Anwalt für Strafrecht: Handynutzung am Steuer

Wer am Steuer ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, begeht keine Ordnungswidrigkeit, solange er keine anderen Funktionen des Handys benutzt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 25.4.2016 - 4 Ss 212/16 eine überraschende Entscheidung zur Handynutzung am Steuer getroffen. Während die Rechtsprechung das Verbot der Handynutzung bisher auf jegliche Art der Nutzung ausgeweitet hat, hat das OLG Stuttgart nun entschieden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, keine Ordnungswidrigkeit begeht. Dies gilt allerdings nach Ausführungen des OLG nur, wenn keine weiteren Funktionen des Handys benutzt werden.
Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür der Hörer aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Verbot erfasse damit nach Ansicht des OLG Stuttgart nicht die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen. Dies sei aber bei der Benutzung einer Freisprechanlage über das Mobiltelefon gerade nicht der Fall, da dem Fahrer weiterhin beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stünden. Daher sei die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth, bei der das Mobiltelefon lediglich gehalten wird, keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten müsse.

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