Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Diebstahl/Raub

Befindet sich in einem Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann er nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden.

Die Beschuldigten in dem Bundesgerichtshof am 28. Mai 2018 – 3 StR 125/18 zugrunde gelegten Sachverhalt drangen in eine Wohnung ein, um dort Bargeld an sich zu nehmen, welches sie in einem Tresor im Schlafzimmer vermuteten. Nachdem sie die Wohnungsinhaber mit einer Softairpistole bedroht hatten, nahmen sie den dort befindlichen Tresor an sich, der sich jedoch nach der Flucht als leer erwies. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verurteilung des Landgerichts Mönchengladbach wegen vollendeten besonders schweren Raubes keinen Bestand haben. Die Zueignungsabsicht der Beschuldigten richtete sich nicht auf den leeren Tresor, sondern auf das nach ihren Vorstellungen darin befindliche Bargeld. Beinhaltet ein Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden. In diesen Fällen kommen ein vollendeter Diebstahl oder Raub nicht in Betracht. 

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