Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Eine sukzessive Mittäterschaft kann nicht mehr vorliegen, wenn der Tatbeitrag erst nach Beendigung des Diebstahls geleistet wird.

Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall noch des Diebstahls strafbar machen konnte, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 580/23) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2024 entscheiden. Der Angeklagte war Teil einer Gruppe, die Autos in Deutschland klaute und sie anschließend in Polen veräußerte. Nachdem ein Teil der Gruppe zwei Autos klaute und sie ein paar Kilometer vom Tatort wieder abgestellt hatte, sollte der Angeklagte mit weiteren Mittätern kommen und die Autos nach Polen transportieren. Dort befand sich jedoch nur noch ein Auto, weswegen sie befürchteten, dass die Polizei die Autos entdeckt hatte. Daher entfernten sie sich wieder vom Tatort. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, da der Diebstahl bereits beendet war, bevor der Angeklagte seinen Tatbeitrag überhaupt leistete. Eine sukzessive Mittäterschaft kommt nach Beendigung der Tat nicht mehr in Betracht. Nach Beendigung sind nur Tatbestände wie die Hehlerei oder die Begünstigung noch denkbar.

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