Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Arbeitgeber ist derjenige Dienstberechtigte, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit äußert sich vornehmlich in der mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers.

In seinem Beschluss vom 5. Juni 2013 (1 StR 626/12) setzte sich der Bundesgerichthof mit der Frage auseinander, wann ein Beschuldigter Arbeitgeber im Sinne des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist. Der Beschuldigte war als „Kolonnenführer“ für die Planung, Durchführung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten zuständig. Als solcher stellte der Beschuldigte die erforderlichen Arbeiter ein. Weiterhin überwachte und wies der Beschuldigte diese als „Bauleiter“ an. Nach Auffassung des BGHs handelte es sich bei dem Beschuldigten im Zuge dessen um einen Arbeitgeber im Sinne des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Arbeitgeber ist derjenige Dienstberechtigte, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht, das sich vornehmlich in seiner regelmäßig mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers äußert.

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