Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe zum Handeltreiben

Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln allein stellt kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Vielmehr ist dies als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 15.04.2020 mit der Frage auseinander, ob im Aufbewahren von Rauschmitteln eine Täterschaft bzw. lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt.

er Angeklagte bewahrte für etwa eine Woche über zwei Kilogramm Marihuana für einen unbekannten Dritten in seiner Wohnung auf. Als Gegenleistung war es ihm erlaubt, sich an den Vorräten zu bedienen. Bevor er sich seinen Anteil entnehmen und das Rauschgift wieder abgeholt werden konnte, wurde es bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bremen diesbezüglich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen legt er erfolgreich Revision ein.

Nach Auffassung des BGH reicht es für die Annahme, der Angeklagte hätte eigennützig gehandelt nicht, dass er sich einen kleinen Anteil des Vorrats entnehmen durfte. Denn, die von § 29a BtMG geforderte Eigennützigkeit, fordert weitere Merkmale, um die Eigennützigkeit als täterschaftliches Handeln zu werten. Dabei ist insbesondere auf das Gewicht des Beitrags des Einzelnen für den Gesamterfolg abzustellen. Stellt die Tätigkeit des Tatbeteiligten lediglich eine untergeordnete Tätigkeit im Rahmen des Gesamtgeschäftes dar, so ist schon objektiv nur von einer Beteiligung als Gehilfe auszugehen.

Dementsprechend stellt das Aufbewahren des Marihuanas lediglich eine Beihilfe dar. Der Angeklagte hatte keinen eigenen Handlungsspielraum und seine Tätigkeit stellte lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag dar. Zudem ist in der Entnahme eines kleinen Anteils des Marihuanas zum Eigengebrauch keine Eigennützigkeit und ein damit verbundenes Interesse am Schicksal des Gesamtgeschäfts zu sehen.

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