Anwalt für Strafrecht: Betrug

Der Annahme einer Bandenmitgliedschaft steht nicht entgegen, dass ein Beteiligter nur einen Vordermann in der Organisation kennt. Ferner ist auch eine Kenntnis der Einzelheiten der durchzuführenden Straftaten und der konkreten Aktivitäten anderer Beteiligter nicht zwingende Voraussetzung für eine Bandenmitgliedschaft

In seinem Urteil vom 09. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 355/20) mit der Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Betrug und mittäterschaftlich begangenem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug auseinandersetzen. In dem hiesigen Sachverhalt verfassten und verwendeten die Angeklagten in mehr als eintausend Fällen Schreiben an Unternehmen, welche zuvor eine Handelsregistereintragung vorgenommen hatten. Diese Schreiben waren wie Rechnungen des Handelsregisters gestaltet. Hiermit versprachen sich die Angeklagten, Zahlungen der Unternehmen zu erhalten, denen jedoch keine Leistung der Angeklagten gegenüberstand. Einer der Angeklagten hatte hauptsächlich zu einem anderen Angeklagten Kontakt und ferner keine konkrete Kenntnis bezüglich der einzelnen Handlungen jedes weiteren Angeklagten. Das Landgericht verurteilte diesen Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Betrug. Gleichwohl führte der Bundesgerichtshof an, dass diese Entscheidung nicht tragfähig ist. Abgesehen davon, dass es der Annahme einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegensteht, dass ein Beteiligter nur einen Vordermann in der Organisation kennt, hatte der Angeklagte tatsächlich zu mehreren anderen Angeklagten Kontakt. Zudem ist die Kenntnis der Einzelheiten der durchzuführenden Straftaten und der konkreten Aktivitäten anderer Beteiligter nicht zwingende Voraussetzung für eine Bandenmitgliedschaft. 

Zurück

Alle weiteren Urteile und Entscheidungen finden Sie unter diesem Link.

Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Urteile und Entscheidungen einschränken.