Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Das für einen Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch dann vor, wenn der Vortäter die Verfügungsgewalt an der zu veräußernden Sache aufgrund einer Täuschung einräumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vortäter erwartet, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.

In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (2 StR 546/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Veräußerung eines gestohlenen Fahrzeugs durch den Beschuldigten zu befassen. Der Beschuldigte vereinbarte mit einem Dritten ein in Verfügungsgewalt des Dritten befindliches gestohlenes Fahrzeug für diesen zu veräußern. Zuvor hatte sich der Beschuldigte mit weiteren Beschuldigten dahingehend abgesprochen, dass diese den Veräußerungserlös ohne Beteiligung des Dritten unter sich aufteilen werden. Der Dritte übergab dem Beschuldigten das Fahrzeug und die notwendigen Papiere in der irrigen Annahme der Beschuldigte werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen. In Folge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob die durch Täuschung erlangte Verfügungsgewalt über eine Sache das für Hehlerei erforderliche einvernehmliches Handeln ausschließt. Strafbarkeit wegen Hehlerei in der Tatbestandsvariante des Sichverschaffens setzt einvernehmliches Handeln zwischen dem Hehler und Vortäter voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der Hehler die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem Vortäter die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt; deshalb ist nicht wegen Hehlerei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des Vortäters herstellt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte trotz Täuschung des Dritten wegen Hehlerei durch Sichverschaffen des Fahrzeugs strafbar. Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einräumung der Mitverfügungsgewalt über die Sache an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft ist, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.

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