Anwalt für Strafrecht: Niedrige Beweggründe

Im Fall eines Mordes kommen Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.

In seinem Beschluss vom 11. November 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 124/29) mit der Frage befassen, wann Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht als niedrige Beweggründe zur Tat in Betracht kommen. Im hiesigen Fall tötete der aus dem Irak stammende Angeklagte seine Ex-Freundin durch Messerstiche und Erwürgen, nachdem diese ihm jegliche Hoffnung genommen hatte, dass sie wieder zueinander finden würden. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass Beweggründe zur Tat dann „niedrig“ sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Hierbei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. Ferner muss in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Im vorliegenden Fall tötete der Angeklagte seine Freundin, der er schon in der Vergangenheit mit übersteigertem Besitzdenken begegnete, auch aus Eifersucht und Wut darüber, sie nicht für sich gewinnen zu können. Derartige Beweggründe sind nach einhelliger Auffassung als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. 

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