Anwalt für Strafrecht: Beihilfe

Auch berufstypische Handlungen, wie etwa Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten, können eine strafbare Beihilfe darstellen.

In seinem Beschluss vom 21. November 2016 (1 StR 112/16) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob berufstypische Handlungen eine Hilfeleistung darstellen können. Als Hilfeleistung, im Sinne der Beihilfe, ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Bezüglich der Hilfeleistung genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung. Dies kann grundsätzlich auch schon durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen. Die Beschuldigte war Anwältin einer Unternehmerin. Die Unternehmerin machte sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den Tätigkeiten der Beschuldigten, führte jedoch ihre anwaltliche Tätigkeit weiter aus. Insbesondere schlug die Beschuldigte Maßnahmen vor, um Verdachtsmomente bezüglich der Steuerhinterziehung zu beseitigen und empfahl die Fortsetzung des Handelns der Unternehmerin. Die Aktivitäten der Beschuldigten waren dem Bereich der allgemeinen Anwaltstätigkeit zuzuordnen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können auch berufstypische Handlungen, wie etwa Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten, eine strafbare Beihilfe darstellen. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral, denn nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden.  

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