Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Das Überqueren einer Fußgängerfurt unter Nichtbeachtung eines roten Ampelsignals durch den Betroffenen ist grundsätzlich nicht geeignet, den Risikozusammenhang bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs entfallen zu lassen. Dies ist insbesondere in Innenstädten am späten Abend der Fall.

Um sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §315c StGB strafbar zu machen, muss ein Risikozusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und deren Folge für Betroffene bestehen. §315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dient dem Schutz von Fußgängern, die an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn überqueren. Mit diesem Risiko muss der Verkehrsteilnehmer rechnen und sich darauf konzentrieren. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 1. März 2018 (4 StR 311/17) mit der Frage zu befassen, ob ein entsprechender Risikozusammenhang entfällt, wenn der Betroffenen an einer Fußgängerfurt ein rotes Ampelsignal nicht beachtet. Der Beschuldigte fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit mit einem Motorrad auf eine Fußgängerfurt zu. Der alkoholisierte Betroffene betrat die Fahrbahn und missachtete hierbei das angezeigte Rotlicht. Der Beschuldigte leitete eine Vollbremsung ein, konnte das Motorrad jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und kollidierte mit dem Betroffenen. Hätte der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, hätte er sein Motorrad noch vor dem Betroffenen durch einen normalen Bremsvorgang zum Stehen bringen können. Der Bundesgerichthof ist nicht der Auffassung, dass der Risikozusammenhang entfällt, weil der Betroffene die Fußgängerfurt bei rotem Ampelsignal betrat. An innerstädtischen Kreuzungen und Einmündungen sind insbesondere am späten Abend, Rotlichtverstöße an Fußgängerüberwegen nicht unüblich und gehören damit zum typischen Risiko eines solchen Verkehrsbereiches. Um auf solches Fehlverhalten reagieren zu können verbietet sich an diesen Stellen zu schnelles Fahren.

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