Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Allein die Kenntnis und Billigung eines Wohnungsinhabers von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus seiner Wohnung heraus durch einen Dritten erfüllt noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe.

Gemäß § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. Wegen Beihilfe dazu macht sich gemäß § 27 StGB strafbar, wer dem Täter bei der Begehung vorsätzlich Hilfe leistet. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 28. März 2020 (1 StR 598/18) damit auseinandersetzen, ob eine strafbare Beihilfe auch dann vorliegt, wenn ein Wohnungsinhaber von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus seiner Wohnung heraus durch einen Dritten Kenntnis hat und dies billigt. In dem vorliegenden Fall lebte der Lebensgefährte der Angeklagten in ihrer Wohnung, in die er Marihuana brachte, um es dort zu portionieren, verpacken und anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Die Angeklagte wusste dies und war damit auch einverstanden. Dem Bundesgerichtshof zufolge habe sich die Angeklagte deshalb aber nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Allein die Kenntnis und Billigung von der Lagerung des Marihuanas und dessen Verkauf aus der Wohnung heraus durch ihren Lebensgefährten erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Auch sei sie rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, gegen den in ihrer Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten.

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