Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung

Das Verhängen eines Fahrverbots und einer Fahrerlaubnisentziehung bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Gericht dem Beschuldigten das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.

In seinem Beschluss vom 7. August 2018 (3 StR 204/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Fahrverbot und eine Fahrerlaubnisentziehung gleichzeitig verhängt werden dürfen. Der Beschuldigte machte sich wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Das Landgericht entscheid daraufhin, dass dem Beschuldigten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf und dem Beschuldigten wurde untersagt für die Dauer von drei Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot begründete das Landgericht damit, dass dieses als „Denkzettel zur Einwirkung auf den Beschuldigten erforderlich sei“. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs schließen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung, bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist einander regelmäßig aus. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Gericht dem Beschuldigten das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.  

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