Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Btm

Wer bei Betäubungsmittelgeschäften für seine Vermittlertätigkeit eine feste Provision erhält und kein Absatzrisiko trägt, macht sich wegen seiner selbstständigen Stellung nicht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

In seinem Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 627/14 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klar, dass es für die Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens mehr als nur einer selbständigen Geschäftsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bedarf.
Allein das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbstständiger Geschäftspartner begründet nach Ansicht des BGH auch dann keinen bandenmäßigen Zusammenschluss, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden. Die Abgrenzung zwischen selbstständigen Geschäftspartnern und einem bandenmäßigen Zusammenschluss nimmt das Gericht im wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung vor. Danach macht sich nicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens strafbar, wer lediglich eine Vermittlertätigkeit gegen eine feste Provision übernimmt. Denn hier trägt der Betroffene regelmäßig nicht das Absatzrisiko und ist auch nicht finanziell davon abhängig, ob und welche Gewinne mit dem Rauschgift erzielt werden.

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