Anwalt für Strafrecht: Drogen

Allein eine schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und eine potenziell große Gewinnspanne durch Weiterverkauf reichen nicht aus für die Annahme des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm (Methamphetamin)

Mit Beschluss vom 22.08.2013 (1 StR 378/13) hat der BGH ein Urteil des LG Hof aufgehoben, das zwei Angeklagte wegen gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm verurteilt hatte. Die Angeklagten hatten in Tschechien fast 40g Methamphetamin erworben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten damit in Deutschland gewinnbringend Handel treiben wollten. Zur Begründung führte es aber lediglich aus, dass sich beide Angeklagte in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befinden und sich in Erfurt durch den Weiterverkauf ein erheblicher Gewinn erzielen lasse. Dem BGH genügte diese Begründung nicht. Insbesondere habe das LG weitere Umstände, namentlich das Eigenkonsumverhalten der Angeklagten, nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Die festgestellten Angaben zum Eigenkonsum lassen nämlich den Schluss zu, dass die ca. 40g Methamphetamin der monatlichen Eigenbedarfsmenge der Angeklagten entsprechen. Somit reiche die getroffene Beweiswürdigung des LG im Ergebnis nur für eine bloße Vermutung aus, die nicht mehr als einen Verdacht des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm begründen kann.

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