Anwalt für Strafrecht: Versuch

Klingelt der Täter an der Tür des Opfers, um eine räuberische Erpressung zu begehen, so stellt dies keinen Versuchsbeginn im Sinne des § 22 StGB dar, wenn die Tat unter dem Vorbehalt steht, dass nach dem Klingeln kein Kind an der Haustür erscheint.

In seinem Beschluss vom 18.6.2013 - 2 StR 75/13 hob der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Kassel auf, durch die die drei Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden. Die Angeklagten wollten ihr Opfer überfallen, um diesem die Herausgabe eines Laptops abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische Bilddateien vermuteten, und damit später Geldzahlungen erpressen. Bei dem Überfall sollten sowohl eine Gaspistole als auch Messer getragen werden. Nachdem einer der Angeklagten an der Haustür des Opfers klingelte, während die anderen beiden hinter eine Hecke warteten, sah dieser ein Kind hinter der Türverglasung und nahm daher von der Tat Abstand. Die anderen beiden wurden kurz darauf von der Polizei festgenommen, die das Trio observiert hatte.
Bei dieser Fallkonstellation bleibt nach Ansicht des BGH offen, ob die Täter nach ihrer Vorstellung bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt haben. Einen eventuellen Vorbehalt sah das Gericht vor allem in einer nicht widerlegten Aussage einer der Angeklagten. Dieser berichtete von der vorherigen Vereinbarung des Trios, die Tat nicht durchzuführen, wenn ein Kind anwesend ist. Habe der Täter einen solchen Vorbehalt, so sei die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten. In diesem Fall komme lediglich eine Strafbarkeit wegen des Verabredens zum Verbrechen in Betracht, bei der ein Rücktritt für jeden Angeklagten gesondert nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB geprüft werden müsse.

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