Anwalt für Strafrecht: Erpressung

Das verlangen von „Standgeldern“ von Prostituierten kann eine konkludente Drohung im Sinne einer Erpressung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte eine milieuspezifische Drohkulisse herstellt oder ausnutzt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 1. August 2018 (5 StR 30/18) mit der Frage zu befassen, wann das Verlangen von „Standgeld“ gegenüber Prostituierten eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt. Die reine Entgegennahme von Zahlungen gegen die Gewährung von Schutz stellt keine Erpressung dar. Die Zahlung stellt nur dann eine Erpressung dar, wenn sie durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungen wurde. Ein Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung, in seiner Außenwelt. Empfindlich ist ein solches Übel, wenn es geeignet ist, das vom Beschuldigten bezweckte Verhalten beim Betroffenen zu erreichen. Die Beschuldigten waren im Rotlichtmilieu tätig. Sie verlangten von den Prostituierten in einer Straße und von deren Zuhältern die Zahlung von 120€ pro Frau und Woche. Die betroffenen Frauen und Zuhälter zahlten die „Standgelder“ nur, weil die Beschuldigten vor dem Hintergrund einer allgemeinen, milieuspezifischen Drohkulisse durch ihren Ruf, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatten, dass die Frauen eine Vertreibung vom Straßenstrich, mitunter sogar unter Anwendung von Gewalt zu befürchten haben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann alleine das Verlangen von „Standgeld“ die Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen. Es genügt, dass eine entsprechende Drohung konkludent zwischen den Zeilen erfolgt. Die Herstellung und Ausnutzung einer Drohkulisse kann unter den besonderen Verhältnissen des Rotlichtgewerbes genügen.

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