Anwalt für Strafrecht: Sachbeschädigung durch "Tags" mit Edding

Eine Veränderung des Erscheinungsbildes durch Markierungen bzw. Tags mit einem Edding-Stift ist nur unerheblich, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien durch Dritte.

Nach § 303 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Dabei wird unter Veränderung des Erscheinungsbildes jede Umgestaltung ihres Äußeren verstanden. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache.

Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes kann zunächst darauf abgestellt werden, dass durch Markierungen mit einem Edding-Stift durchaus eine Veränderung des visuellen Eindrucks des Fahrzeugs entsteht. Allerdings darf diese Veränderung nicht nur unerheblich sein.

Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien bzw. Graffiti durch Dritte.

Nach diesen Maßstäben können die Markierungen mit einem Edding-Stift nicht als erheblich angesehen werden, soweit sich ergibt, dass die Sache - im vorliegenden Fall ein Fahrzeug - bereits mit zahlreichen Farbbemalungen versehen war, bevor weitere Markierungen gesetzt wurden. Anders wäre zu entscheiden, wenn diese neben den vorhandenen Bemalungen erheblich und eindeutig zu erkennen wären, nicht jedoch soweit der Beseitigungsaufwand durch diese zuletzt aufgetragenen Markierungen nur unwesentlich erhöht werden würde.

OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 Ss 127/09 -

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www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-strafrecht.php

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