Anwalt für Strafrecht: Verständigung

Steht in einem Strafprozess eine Verständigung im Raum, so muss das Gericht den Angeklagten schon bei der Unterbreitung des Verständigungsvorschlags darüber belehren, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen nicht an die Verständigung gebunden ist.

Nach § 257c Abs. 4 StPO entfällt die Bindung des Gerichts an eine Verständigung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutende Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und der in Aussicht gestellt Strafrahmen deswegen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten nicht der vom Gericht zugrunde gelegten Prognose entspricht.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.03.2015 - 5 StR 82/15 jedoch nur, wenn das Gericht den Angeklagten bereits bei der Unterbreitung des Verständigungsvorschlags darüber belehrt hat, dass das Gericht unter bestimmten Umständen nicht an die Verständigung gebunden ist. Wird der Angeklagte hingegen erst nach angenommener Verständigung über die Möglichkeit des Entfallens der Bindungswirkung belehrt, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, der wiederum mit der Revision gerügt werden kann. Etwas anderes kann nach Ausführungen des BGH nur gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Betroffenen die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren.

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