Anwalt für Strafrecht: Schadensberechnung bei abgetretenen Forderungen

Bei einem Betrug im Zuge einer Forderungsabtretung genügt es für die Schadensberechnung nicht, auf den Grundkaufpreis der abgetretenen Forderung abzustellen. Die Schadensberechnung hat an dem Wert der Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung zu erfolgen. 

Ein Vermögensschaden im Sinne eines Betrugs liegt vor, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer, nicht durch andere Vermögenszuwächse ausgeglichenen, Minderung des Gesamtwerts des Vermögens des Getäuschten führt. Im Beschluss vom 19. August 2015 – 1 StR 334/15 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, welchen Wert einer Forderung bei der Berechnung des Schadens zugrunde zu legen ist. Im vorliegenden Fall trat der Betroffene Forderungen an die beschuldigte AG ab. Die Beschuldigte beabsichtigte jedoch nicht den entsprechenden Kaufpreis, für die abgetretenen Forderungen, zu entrichten. Somit waren die Kaufpreisforderungen des Betroffenen wertlos. Der durch den Betrug entstandene Schaden lag in dem Wert der durch den Betroffenen abgetretenen Forderungen. Das Landgericht setzte für die Berechnung des Werts der abgetretenen Forderungen bei dem Grundkaufpreis der abgetretenen Forderungen an. Der Grundkaufpreis stellt bezüglich des Werts der Forderung auf eine typisierte Durchschnittsbetrachtung ab. Dieser ist jedoch nicht zur Berechnung der Schadenshöhe bei einer Forderungsabtretung geeignet. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht die Wertberechnung nach im Einzelfall maßgeblichen Wertkriterien, wie zum Beispiel der Bonität des Schuldners und Einwendungen und Einreden gegen die Forderung, vornehmen müssen.

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