Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Herstellen einer einfachen Abschrift eines Urteils, dass tatsächlich nicht existiert, stellt keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar, da eine einfache Urteilsabschrift keine Urkundenqualität hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.05.2016 - 1 Rvs 18/16 einen Rechtsanwalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Der Rechtsanwalt hatte eine einfache Urteilsabschrift gefälscht, um seinem Mandanten glaubhaft zu machen, dass das von ihm eingeleitete Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Das OLG Hamm sah jedoch in der einfachen Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Da es sich bei Abschriften, wie auch bei Kopien, lediglich um Ablichtungen von Originalen ohne eigenen Erklärungswert handelt, wird ihnen von der Rechtsprechung grundsätzlich keine Urkundenqualität zugesprochen. Gewisse einfache Abschriften werden nur ausnahmsweise als Urkunden angesehen, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der Urschrift treten. Einfache Urteilsabschriften treten nach Ansicht des OLG Hamm insofern aber gerade nicht, wie etwa Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils. Sie seien deshalb keine Urkunden im strafrechtlichen Sinne, sodass sich der angeklagte Rechtsanwalt nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat.

Zurück

Alle weiteren Urteile und Entscheidungen finden Sie unter diesem Link.

Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Urteile und Entscheidungen einschränken.