Anwalt für Strafrecht: Mittelbarer Vorteil bei gewerbsmäßigem Betrug

Beabsichtigt ein Beschuldigter mittelbare Vorteile aus Betrugstaten zu erlangen, so ist es für eine gewerbsmäßigen Betrug unerheblich, ob er auf diese Vorteile tatsächlich zugegriffen hat. Es bedarf allein der Absicht des Beschuldigten, mittelbare Vorteile, wie z.B. Provisionszahlungen zu erhalten.

Erlangt ein Beschuldigter mittelbar Vorteile aus einer Tat, so muss er für eine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht seinen Lebensunterhalt alleine oder überwiegend durch Straftaten finanzieren wollen. Es ist auch nicht erforderlich, dass er tatsächlich auf die mittelbar aus den Betrugstaten erlangten Vorteile zugegriffen hat. Es genügt alleine die Absicht, auf diese zugreifen zu wollen. Im Zuge dessen ging der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15 - von gewerbsmäßigen Betrugstaten aus. Dem lag zugrunde, dass ein Angestellter durch Betrugstaten Einnahmen für die Firma generiert hat. Der Angestellte beabsichtigte, dass ihm durch eine Beteiligung am Unternehmensgewinn wenigstens teilweise mittelbar die betrügerisch erlangten Gelder zufließen würden. Nach Auffassung des BGH ist bereits diese Absicht ausreichend für eine gewerbsmäßige Begehungsweise. Ob tatsächlich die Gelder an den Angestellten ausgezahlt werden oder die Firma noch über andere legale Einkünfte verfügt, ist unerheblich. Deshalb hat sich der Angestellte wegen gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht.

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