Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Fax einer mittel Software bearbeiteten Fotokopie stellt dann eine unechte Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar, wenn es wie eine reine Reproduktion erscheint.  

Es steht der Verwirklichung einer Urkundenfälschung noch nicht entgegen, wenn mittels einer Software zur Bildbearbeitung hergestellte Unterlagen im Wege einer Faxkopie an den Betroffenen übermittelt werden. Die hergestellten Unterlagen müssen jedoch die Merkmale einer Urkunde aufweisen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (1 StR 20/16) damit zu befassen, welche Anforderungen an die Urkundenqualität einer gefaxten und bearbeiteten Fotokopie zu stellen sind. Der Beschuldigte ließ einen Original-Kontoauszug einscannen und mit einem Bildbearbeitungsprogramm so verändern, dass darin eine nicht erfolge Überweisung ausgewiesen wurde. Den so erstellten Kontoauszug faxte der Beschuldigte an eine Bank. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt mit computertechnischen Maßnahmen erstellten Schriftstücken mangels Beweiseignung grundsätzlich kein Urkundencharakter zu, wenn sie wie reine Reproduktionen erscheinen. Sie sind dann aber unechte Urkunden, wenn die Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.

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