Anwalt für Strafrecht: stillschweigende und zeitlich versetzte Bandenabrede bei Diebstahl

Die für den Bandendiebstahl erforderliche Bandenabrede muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent vereinbart werden. Zur Bestimmung der Bandenabrede muss ein Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle relevanten entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abwägen. Die zwischen den Beschuldigten getroffene Bandenabrede muss nicht gleichzeitig erfolgen.

Im Fall eines Bandendiebstals gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB bedarf es für das Bilden einer Bande eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, welche sich zur fortgesetzten Begehung einer, zum Zeitpunkt der Abrede, unbestimmten Vielzahl von Diebstählen verbunden haben. Dieses Verbinden zur gemeinsamen Deliktsbegehung ist die Bandenabrede. Sie stellt ein Kernelement der Bandenbildung dar und ist Ausdruck des Willens des Einzelnen, sich mit mindestens zwei weiteren Personen zur Begehung vergleichbarer Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Diese muss weder ausdrücklich noch gleichzeitig zwischen den Bandenmitgliedern erfolgen.

Vielmehr kann eine konkludente Bandenabrede getroffen werden. Bei einer konkludenten Bandenabrede mangelt es an einer ausdrücklichen Absprache. Die Absprache kann dann nur aus dem tätlichen Zusammenwirken der Beteiligten hergeleitet werden. Bei der Bestimmung der Bandenabrede ist besonders drauf zu achten, dass alle für die Gesamtwürdigung relevanten Umstände angemessen abgewogen werden. Die Feststellung einer Bandenabrede ist insbesondere fehlerhaft, wenn Indizien alleine ohne Abwägung bewertet werden, unberücksichtigt bleiben oder fehlerhaft eine Indizienwirkung zu- oder aberkannt wird.

Typische Indizien, die für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen, sind insbesondere eine große Anzahl an strafbewehrten gemeinsamen Diebstahlshandlungen innerhalb eines kurzen Tatzeitraums und das Vorrätighalten von Tatwerkzeug. Indizien gegen eine Bandenabrede können sein sprechen insbesondere ein spontaner Tatentschluss oder die fehlende Beutebeteiligung (BGH 2 StR 529/11). Dies sind einzelne Gesichtspunkte, welche für die Feststellung ob eine solche vorliegt im Zuge einer Gesamtwürdigung mit weiteren für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen abgewogen werden.

Weiterhin muss die Absprache zwischen den einzelnen Bandenmitgliedern nicht gleichzeitig erfolgen. Dies macht die Bandenbildung bereits durch Absprache mit nur einem Mittäter möglich. Erforderlich ist die Übereinkunft mit diesem, Straftaten mit einem oder mehreren Dritten als weiteren Beteiligten zu begehen. Diese müssen anschließend durch einen der beiden Täter über das gemeinsame Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden und sich der Bandenabrede anschließen. Hieraus ergibt sich erst recht die Möglichkeit eines weiteren Beteiligten sich an einer bereits bestehenden Bande anzuschließen.

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