Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Auch wenn ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen leben, verlieren Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihre Wohnungseigenschaft nicht.

Wegen Wohnungseinbruchdiebstahls wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2020 (3 StR 526/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Wohnungseigenschaft entfällt, wenn die ehemaligen Bewohner zuvor verstorben sind. Vorliegend beschloss der Angeklagte, vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen, weshalb er sich durch Traueranzeigen in der Tageszeitung über entsprechende Todesfälle informierte, anschließend in mehrere Häuser von zuvor Verstorbenen einbrach und jeweils Bargeld an sich nahm. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei den Häusern der Verstorbenen um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da die Häuser jeweils eingerichtet und als Wohnstätte vollständig funktionstüchtig waren. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

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