Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung im Amt

Bei einem Schuh handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Körperverletzung, wenn dem Betroffenen mit dem Schuh zumindest heftig in eine besonders empfindliche Körperstelle getreten wird. Hierfür genügen mehrfache und heftige Tritte in die Bauchgegend.

Der Beschuldigte Polizeikommissar trat den stark alkoholisierten Betroffenen mehrfach heftig in die Bauchgegend. Der Betroffene wurde von einer Polizistin zur Durchsetzung eines Platzverweises festgehalten. Im Anschluss hieran hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 24. September 2009 (4 StR 347/09) damit auseinanderzusetzen, unter welchen Umständen bei einer Körperverletzung durch Tritte ein Schuh ein gefährliches Werkzeug darstellt. „Gefährlich“ im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die potentielle Gefährlichkeit des Gegenstandes im Einzelfall reicht aus. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Amt strafbar. Ob ein Schuh ein gefährliches Werkzeug ist, ist den Umständen des Einzelfalls zu entnehmen. Erforderlich ist regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen und schweren Schuh handelt oder dass mit einem regulären Schuh mit Wucht oder zumindest heftig dem Betroffenen in das Gesicht oder eine andere besonders empfindliche Körperstelle getreten wird. Hierfür genügten die mehrfachen und heftigen Bauchtritte in die Bauchgegend des Betroffenen.

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