Anwalt für Strafrecht: Zuhälterei

Eine mittäterschaftlich begangene Zuhälterei kann vorliegen, wenn mehrere Täter arbeitsteilig ein „Regime“ errichten, mit dem sie auf eine oder mehrere Prostituierte einen Einfluss im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB ausüben oder diese gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausbeuten.

In seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 87/19) damit auseinandersetzen, wann eine mittäterschaftlich begangene Zuhälterei vorliegt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte K als Zuhälter im Bereich der Straßenprostitution tätig. Im Frühjahr 2016 erklärte sich der Angeklagte K bereit, mit dem Mitangeklagten L zusammenzuarbeiten und ihn und seine Lebensgefährtin T „mit auf den Straßenstrich“ zu nehmen, damit diese dort als Prostituierte arbeiten könne. Hierfür verlangte der Angeklagte K eine Beteiligung an den Einnahmen in Höhe von 30 %; später erhöhte der Angeklagte K seine „Umsatzbeteiligung“ auf 50 %. Der Mitangeklagte L akzeptierte dies, kontrollierte seine Lebensgefährtin T während ihrer Tätigkeit als Prostituierte eng und behielt die nicht an den Angeklagten K abgeführten Einnahmen für sich. Nach § 25 Abs. 1 Fall 1 StGB ist unmittelbarer Täter einer Straftat nur, wer alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Hierbei ist erforderlich, dass der Täter auch selbst die besonderen Beziehungen zu der Prostituierten unterhält. Als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Eine „Umsatzbeteiligung“ des Angeklagten K vermag für sich genommen eine gemeinschaftliche Ausbeutung gem. § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB noch nicht zu stützen. Zudem ist eine dirigierende Zuhälterei in einer der Begehungsvarianten des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenfalls nicht ersichtlich. Denn diese ergeben weder eine auf einem gemeinsamen Tatplan beruhende Mitgestaltung der Prostitutionsausübung der Zeugin T durch den Angeklagten K, noch ein hierauf bezogenes arbeitsteiliges Handeln.

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