Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug durch Abbuchungen

Bucht ein Beschuldigter ohne Erbringung einer Gegenleistung Beträge vom Konto eines Dritten ab, so liegt kein Computerbetrug vor, wenn der Dritte dem Beschuldigten freiwillig seine Kontodaten sowie die Einzugsermächtigung ausgehändigt hat.

Für einen Computerbetrug muss der Beschuldigte eine der drei Tatbestandsvarianten des §263a StGB verwirklichen. Hierzu zählt das Sichverschaffen eines rechtwidrigen Vermögensvorteils unter Gebrauch unrichtiger Daten oder unter unbefugter Verwendung von Daten. In seinem Beschluss vom 9.6.2013 (3 StR 45/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein eine dieser Tatbestandsvarianten erfüllt sein kann, wenn der Beschuldigte Geldbeträge auf Grundlage einer Einzugsermächtigung abbucht. Die Beschuldigten ließen sich telefonisch von den Betroffenen deren Kontodaten mitteilen sowie Einzugsermächtigungen erteilen. Anschließend ließen die Beschuldigten durch einen Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Einzugsermächtigungsverfahrens Forderungen einziehen. Zur Geltendmachung der Forderungen waren die Beschuldigten nicht berechtigt, da sie Leistungen an die Betroffenen nicht erfüllen wollten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verwirklichten die Beschuldigten hier nicht den Tatbestand des Computerbetrugs. Die Erteilung der Einzugsermächtigung lässt das entsprechende Lastschriftverfahren nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten erfolgt. Weiterhin liegt solange kein unbefugter Gebrauch von Daten vor, wenn die Betroffenen ihre Kontodaten freiwillig preisgeben.

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