Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

In seinem Beschluss vom 24. August 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 247/21) mit der Frage des tauglichen Tatobjekts i.S.d. schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) befasst. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt verbrannte der Angeklagte Fotos in einem Plastikeimer. Als das Feuer auf den Eimer übergriff und Löschbemühungen des Angeklagten erfolglos blieben, verließ er die Wohnung. Aufgrund der dadurch entstandenen Brandschäden wurde die Wohnung unbewohnbar. Der Angeklagte kehrte einige Tage später wieder in die Wohnung zurück und entzündete in Suizidabsicht einen Brand im Badezimmer. Die Wohnung war durch die Brandschäden erneut nicht nur vorübergehend unbewohnbar, sondern es waren umfassende Sanierungsarbeiten erforderlich. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt. Der zweite Brand führte zur Unbrauchbarkeit verschiedener zuvor noch nicht betroffener Wohnungsbestandteile und schränkte die Nutzbarkeit weitergehend ein. Eine weitere Beeinträchtigung der Sachsubstanz kommt je nach dem Umfang der Vorschädigung noch in Betracht. Indes erfasst der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB gerade abstrakte Gefahren für Leib und Leben von Menschen. Diese Gefahren gehen regelmäßig auch mit einer wiederholten Brandlegung in Bezug auf dasselbe Objekt einher. Mithin drohen ganz unabhängig davon, ob eine Wohnung bereits zuvor unbrauchbar gewesen war, allgemein Gefahren für sonstige Hausbewohner oder Rettungskräfte.

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