Anwalt für Strafrecht: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Auf Bildaufnahmen muss die aufgenommene Person für eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht eindeutig erkennbar sein. Es genügt, wenn die Aufnahmen es der aufgenommenen Person ermöglichen, die Aufnahmen aufgrund hinreichender Identifizierungsmerkmale der eigenen Person zuzuordnen.  

Der Beschuldigte macht sich des Herstellens einer Bildaufnahme im Sinne einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafbar, indem er von einer Person Bildaufnahmen herstellt. Die Person muss sich in einer Wohnung oder einer anderweitig besonders gegen Blicke geschützten Räumlichkeit befinden. Durch die Bildaufnahmen muss der höchstpersönliche Lebensbereich der Person verletzt werden. In seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 (4 StR 328/14) stellte der Bundesgerichtshof fest, welche Anforderungen an die entsprechenden Bildaufnahmen bezüglich der Identifizierbarkeit des Aufgenommenen zu stellen sind. Der Beschuldigte fertigte während ärztlicher Behandlungen Bildaufnahmen an. Auf diesen Bildaufnahmen waren nicht alle Betroffenen vollständig erkennbar abgebildet. Hierin ist nach Aussage des Bundesgerichtshofs jedoch trotzdem ein Herstellen entsprechender Bildaufnahmen zu sehen. Vom Tatbestand des Verletzens des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sind auf jeden Fall solche Bildaufnahmen erfasst, welche es den Betroffenen ermöglichen, die Bildaufnahmen aufgrund hinreichend vorhandener Identifizierungsmerkmale der eigenen Person zuzuordnen.

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