Anwalt für Strafrecht: Sexualstrafrecht / Missbrauch von Jugendlichen

Der Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass sich das Opfer gegen die sexuellen Übergriffe des Täters sträubt und diesen bittet, damit aufzuhören. Denn einer einverständlich vorgenommenen sexuellen Handlung bedarf es nicht.

In seinem ''Beschluss vom 24.07.2014 - 3 StR 286/14'' setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinander, ob zur Erfüllung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen erforderlich ist, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen hat oder nicht. In der Literatur wird teilweise gefordert, dass das Merkmal des Ausnutzens nur durch einverständlich vorgenommene sexuelle Handlungen erfüllt werden kann. Der BGH hält eine solch einschränkende Auslegung der Vorschrift jedoch nicht für richtig. Vielmehr sei ein Ausnutzen auch gegeben, wenn das jugendliche Opfer seinen noch unterentwickelten entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen oder aufgrund der Dominanz des Täters nicht durchsetzen könne. Insofern sei nicht erforderlich, dass der Jugendliche infolge seiner fehlenden Selbstbestimmung überhaupt keinen entgegenstehenden Willen entwickeln könne. Auch das Überspielen des zwar gebildeten, aber infolge von Reifemängeln nicht durchsetzbaren Willens, stelle eine Fremdbestimmung im Sinne des § 182 Abs. 3 StGB dar.

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