Anwalt für Strafrecht: Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

Geschlechtsverkehr, der heimlich ohne Kondom durchgeführt wurde, stellt einen sexuellen Übergriff dar.

Mit dem sogenannten „Stealthing“ musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 372/22) in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2022 beschäftigen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt wollten der Angeklagte und die Geschädigte einvernehmlichen Oralverkehr haben. Das Kondom, das der Angeklagte aus der Kommode holte, zog dieser jedoch heimlich nicht auf, sondern tat lediglich so. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten dafür wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB. Auch der Bundesgerichtshof bestätigt, dass das Stealthing einen sexuellen Übergriff darstellt. In der Begründung heißt es, dass Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms und der ohne ein solches unterschiedliche sexuelle Handlungen darstellen und die Geschädigte in der konkreten Situation ungeschützten Geschlechtsverkehr ablehnte. Das war für den Angeklagten nach den näher dargelegten Umständen auch erkennbar.

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