten einen Joint, der ein sehr wirksames synthetisches Cannabinoid 5F– ADB enthielt. Von diesem wollte auch der Geschädigte einen Zug nehmen, was die Angeklagten ihm nicht gestatteten. Die Angeklagten wussten, dass es sich um „starkes Zeug“ handelte, ohne Kenntnis der gesundheitlich negativen Folgen. In der Folge entriss der Geschädigte einem der Angeklagten den Joint eigenmächtig und zog daran. Daraufhin fiel der Geschädigte um und blieb regungslos liegen, später würgte und erbrach er sich. Die Angeklagten brachten ihn in eine Art stabile Seitenlage, weitere Rettungsmaßnahmen nahmen sie jedoch nicht vor. Schließlich verstarb der Geschädigte vor Ort.

Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Gruppe von Konsumenten, die gemeinsam Rauschmittel zu sich nehmen, keine Gefahrengemeinschaft dar. Es fehlt an der nötigen Beistandspflicht. Auch ein pflichtwidriges Vorverhalten lässt sich nicht damit begründen, dass Betäubungsmittel abgegeben bzw. der Konsum von Rauschgift durch einen Dritten unterstützt wurde. Weiterhin scheidet eine Strafbarkeit wegen Schaffung einer Gefahrenquelle aus, wenn keiner der Angeklagten eine Gefahrenquelle geschaffen oder unterhalten hat. Zur Eröffnung der Gefahrenquelle zählt es, dass „die naheliegende Gefahr“, das Rechtsgut eines anderen zu verletzen, erfüllt wird. Die Annahme, eine Gefahrenquelle zu eröffnen, wird jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich das spätere Opfer den Zugang zum Rauschmittel selbst verschafft.

Der Geschädigte hat sich das Rauschgifts eigenmächtig verschafft. Damit scheidet eine Garantenpflicht und mithin die Strafbarkeit wegen eines Tötungsdeliktes aus. Es verbleibt die Strafbarkeit wegen Unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c StGB.

 

Anwalt für Strafrecht: Erpressung

Ein Beschuldigter, welcher einen Betroffenen zur Begehung einer Straftat nötigt, um sich an den Taterträgen zu bereichern, macht sich nicht wegen Erpressung strafbar. Der Betroffene erleidet keinen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2020 (4 StR 548/19) zugrunde liegende Sachverhalt, bedrohte zwei 13-jährige Jungen mit einem Messer und forderte sie auf, für ihn Wertgegenstände zu stehlen. Dem kamen die Betroffenen zuerst nach, bis es ihnen gelang wegzulaufen und sich dem Beschuldigten zu entziehen. Um sich wegen Erpressung strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Betroffen mittels Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dass der Betroffenen hierdurch einen Vermögensnachteil erleidet. Dem Bundesgerichtshof stellte sich infolge dessen die Frage, ob eine Nötigung zur Begehung einer Straftat einen Vermögensnachteil beim Betroffenen begründet. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs war das von dem Betroffenen abgenötigte Verhalten der Betroffenen nicht geeignet bei diesen einen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung zu begründen. Denn einem abverlangten Verhalten, das sich in der Begehung strafbarer Handlungen erschöpft, kommt im Vermögen des Genötigten kein wirtschaftlicher Wert zu, sodass die erzwungene Vornahme solcher Handlungen keinen Vermögensschaden beim Nötigungsopfer begründen kann.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein teilweises Zerstören infolge einer zeitweiligen Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne einer schweren Brandstiftung, setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 21. Januar 2020 (3 StR 392/19) damit, nach welchem Zeitraum der Nichtnutzbarkeit ein der schweren Brandstiftung entsprechender Zerstörungserfolg eingetreten ist. Ein Gebäude ist im Sinne einer schweren Brandstiftung dann teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird. Unter anderem liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Gebäudes nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, zündete ein belegtes Krankenhausbett an. Infolge des Brandes konnte die Krankenstation für zwei Tage nicht mehr genutzt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag ein hinreichender Zerstörungserfolg vor. Das Tatgericht hat objektiv aus verständiger Sicht zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung ausreicht. Der Zeitraum der brandbedingten Nutzungsbeeinträchtigung muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht aus. Der Zeitraum von zwei Tagen ist in Anbetracht des Ausmaßes des Brandes und des Umfangs der hierdurch verursachten Schäden als erheblich zu beurteilen, zumal der Krankenhausbetrieb auf der Station auch in der Folgezeit eingeschränkt war. Ein teilweises Zerstören von Gewicht setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.