Anwalt für Verkehrsstrafrecht: § 23 Absatz. 1a StVO

Das Benutzen eines Taschenrechners am Steuer ist gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten. 

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2021 (4 StR 526/19) zugrunde liegende beschuldigte Autofahrer, wurde zu einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Im Zuge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob das Verwenden eines Taschenrechners am Steuer gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten ist. Gemäß § 23 Absatz 1a StVO darf jemand der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Nach Auffassung des BGHS handelte es sich bei dem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden. Somit wurde der Beschuldigte rechtmäßig zu einer Geldbuße verurteilt.

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