Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Auch Bilder, auf denen das Geschlechtsteil des Kindes vollständig zu sehen ist, stellen nicht zwangsläufig kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB dar. Voraussetzung dafür ist, dass das Bild eine Körperposition des Kindes mit objektiv eindeutigem Sexualbezug zeigt.

Mit Beschluss vom 03.12.2014 (4 StR 342/14) hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Essen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG hatte einen Mann wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften verurteilt, weil dieser Bilder von einem siebenjährigen Kind in einem Planschbecken machte und später versendete. Auf den Bildern war das Kind nackt beim Baden zu sehen, wobei auch das Geschlechtsteil vollständig zu sehen war.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zwar auch sogenannte Posingbilder kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB darstellen können, dafür müsse aber von dem Kind eine Körperposition eingenommen werden, die allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist, beispielsweise weil das Geschlechtsteil bewusst "zur Schau gestellt" wird. Dies ist aber bei Bildern vom Baden in einem Planschbecken nicht unbedingt der Fall, sofern diese Handlungen sich aus dem Badevorgang ergeben und eben keinen objektiv eindeutigen Sexualbezug aufweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die natürliche Körperposition des nackten Kindes für Bildaufnahmen zu pornographischen Zwecken ausgenutzt wird.

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