Anwalt für Strafrecht: Versicherungsbetrug

Der Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer bereits einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Anspruch des Leistungserbringers gegen ihn entstanden ist.

Der Versicherungsbetrug war Mittelpunkt des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (2 StR 119/23) vom 13. März 2024. Der Angeklagte, der als Arzt tätig ist, wurde bei einem Unfall am Oberschenkel verletzt. Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes beantragte er bei seiner Krankenkasse Zahlungen, wobei er gleichzeitig in seiner Praxis weiterarbeitete. Außerdem beantragte er die Erstattung von physiotherapeutischen Leistungen, obwohl er einen Teil der Rechnung gar nicht beglichen hatte. Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Der Bundesgerichtshof erwidert in Bezug auf die Erstattung der physiotherapeutischen Kosten, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bereits dann gegeben ist, wenn der Anspruch des Leistungserbringers gegen ihn entstanden ist. Einen Nachweis, dass die belegten Rechnungen auch bereits bezahlt wurden, braucht der Versicherungsnehmer nicht zu führen. Nach den bisherigen Feststellungen liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes demnach in diesem Fall kein Betrug vor.

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