Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch eines Kindes

An einem Kind mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen sind sexuelle Handlungen, wenn diese bereits objektiv die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt, auch die Zielrichtung des Täters.

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, bedarf es einer sexuellen Handlung. In seinem Urteil vom 29. August 2018 (5 StR 147/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an einem Kind vorgenommene Handlung, eine sexuelle Handlung darstellt.

Der Beschuldigte säuberte den Intimbereich der Betroffenen, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt schon in der Lage war, sich selbst zu säubern. Währenddessen fertigte er Fotoaufnahmen vom entblößten Intimbereich der Betroffenen an.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist eine sexuelle Handlung an einem Kind zum einen daran zu messen, ob  das äußere Erscheinungsbild der Tat, die Sexualbezogenheit erkennen lässt. Zum anderen können aber auch ambivalente Tätigkeiten, welche an sich keinen Sexualbezug erkennen lassen, tatbestandsmäßig sein. Dafür ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, welcher alle Umstände des Einzelfalles kennt, wozu auch die Zielrichtung des Täters zählt.

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