Anwalt für Strafrecht: Notwehr Messer

Auch die lebensgefährliche Verwendung eines Messers kann im Rahmen der Notwehr erforderlich sein. Jedoch ist der Einsatz eines Messers zuerst anzudrohen, wenn es sich um einen unbewaffneten Angreifer handelt und das Messer bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Eine Notwehrhandlung muss zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs erforderlich gewesen sein. Die Erforderlichkeit hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich nur des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt den Einsatz lebensgefährlicher Mittel mit ein. Der Einsatz lebensgefährlicher Mittel kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene ist nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Mittel zurückzugreifen, deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht der Angegriffene sich nicht einzulassen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 13. September 2018 (5 StR 421/18) mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen ein Messer als lebensgefährliches Abwehrmittel verwendet werden darf. Dem Beschuldigten gelang es nach längerer körperlicher Auseinandersetzung mit dem Betroffenen, dessen Messer an sich zu nehmen. Der Beschuldigte entfernte sich vom Betroffenen. Der Betroffene verfolgte den Beschuldigten, verärgert darüber, dass dieser sein Messer an sich genommen hatte. Als er den Beschuldigten erreicht hatte, schlug der Betroffene den Beschuldigten mehrfach mit einer Gürtelschnalle und fuhr hiermit auch dann fort, als der Beschuldigte ihn aufforderte die Angriffe einzustellen. Um sich zu verteidigen stach der Beschuldigte dem Betroffenen dreimal mit dem Messer in die Brust und verletzte diesen lebensgefährlich. Das Landgericht war der Ansicht, dass der Einsatz des Messers sei als Verteidigungshandlung nicht erforderlich gewesen. Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof nicht. Der Einsatz eines Messers ist zuerst anzudrohen, wenn es sich um einen unbewaffneten Angreifer handelt und das Messer bis dahin noch nicht in Erscheinung getreten ist. Dies lag jedoch nicht vor. Der Betroffene schlug den Beschuldigten mit einer Gürtelschnalle und setzte dadurch ein gefährliches Werkzeug ein. Auch war das Messer bereits in Erscheinung getreten.

Zurück

Alle weiteren Urteile und Entscheidungen finden Sie unter diesem Link.

Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Urteile und Entscheidungen einschränken.